Hallo zusammen,
ich betreibe ein Gewerbe und habe in diesem Jahr Ware zum Betrag X gekauft. Werde die Ware dieses Jahr aber nicht komplett verkaufen und daher das Geschäftsjahr mit einem Verlust abschließen.
Die restliche Ware wird also im nächsten Jahr verkauft, daher Wäre der komplette Umsatz, abzgl. der MwSt. natürlich, Gewinn im nächsten Geschäftsjahr.
Darf ich den Verlust mit ins nächste Geschäftsjahr nehmen und verrechnen?
Beispiel (sehr vereinfacht):
2011 Ware für 1000 € gekauft, es wird keine Ware verkauft, d.h. es gäbe einen Verlust von 1000 €.
2012 wird die Ware für 1200 € verkauft, da man 2012 aber keine Ware gekauft hat, hat man einen Gewinn von 1200 €.
Umsatz entspricht Gewinn.
Für mich ist es nur logisch, dass man den Verlust verrechnen darf, da man ja nur 200 € Gewinn gemacht hat.
-----------------
""
Übernahme Verlust ins nächste Geschäftsjahr
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Grundsätzlich werden negative Einkünfte vorab mit positiven Einkünften im selben Jahr verrechnet. Waren dort keine vorhanden, dann kann der Verlust vor- oder zurückgetragen werden, steht also ggf. im nächsten Jahr für die Verrechnung mit positiven Einkünften zur Verfügung.
bis wieviele Jahre dürfen die Verluste vor- (auf spätere Jahre) oder rückgetragen (auf frühere Jahre) werden ?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Rücktrag funktioiert nur in das vorangegangene Kalenderjahr. Der Vortrag wird durch positive Einkünfte in den Folgejahren aufgezehrt.
quote:
bis wieviele Jahre [/u] dürfen die Verluste vor- (auf spätere Jahre) oder rückgetragen (auf frühere Jahre) [u]jeweils werden ?
Darf der Verlust generell verrechnet werden oder muss ein Verlustfeststellungsbescheid gestellt werden?
Macht dieser überhaupt Sinn, wenn man sein Gewerbe nur nebenberuflich betreibt? Der Verlust wird dann ja vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder?
Rechtsform ist Einzelunternehmen und ich bleibe unter dem Freibetrag zur Gewerbesteuer.
-- Editiert Chris123123 am 18.05.2012 20:26
Zuerst erfolgt zwingend die Verlustverrechnung im Verlustentstehungsjahr. Wenn dein Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, wird ein Verlustrücktrag und/oder Vortrag vorgenommen.
quote:
Macht dieser überhaupt Sinn, wenn man sein Gewerbe nur nebenberuflich betreibt?
Wenn du im Verlustentstehungsjahr den Verlust bereits vollständig mit anderen Einkünften verrechnest, bleibt natürlich nicht für Rücktrag oder Vortrag. Beispiel: Gewerbe -2.000, Arbeitslohn +20.000: Es wird in diesem Jahr komplett verrechnet. Gewerbe -20.000, Arbeitslohn 15.000: Es bleiben 5.000 für Rücktrag und/oder Vortrag.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
12 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten