Hallo zusammen,
hätte mal eine Frage zur Überschussprognose einer PV Anlage.
Gekauft wurde ein Haus mit einer PV Anlage. Im Verkaufsgespräch wurde erläutert, dass sich der Kaufpreis des Hauses um 7.500 EUR erhöht, da dies der Renditeerwartung der PV Anlage bis zum Ablauf der hohen Förderung (bis 2026) entspricht.
Im Jahr 2026 müssen die Module aufgrund der Leistungsfähigkeit größtenteils getauscht werden und es wird (da die Förderung aktuell sehr gering ist) geplant die erzeugte Energie lediglich zu Eigenzwecken zu verwenden.
Nun stellt sich aber heraus dass die Leistung der Anlage bis 2026 vss. keine 7.500 EUR bringen wird (im ersten Jahr Erzeugung von 500 EUR * 5 Jahre = 2.500 EUR).
Über die Totalperiode ergäbe sich daraus ein Verlust von TEUR 5.000.
Nun die Frage: Dieser Verlust stellt vermutlich keine Liebhaberei dar obwohl die Überschussprognose negativ ist.
Danke für Eure Einschätzungen.
Überschussprognose PV Anlage negativ
21. November 2022
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Frage vom 21. November 2022 | 12:07
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
Überschussprognose PV Anlage negativ
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#1
Antwort vom 21. November 2022 | 12:38
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
ZitatDieser Verlust stellt vermutlich keine Liebhaberei dar obwohl die Überschussprognose negativ ist. :
Was ist die Frage?
Warum nicht?
Die Prognose war doch negativ!?
Vielleicht wollte man lediglich GrESt sparen und hat nun ertragsteuerrechtlich die höhere steuerliche Auswirkung!?
#2
Antwort vom 21. November 2022 | 13:24
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas ist die Frage? :
Warum nicht?
Die Prognose war doch negativ!?
Vielleicht wollte man lediglich GrESt sparen und hat nun ertragsteuerrechtlich die höhere steuerliche Auswirkung!?
Nein die Prognose war nicht negativ sondern 0 über die Totalperiode. Wie schon erwähnt mussten 7.500 EUR mehr bezahlt werden, da dies an künftigen Einkünften versprochen wurde.
Dass dadurch die GrESt um 3,5% von 7.500 EUR geringer war (also ca. 200 EUR) ist reine Nebensache.
Frage ist - ob das FA die Verluste stehen lässt oder sie streicht.
Vg
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#3
Antwort vom 21. November 2022 | 16:29
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
ZitatFrage ist - ob das FA die Verluste stehen lässt oder sie streicht. :
Das kann Ihnen niemand mit Gewissheit beantworten.
Möglich wäre es bzw. die Steuer zunächst vorläufig festzusetzen.
ZitatWie schon erwähnt mussten 7.500 EUR mehr bezahlt werden, da dies an künftigen Einkünften versprochen wurde. :
Wenn dies "versprochen" worden sei, ist es eher ein schuldrechtliches Problem und Sie sollten den Veräußerer wegen Mängeln in Anspruch nehmen.
#4
Antwort vom 21. November 2022 | 16:41
Von
Status: Wissender (15066 Beiträge, 5593x hilfreich)
Das war ein sehr cleverer Verkäufer. Niemand muss mehr bezahlen wenn er nicht möchte.ZitatWie schon erwähnt mussten 7.500 EUR mehr bezahlt werden, da dies an künftigen Einkünften versprochen wurde :
#5
Antwort vom 21. November 2022 | 17:00
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas war ein sehr cleverer Verkäufer. Niemand muss mehr bezahlen wenn er nicht möchte. :
Der Käufer hat sich auf diese Art der Preisstaffelung gerne eingelassen wenn der Kaufpreis der Immobilie auch nach Erhöhung um 7.500 EUR unter dem Marktwert lag.
Die Frage ist nur die, ob man den Verlust nun geltend machen kann. Liebhaberei wird ja oft mit Hobby / Freizeitgestaltung verbunden.
Das Haus wurde aufgrund des Platzmangels in der vorigen Wohnung erworben. Dass eine PV Anlage auf dem Dach ist und man hierfür 7.500 EUR bezahlt hat war alleinig der Platzsituation geschuldet.
