Hallo zusammen,
ich würde gerne den folgenden Fall verstehen:
Ein Unternehmer erwirtschaftet im Vorjahr so geringe Umsätze, dass sie insgesamt unter 1000€ USt-Schuld ergeben und bekommt vom Finanzamt die Aufforderung für das Folgejahr, keine quartalsweisen UStVAs mehr abzugeben. Im Laufe des folgenden Jahres steigen die Umsätze aber so stark, dass die Umsatzsteuerschuld ein vielfaches der 1000€ beträgt. Da es keine Voranmeldungen mehr gibt und daher auch keine Umsatzsteuer während des Jahres abgeführt wird, wird die Umsatzsteuer erst bei der Steuererklärung im darauffolgenden Jahr angegeben und an das Finanzamt abgeführt.
Dementsprechend wird in dem Jahr keine an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer bei der EÜR angegeben und dadurch entsteht eine wesentlich höhere Einkommenssteuerschuld für dieses Jahr, verstehe ich das richtig?
Die Umsatzsteuer wird dann im darauffolgenden Jahr abgeführt. Zusammen mit den nun wieder verpflichtenden quartalsweisen UStVAs wird sie nun von der Einkommenssteuer abgezogen. Das deutsche Steuersystem ist aber progressiv. Wenn die Umsätze nun wieder niedriger sind als in dem Jahr, in dem die höhere Umsatzsteuerschuld entstanden ist, wirkt sich dieser Abzug dann wesentlich weniger auf die Einkommenssteuer aus.
Würde das bedeuten, dass der Unternehmer in einem ungünstigen Fall nicht nur weniger Umsatz macht, sondern auch noch eine viel höhere Einkommenssteuer für das Vorjahr bezahlen muss, die dann nicht wieder ausgeglichen wird? Oder übersehe ich da etwas?
Danke!
USt-Erklärung Wechsel von Quartal zu Jahr - Nachteil bei steigendem Umsatz?
2. Oktober 2024
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Frage vom 2. Oktober 2024 | 19:12
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 2x hilfreich)
USt-Erklärung Wechsel von Quartal zu Jahr - Nachteil bei steigendem Umsatz?
#1
Antwort vom 2. Oktober 2024 | 21:50
Von
Status: Junior-Partner (5423 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :Dementsprechend wird in dem Jahr keine an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer bei der EÜR angegeben und dadurch entsteht eine wesentlich höhere Einkommenssteuerschuld für dieses Jahr, verstehe ich das richtig?
Ja.
In einem umgekehrten Fall wäre es vorteilhaft. So ist das System bei EÜR.
#2
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 12:14
Von
Status: Gelehrter (10037 Beiträge, 2099x hilfreich)
Es empfiehlt sich daher, die Summe dann entsprechend rauszurechnen und nicht auszugeben
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#3
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 12:28
Von
Status: Junior-Partner (5423 Beiträge, 1287x hilfreich)
Wollen Sie solche Effekte nicht, müssen Sie bilanzieren.
Evtl. eignet sich auch ein IAB.
#4
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 14:17
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat :Wollen Sie solche Effekte nicht, müssen Sie bilanzieren.
Das wäre bei Umsätzen, die etwa in Österreich noch in den Bereich der Kleinunternehmerregelung fallen, dann doch etwas übertrieben...
Insbesondere für Unternehmen mit einem stark schwankenden Umsatz ist die derzeitige Regelung also extrem nachteilig.
#5
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 14:35
Von
Status: Schüler (465 Beiträge, 88x hilfreich)
Die (ländlich gelegenen) Finanzämter, mit denen ich es zu tun habe, stufen einen auf eine freundliche Bitte hin durchaus schon Mal auch dann wieder als Quartalszahler ein, wenn man unter 1.000 € Zahllast geblieben ist - vor allem, wenn man darlegen kann, dass der Umsatz im laufenden Jahr höher ist. Versuch macht kluch.
-- Editiert von User am 3. Oktober 2024 14:35
#6
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 14:40
Von
Status: Junior-Partner (5423 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :Insbesondere für Unternehmen mit einem stark schwankenden Umsatz ist die derzeitige Regelung also extrem nachteilig.
Wie beschrieben kann sie auch Vorteile haben.
Zitat :Das wäre bei Umsätzen, die etwa in Österreich noch in den Bereich der Kleinunternehmerregelung fallen, dann doch etwas übertrieben...
Verstehe ich nicht.
Ist die Kleinunternehmerregelung nicht dieses Jahr noch auf Ansässige beschränkt?
Gerade in Österreich hatte Frau Schmeichel (?) vor dem EuGH verloren.
#7
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 14:41
Von
Status: Junior-Partner (5423 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :Insbesondere für Unternehmen mit einem stark schwankenden Umsatz ist die derzeitige Regelung also extrem nachteilig.
Wie beschrieben kann sie auch Vorteile haben.
Zitat :Das wäre bei Umsätzen, die etwa in Österreich noch in den Bereich der Kleinunternehmerregelung fallen, dann doch etwas übertrieben...
Verstehe ich nicht.
Ist die Kleinunternehmerregelung nicht dieses Jahr noch auf Ansässige beschränkt?
Gerade in Österreich hatte Frau Schmeichel (?) vor dem EuGH verloren.
#8
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 14:43
Von
Status: Schüler (465 Beiträge, 88x hilfreich)
Ich nehme an, TE zielt nur auf die in Österreich geltende Umsatzgrenze (m.W. 42.000 € ab), nicht darauf, dass er/sie Österreicher/in ist.
