Hallo zusammen,
ich habe eine grundsätzliche Frage zum Thema Provisionsaufteilung mit einem Kleinunternehmer.
Unternehmer A ist Regelunternehmer, Unternehmer B ist Kleinunternehmer.
Beide sind Immobilienmakler, die regelmäßig bei Aufträgen zusammenarbeiten.
Ein Auftrag wurde abgeschlossen und von Unternehmer B dem Privaten Auftraggeber in Rechnung gestellt (10.000 €, USt entfällt wegen Kleinunternehmerregelung).
Unternehmer A möchte nun seine 50% Provisionsanteil für den gemeinsam ausgeführten Auftrag dem Unternehmer B in Rechnung stellen. Mehr als 5.000 € wird Unternehmer B an Unternehmer nicht abgeben, egal ob nun mit oder ohne USt (da für Unternehmer B nicht relevant).
Welche Möglichkeiten gibt es, um die Steuerlast möglichst gering zu halten?
1. Kann/muss Unternehmer A dem Unternehmer B nun eine Netto-Rechnung i.H.v. 5.000 € stellen und die USt entfallen lassen, da es nur um die Aufteilung einer Provision geht?
2. Muss Unternehmer A dem Unternehmer B eine Rechnung i.H.v. 4.201,68 € zzgl. 798,32 € USt. schreiben?
3. Kann Unternehmer B dem Unternehmer A einen Gutschriftsbeleg über 5.000 € (netto) schreiben und überweisen? Und muss Unternehmer A dann 950 € USt dennoch an das Finanzamt bezahlen?
Nehmen wir einen Einkommenssteuersatz von 40% an, dann ergäbe sich in den Szenarien folgender theoretischer Gewinn:
1. 5.000 € - (5.000 € * 0,4) = 3.000 €
2. 5.000 € - (4.201,68 * 0,4) - 798,32 € = 2.521 €
3. 5.000 € - (5000 € * 0,4) - 950 € = 2.050 € (mit Abführung USt.) ODER 5.000 € - (5.000 € * 0,4) = 3.000 € (ohne Abführung USt)
Welche Variante für Unternehmen A wäre erlaubt bzw. korrekt ausgeführt?
Ich freue mich über eine kurze Klarstellung bzw. einen Ratschlag!
Ich habe meinen Steuerberater bereits dazu befragt, allerdings klang er bei seiner Antwort nicht sehr sicher und ich möchte gerne eine zweite Meinung dazu.
Danke und LG
kapptom
USt bei Provisionsaufteilung mit Kleinunternehmer
28. August 2023
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Frage vom 28. August 2023 | 11:24
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
USt bei Provisionsaufteilung mit Kleinunternehmer
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#1
Antwort vom 28. August 2023 | 13:18
Von
Status: Lehrling (1992 Beiträge, 1155x hilfreich)
Das ist bedauerlich, aber wie soll das Forum ohne Kenntnis der zwischen A und B relevanten Vereinbarungen da eine bessere Antwort gegen?ZitatIch habe meinen Steuerberater bereits dazu befragt, allerdings klang er bei seiner Antwort nicht sehr sicher... :
ZitatBeide sind Immobilienmakler, die regelmäßig bei Aufträgen zusammenarbeiten. :
Hier könnte auch eine GbR zwischen A und B bestehen, die selbst als Unternehmerin i.S. des UStG auftreten kann. Die Abrechnung zwischen A und B ist nur dann umsatzsteuerlich relevant, wenn es zwischen den beiden einen Leistungsaustausch i.S. des UStG gab.Zitatfür den gemeinsam ausgeführten Auftrag :
#2
Antwort vom 28. August 2023 | 15:31
Von
Status: Unbeschreiblich (46706 Beiträge, 16556x hilfreich)
ZitatHier könnte auch eine GbR zwischen A und B bestehen, die selbst als Unternehmerin i.S. des UStG auftreten kann. Die Abrechnung zwischen A und B ist nur dann umsatzsteuerlich relevant, wenn es zwischen den beiden einen Leistungsaustausch i.S. des UStG gab. :
Maßgeblich dürfte sein, wer den Maklervertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat. Ich vermute mal, dass das B war. Wenn A dann bei der Vermitllung unterstützt hat, dann hat auch ein Leistungsaustausch stattgefunden.
Zitat2. Muss Unternehmer A dem Unternehmer B eine Rechnung i.H.v. 4.201,68 € zzgl. 798,32 € USt. schreiben? :
So wäre es nach meiner Auffassung richtig.
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