#6
Antwort vom 21. November 2022 | 17:17
Von
Status: Wissender (15066 Beiträge, 5593x hilfreich)
Da es sich um eine selbst genutzte Immobilie handelt kann man da nichts absetzen. Es gibt keinen Verlust. Oder wurde die PV Anlage separat verkauft? Falls ja, dann kannst du diese natürlich auch abschreiben.
#7
Antwort vom 22. November 2022 | 06:33
Von
Status: Lehrling (1833 Beiträge, 627x hilfreich)
ZitatDa es sich um eine selbst genutzte Immobilie handelt kann man da nichts absetzen. Es gibt keinen Verlust. :
Da der Strom großteils eingespeist wird sind das natürlich gewerbliche Einkünfte.
Also könnte man eigentlich auch die Verluste in Abzug bringen.
Allerdings könnte ich mir schon auch vorstellen, dass das FA nachfragt, warum man noch 7500 € für eine Anlage zahlt, die nur noch 4 Jahre garantierte Einspeisevergütung abwirft, also schon 16 Jahre alt sein dürfte.
Probieren geht hier über Studieren. Verluste ansetzen und abwarten was das FA macht.
#8
Antwort vom 22. November 2022 | 11:50
Von
Status: Wissender (15066 Beiträge, 5593x hilfreich)
Daher ja auch meine Rückfrage. Wenn es nur einen Hauspreis gibt und die Solaranlage nicht separat gekauft wurde, dann gibt es auch keinen Verlust.ZitatAlso könnte man eigentlich auch die Verluste in Abzug bringen. :
Zitat......der Kaufpreis des Hauses um 7.500 EUR erhöht :
#9
Antwort vom 22. November 2022 | 12:01
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDaher ja auch meine Rückfrage. Wenn es nur einen Hauspreis gibt und die Solaranlage nicht separat gekauft wurde, dann gibt es auch keinen Verlust. :
Es gibt einen Hauspreis UND im Kaufvertrag steht geschrieben, dass sich auf Küche + Elektrogeräte / Gartenhütte / PV Anlage mit einem Preis von 9.000 EUR bemessen werden.
Gartenhütte = 15 Jahre alt und marode; Küche + Elektrogeräte wurden für 500 EUR privat verkauft.
Residualwert (schon sehr defensiv gerechnet) für die PV Anlage ist also mind. 7.500 EUR.
#10
Antwort vom 22. November 2022 | 12:40
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
ZitatEs gibt einen Hauspreis UND im Kaufvertrag steht geschrieben, dass sich auf Küche + Elektrogeräte / Gartenhütte / PV Anlage mit einem Preis von 9.000 EUR bemessen werden. :
Gartenhütte = 15 Jahre alt und marode; Küche + Elektrogeräte wurden für 500 EUR privat verkauft.
Residualwert (schon sehr defensiv gerechnet) für die PV Anlage ist also mind. 7.500 EUR.
Eine Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerten zu erfolgen, wenn hierzu nähere Angaben fehlen.
Warum sollte die Gartenhütte angemessen bewertet werden, aber die einkünfterelevante PV-Anlage überteuert?
Mein Eindruck ist der ursprünglich genannte in Bezug auf die GrESt.
Warum dies doppelt auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen sollte, könnte ich auch nicht nachvollziehen.
ZitatProbieren geht hier über Studieren. Verluste ansetzen und abwarten was das FA macht. :
Ggf. eine vorläufige Festsetzung und die rückwirkende Nichtanerkennung der Verluste erst bei Abgabe der Erklärung für 2026.
Kommen dann halt evtl. noch Zinsen dazu.
#11
Antwort vom 22. November 2022 | 13:02
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWarum sollte die Gartenhütte angemessen bewertet werden, aber die einkünfterelevante PV-Anlage überteuert? :
Naja der Hausverkäufer hatte eine Abrechnung aus 2020 präsentiert in welcher sich die Nettoerlöse auf ca. 1.400 EUR beliefen. So ganz sind die 7.500 EUR (wenn man sich von der anderen Seite her nähert 5 Jahre * 1.400 EUR netto) also nicht von der Hand zu weisen....
