Im sozialen Mietwohnungsbau werden (z. B. von der NRW Bank) Tilgungsnachlässe für eingeräumte Darlehen gewährt.
Wie sind solche Tilgungsnachlässe bei Privatinvestoren steuerlich zu bewerten? Sind die Tilgungsnachlässe im Jahr der Gewährung des Darlehens vollständig als Einnahmen anzusetzen oder können sie entsprechend der eingegangenen Belegungsbindung und Mietpreisbindung pro Jahr als Einnahme angesetzt werden?
Tilgungsnachlass
10. September 2024
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Frage vom 10. September 2024 | 16:39
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgungsnachlass
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#1
Antwort vom 10. September 2024 | 21:26
Von
Status: Unbeschreiblich (48842 Beiträge, 17201x hilfreich)
ZitatSind die Tilgungsnachlässe im Jahr der Gewährung des Darlehens vollständig als Einnahmen anzusetzen :
Ja
#2
Antwort vom 11. September 2024 | 11:13
Von
Status: Student (2167 Beiträge, 1230x hilfreich)
Die Einnahme ist ggf. verteilungsfähig (R21.5 Abs. 2 EStH; § 11 Abs. 1 S. 3 EStG).
-- Editiert von User am 11. September 2024 11:14
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#3
Antwort vom 11. September 2024 | 14:18
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Einnahme ist ggf. verteilungsfähig (R21.5 Abs. 2 EStH; § 11 Abs. 1 S. 3 EStG :
Sind wir uns einig, daß Privatinvestoren Tilgunugsnachlaesse auf die Jahre der eingegangenen Bindungsdauer als Einnahme verteilen können, wenn die Bindungsdauer z. B. 25 - 30 Jahre (in jedem Falle mehr als 5 Jahre) beträgt?
In der Anleitung zur Anlage V (Entwurf vom 17.05.2024) heißt es: " Zuschüsse die Sie als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten haben (z. B. Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen".
#4
Antwort vom 11. September 2024 | 15:13
Von
Status: Student (2167 Beiträge, 1230x hilfreich)
Genau dies ergibt sich aus dem Gesetz und der Richtlinie.ZitatIn der Anleitung zur Anlage V (Entwurf vom 17.05.2024) heißt es: " Zuschüsse die Sie als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten haben (z. B. Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen". :
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