USt bei Bestellung und Erfüllung im Juni 2020, Rechnung Juli 2020

9. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Geistprophezeiung
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
USt bei Bestellung und Erfüllung im Juni 2020, Rechnung Juli 2020

Guten Abend,

mich treibt gerade eine Rechnung um, die meiner Ansicht nach falsch gestellt ist, ein Händler aber nicht korrigieren will und ich würde mir hier gerne mal eine fachliche Meinung einholen.

Zum Sachverhalt:

Ich habe mir im Onlinehandel etwas Ende Juni gekauft und bezahlt. Die Lieferung erfolgte ebenfalls nachweislich Ende Juni.
Nach Eintreffen habe ich mich bereits gefragt, wo meine Rechnung bleibt.
Diese habe ich nun am 08. Juli erhalten, ausgewiesen mit 16% USt.

Ursprünglich bin ich hier von einem Irrtum ausgegangen, der aufgrund von Coronabedingten Engpässen bei der Rechnungserstellung geschehen ist.

Da die Leistung ja mit Eintreffen bei mir bereits im Juni erbracht wurde, bat ich den Händler die Rechnung mit Verweis auf den Abschluss der Leistungserbringung im Juni zu korrigieren und auf den USt Satz mit 19% anzupassen bei unveränderter Gesamtsumme.

Dieser möchte nun, angeblich aufgrund geändertem (höherem) Bezugspreis, diese nicht anpassen, sodass bei der nun ausgestellten Rechnung der Nettopreis entsprechend höher und die USt niedriger bei gleichbleibendem Gesamtpreis ausfällt.
Darüber hinaus wurde eine Zusendung mit nicht funktionierendem Link in der Bezugsmail versendet. Auf Nachfrage könne der Händler das bei Standardversand nicht gewährleisten - bei den vorigen Mails war das noch möglich.

Ich habe den Verdacht, dass hier der Händler zu seinen Gunsten, die Rechnung bewusst auf den Juli verschoben hat, um einen höheren Nettopreis zu erzielen. Die Sendungsverfolgung wurde evtl bewusst nicht verlinkt, um den Zusammenhang der Leistungserbringung zu erschweren.

Zum Hintergrund warum ich so genau darauf achtete:
Es handelt sich hier um ein Gut, dass ich beabsichtigte mit einem Nettopreis von knapp unter 800€ Netto in meine Steuererklärung für das Jahr 2020 als Sofortabschreibung abzusetzen, was nun aufgrund der Rechnung nicht mehr möglich wäre.

Liege ich hier richtig und der Händler muss seine Rechnung korrigieren? Ich sehe ein, dass er das Datum der Erstellung der Rechnung nicht anpassen kann, zumindest muss er dann aber das Datum der Leistungserbringung mit aufnehmen, oder?

Mit freundlichen Grüßen

Dank im Voraus für eure Antworten.

-- Editiert von Geistprophezeiung am 09.07.2020 22:51

-- Editiert von Geistprophezeiung am 09.07.2020 22:56

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Geistprophezeiung):
Liege ich hier richtig und der Händler muss seine Rechnung korrigieren?

Das sehe ich auch so.

Zitat (von Geistprophezeiung):
zumindest muss er dann aber das Datum der Leistungserbringung mit aufnehmen, oder?

Das Leistungsdatum muss ohnehin stets angegeben werden, auch wenn es dem Rechnungsdatum entspricht.
In dem Fall hat ein Hinweis darauf zu erfolgen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Geistprophezeiung
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Das sehe ich auch so.


Ich habe dem Händler jetzt nochmal eine E-Mail geschrieben, mit dem expliziten Hinweis darauf.

Ich habe nur irgendwie das Gefühl, dass er auch darauf nicht einlenken wird :fight:


Und was mache ich dann?

-- Editiert von Geistprophezeiung am 09.07.2020 23:16

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Einen etwaigen Vorsteuerabzug können Sie nur in der ausgewiesenen Höhe geltend machen.

Was die steuerliche Behandlung als GWG betrifft, dürften die rechtlich richtigen Anschaffungskosten maßgeblich sein (§ 9b EStG). Bewahren Sie ggf. noch Informationen zum Versand als Nachweis auf.

Sie hätten grds. einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf eine (ordnungsgemäße) Rechnung, der gerichtlich durchsetzbar wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nicht mehr ausüben. Wenn es Sie ärgert, wäre natürlich auch ein Hinweis ans FA möglich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Sie hätten grds. einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf eine (ordnungsgemäße) Rechnung, der gerichtlich durchsetzbar wäre.


Allerdings hat der Händler ab Leistungsdatum 6 Monate Zeit, eine (korrekte) Rechnung auszustellen.

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#5
 Von 
Geistprophezeiung
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von KleinerSpinner):

Allerdings hat der Händler ab Leistungsdatum 6 Monate Zeit, eine (korrekte) Rechnung auszustellen.


Ja okay, das ist ja kein Problem.
Als ich keine Rechnung sofort (wie im Online Handel eigtl üblich) bekam, dachte ich, dass es ggf. eine Corona-bedingte Verzögerung ist...

Jetzt habe ich auf die gestrige E-Mail eine Rückzahlung der zu wenig abgeführten USt erhalten :???:
Langsam glaube ich ein Praktikant ist dort Vertreter...

Die Gutschrift entlastet wiederum den Händler von noch mehr USt,
Das Problem ist dahingehend immer noch nicht gelöst, da die Rechnung ja immer noch falsch ist :augenroll:

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