#9
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 14:47
Von
Status: Student (2744 Beiträge, 766x hilfreich)
Du möchtest also die Vorteile der EÜR gerne nutzen, die möglichen Nachteile findest Du aber blöd! Das klingt nach dem Motto „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!"Zitat:Insbesondere für Unternehmen mit einem stark schwankenden Umsatz ist die derzeitige Regelung also extrem nachteilig.
Außerdem ist das Ganze wieder ein schönes Beispiel dafür, dass das Lesen von Gesetzen jahrelanges Studium ersetzt!
Es besteht also keinerlei „Verbot" jedes Quartal eine UStVA abzugeben!Zitat:Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Man kann auch einfach mal den Telefonhörer in die Hand nehmen (oder ganz modern über Elster kommunizieren!) und mit dem FA reden, den nach A18.2 Abs.2 S.3 UStAE …
… wäre die erteilte Befreiung sogar von Amts wegen zu widerrufen.Zitat:Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (z. B. bei … oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder …
Ein schönes Beispiel dafür, dass die Unternehmen nach Bürokratieabbau schreien (etwas anderes ist diese Befreiungsvorschrift nämlich nicht!), aber natürlich nur wenn es ihnen passt!
taxpert
-- Editiert von User am 3. Oktober 2024 14:49
#10
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 16:02
Von
Status: Junior-Partner (5423 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :Ich nehme an, TE zielt nur auf die in Österreich geltende Umsatzgrenze (m.W. 42.000 € ab), nicht darauf, dass er/sie Österreicher/in ist.
Ich meinte es umgekehrt, dass man als Deutscher nicht in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.
#11
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 17:49
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat :Wie beschrieben kann sie auch Vorteile haben.
Kann sein, dass ich da etwas übersehe, aber ich verstehe nicht so ganz, was der umgekehrte Fall mit einem Vorteil sein soll?
Zitat :ch nehme an, TE zielt nur auf die in Österreich geltende Umsatzgrenze
Genau, ich bezog mich auf in Deutschland sehr niedrig angesetzte Umsatzgrenze.
Zitat :Du möchtest also die Vorteile der EÜR gerne nutzen, die möglichen Nachteile findest Du aber blöd! Das klingt nach dem Motto „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!"
Was genau hat das mit dem Fall zu tun? Wenn ich quartalsweise die UStVA abgebe und das bis zum 10. Januar tue, wird die Steuer unabhängig vom Datum des Einzugs vom Konto zum "richtigen" Jahr zugeordnet. Warum sollte das nicht für die gesamte Steuer eines Jahres gelten?
Zitat :Man kann auch einfach mal den Telefonhörer in die Hand nehmen (oder ganz modern über Elster kommunizieren!) und mit dem FA reden, den nach A18.2 Abs.2 S.3 UStAE
Mmmmhhmm "A18.2 Abs.2 S.3 UStAE"... Wie das schon klingt, Musik in meinen Ohren. Wie ich mich freue jeden Abend in meiner Ledergebundenen Prachtausgabe des Umsatzsteuergesetzes zu schmökern und jeden einzelnen Paragraphen auswendig zu lernen...
#12
Antwort vom 3. Oktober 2024 | 20:10
Von
Status: Junior-Partner (5423 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :Wenn ich quartalsweise die UStVA abgebe und das bis zum 10. Januar tue, wird die Steuer unabhängig vom Datum des Einzugs vom Konto zum "richtigen" Jahr zugeordnet. Warum sollte das nicht für die gesamte Steuer eines Jahres gelten?
Weil es unterschiedliche Steuerarten sind.
Zitat :Wie ich mich freue jeden Abend in meiner Ledergebundenen Prachtausgabe des Umsatzsteuergesetzes zu schmökern und jeden einzelnen Paragraphen auswendig zu lernen...
Hier freuen sich auch viele, Menschen zu unterstützen und teilen Textstellen mit, die diesen weiterhelfen können. Jüngere Menschen nehmen gerne das Internet statt die ledergebundene Ausgabe.
Kommt Sarkasmus als Dank, steigen Freude und Bereitschaft ins Unermessliche.
Ich bin raus.
#13
Antwort vom 4. Oktober 2024 | 09:12
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat :Weil es unterschiedliche Steuerarten sind.
Gemeint war natürlich die gesamte UMSATZSteuer eines Jahres, nicht die Einkommenssteuer. Ob ich sie in 4 Teilbeträgen oder in auf einmal zahle, sollte sie trotzdem zum richtigen Jahr zugeordnet werden.
Zitat :Kommt Sarkasmus als Dank, steigen Freude und Bereitschaft ins Unermessliche.
Ich bin raus.
Ich finde einen kleinen Sarkasmus als Antwort auf folgende bissige Bemerkung nicht allzu überzogen:
Zitat :Du möchtest also die Vorteile der EÜR gerne nutzen, die möglichen Nachteile findest Du aber blöd! Das klingt nach dem Motto „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!"
Außerdem ist das Ganze wieder ein schönes Beispiel dafür, dass das Lesen von Gesetzen jahrelanges Studium ersetzt!
#14
Antwort vom 4. Oktober 2024 | 11:27
Von
Status: Student (2744 Beiträge, 766x hilfreich)
Sehen der Gesetzgeber und der BFH halt anders. Fundstellen spare ich mir, da diese ja offenbar nicht gewünscht sind!Zitat :Ob ich sie in 4 Teilbeträgen oder in auf einmal zahle, sollte sie trotzdem zum richtigen Jahr zugeordnet werden.
Und damit bin auch ich raus!
taxpert
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