Warum die Erträge jetzt gravierend geringer sind kann ich nicht sagen.
Es ist also so dass die 7.500 EUR schon als reeler Wert durch Belege versichert wurden.
Für den Rest 1.500 EUR anzusetzen finde ich auch nicht unagemessen (Gartenhütte 500 EUR, Küche die komplett ersetzt wurde 500 EUR UND Markise 15 Jahre alt 500 EUR.
#12
Antwort vom 22. November 2022 | 15:09
Von
Status: Wissender (15066 Beiträge, 5593x hilfreich)
Die Erlöse haben aber doch nichts mit dem Restwert der Anlage zu tun. Diese wird auf 20 Jahre linear abgeschrieben. Du kannst dir also selbst ausrechnen was diese jetzt noch an Wert gegenüber dem Finanzamt hat. Wie alt ist die Anlage und was hat diese neu gekostet?ZitatNaja der Hausverkäufer hatte eine Abrechnung aus 2020 präsentiert in welcher sich die Nettoerlöse auf ca. 1.400 EUR beliefen. :
#13
Antwort vom 22. November 2022 | 15:36
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Erlöse haben aber doch nichts mit dem Restwert der Anlage zu tun. Diese wird auf 20 Jahre linear abgeschrieben. Du kannst dir also selbst ausrechnen was diese jetzt noch an Wert gegenüber dem Finanzamt hat. Wie alt ist die Anlage und was hat diese neu gekostet? :
Naja die Erlöse hat für den Käufer gerade wenn wir uns dem Ende der Förderung nähern schon einen unmittelbaren Restwertzusammenhang. Die hohe Förderung endet jetzt in 4 Jahren.....Danach macht es keinen Sinn mehr Strom einzuspeisen sondern es wird selbst genutzt.
Neukosten ca. 27.000 EUR in 2005;
Sofern nun Verluste geltend gemacht werden ist es gut möglich, dass später (bei rein privater Nutzung) ein Entnahmegewinn entsteht?! ...eine Art Betriebsaufgabe die dann wieder versteuert werden müsste (sofern das FA sagt die Anlage hat noch einen Marktwert über 0 EUR).
#14
Antwort vom 22. November 2022 | 16:00
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
ZitatNaja der Hausverkäufer hatte eine Abrechnung aus 2020 präsentiert in welcher sich die Nettoerlöse auf ca. 1.400 EUR beliefen. :
War aber nicht Bestandteil des Kaufvertrages.
ZitatSofern nun Verluste geltend gemacht werden ist es gut möglich, dass später (bei rein privater Nutzung) ein Entnahmegewinn entsteht?! ...eine Art Betriebsaufgabe die dann wieder versteuert werden müsste :
Ja.
ZitatSo ganz sind die 7.500 EUR (wenn man sich von der anderen Seite her nähert 5 Jahre * 1.400 EUR netto) also nicht von der Hand zu weisen.... :
Es sind aber offenbar nur 500 Euro p.a.
#15
Antwort vom 22. November 2022 | 16:13
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEs sind aber offenbar nur 500 Euro p.a. :
Korrekt aber unter Zeugen wurde die Abgrechnung von 1400 EUR gezeigt - habe sogar noch eine Mail dazu.
Dazu passt auch die Aufnahme der 9.000 EUR in den KV. 5*1400 EUR = 7.000 + Hütte + Küche + Markise (in Summe Verkehrswert 2 TEUR = plausibel)
#16
Antwort vom 22. November 2022 | 16:26
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
Wie viel hatte die Gartenhütte denn neu gekostet, dass Sie bereit sind, für eine marode, 15 Jahre alte noch 500 Euro zu bezahlen?
#17
Antwort vom 22. November 2022 | 16:43
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie viel hatte die Gartenhütte denn neu gekostet, dass Sie bereit sind, für eine marode, 15 Jahre alte noch 500 Euro zu bezahlen? :
Eine neue Gartenhütte in der Größe und Bedachung kostet heute ca.3.000 EUR.
Ist aber nicht Gegenstand der Frage da nur der Wert der Anlage anhand von Abrechnungen bepriesen wurde und der "Rest" sich relativ plausibel als Residualwert ableiten lässt.
Da eine Pflicht zur 4 Abs. 3 EstG Rechnung besteht, muss eine Abschreibung angenommen werden, die dann mal mit besagten 7.500 EUR veranschlagt wird. Den Aufgabegewinn hätte man unabhängig von der gewählten Abschreibung. Wenn aber die Module ohnehin ausgetauscht und privat neue angeschafft werden hat sich das Thema ohnehin auch erledigt.
Vg
#18
Antwort vom 22. November 2022 | 17:04
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
Zitatund der "Rest" sich relativ plausibel als Residualwert ableiten lässt. :
Nur, dass eben nicht auf die Differenz abgestellt wird, sondern auf das Verhältnis der Verkehrswerte, auch wenn das FA wegen Geringfügigkeit den Ansatz anerkennen könnte.
Beispiel: ein bebautes Grundstück wird für 200.000 Euro verkauft. Der Bodenrichtwert beträgt 80.000 Euro.
Für den Kaufpreisanteil fürs Haus und damit für die AfA-BMG zieht man jetzt nicht einfach die 80.000 Euro von den 200.000 Euro ab, sondern muss die Verkehrswerte ins Verhältnis zueinander setzen.
#19
Antwort vom 22. November 2022 | 17:15
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNur, dass eben nicht auf die Differenz abgestellt wird, sondern auf das Verhältnis der Verkehrswerte, auch wenn das FA wegen Geringfügigkeit den Ansatz anerkennen könnte. :
Das stimmt. Dann sollen sie einfach mal eine Verkehrswertbetrachtung anstellen. Grds. würde ich das anhand künftiger Cash Flows machen die in den letzten Jahren alle bei 1.400 bis 1.550 pro Jahr lagen. Der Cash flow ab t5 geht mangels hoher Förderung gegen 0. So dass sie unter objektiven Gesichtspunkten wieder auf 7.500 EUR kommen müssten (+ / - 500 EUR) ...
Vermutlich machen sie sich aber nicht die Arbeit und müssen eben überlegen, ob sie die Verluste grds. akzeptieren wollen oder halt nicht.
Wenn nein kommen wir zum Nullsummenspiel was auch ok wäre. Ursprünglich wurde nämlich ein Antrag gestellt, der seit 2022 möglich ist und eine Befreiung zur Anfertigung einer EÜR für kleine PV Anlagen zum Inhalt hat. Im Endeffekt wäre man dann ja auch bei 0 gelandet. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.
#20
Antwort vom 22. November 2022 | 17:29
Von
Status: Bachelor (3950 Beiträge, 934x hilfreich)
ZitatDer Antrag wurde jedoch abgelehnt. :
Weil? Mehr als 10kWp?
ZitatWenn nein kommen wir zum Nullsummenspiel was auch ok wäre. :
Unter Beachtung der Progression könnte sich die Entnahme stärker auswirken als die Verluste in den Vorjahren.
#21
Antwort vom 22. November 2022 | 17:35
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWeil? Mehr als 10kWp? :
Nein weil der in 2005 abgeschlossene Vertrag nicht den formalen Anforderungen entspricht die das FA erwartet. Was genau fehlt wurde nicht mitgeteilt.
Entnahme in 2025 kommt ja nur zu tragen wenn nachgewiesen wird dass die Module noch Wert besitzen. In 4 Jahren werden die Module aber vermutlich ohnehin ausgetauscht. Und die Entnahmeregel ist ja nicht durch den Vereinfachungsvertrag gedeckt. D.h. selbst wenn jetzt ein Antrag durch geht und die Anlage später nicht mehr ans Netz geht nach Ablauf des Zeitraums muss man sich die Frage immer stellen
#22
Antwort vom 23. November 2022 | 13:09
Von
Status: Wissender (15066 Beiträge, 5593x hilfreich)
ZitatNaja die Erlöse hat für den Käufer gerade wenn wir uns dem Ende der Förderung nähern schon einen unmittelbaren Restwertzusammenhang. :
Nein. Die Erlöse sagen rein gar nichts über den materiellen Restwert aus. Zumindest nicht gegenüber dem Finanzamt.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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