Um Faktor 10 geirrt

17. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Ziegenbalg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Um Faktor 10 geirrt

Hallo,

Frau Maier ist selbständig, macht eine Umsatzsteuererklärung für 2024 und füllt gleichzeitig die Anlage EÜR für 2024 aus.
Beides über ELSTER.
Bei der Umsatzsteuererklärung ergibt sich ein Saldo zu Gunsten von Maier in Höhe von 20.000€.
In die Anlage EÜR trägt Maier versehentlich nur 2.000€ als Aufwand ein.
Der ESt-Bescheid ergeht, und das Zu Versteuernde Einkommen ist durch das o.a. Versehen um 18.000€ zu hoch ausgewiesen.

Die Fragen:
Weshalb bemerkt das Finanzamt den Fehler nicht?
Und wenn es ihn denn bemerkt hat, weshalb wurde dann nicht geprüft, ob die 20.000 oder die 2.000 richtig sind?

Danke im Voraus.
Tina

PS: Es geht nicht um Rechtsmittel.




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130542 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Ziegenbalg):
In die Anlage EÜR trägt Maier versehentlich nur 2.000€ als Aufwand ein.

Was ja schon mal falsch ist. das hätte in Zeile 18 (bzw. Position 141) gehört ("Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer") und nicht in irgendwelche Felder mit "Aufwand".



Zitat (von Ziegenbalg):
Weshalb bemerkt das Finanzamt den Fehler nicht?

Für die inhaltliche Richtigkeit ist der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Es ist somit nicht der Job des FA, sondern der Job des Nutzers von ELSTER die Plausibilitätswarnungen (Blaue/Orange Hinweismeldungen) der Plausibilitätsprüfung von ELSTER zu lesen und Eingaben nötigenfalls zu korrigieren.

Und weil das Finanzamt meinem Wissen nach nicht generell verpflichtet ist, eine fehlerhafte Steuererklärung zu korrigieren, wenn die falschen Angaben zu einer höheren Steuerlast als gesetzlich vorgesehen führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ziegenbalg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist somit nicht der Job des FA, sondern der Job des Nutzers von ELSTER die Plausibilitätswarnungen (Blaue/Orange Hinweismeldungen) der Plausibilitätsprüfung von ELSTER zu lesen und Eingaben nötigenfalls zu korrigieren.


Die Plausibilitätsprüfungen bei ELSTER erfolgen "nur" innerhalb des gleichen Formulars.

Hier war der Fehler jedoch zwischen zwei Formularen: Einmal Umsatzsteuererklärung und einmal die EÜR.

Eine Plausibilitätsprüfung könnte jedoch nach der Übermittlung der Daten beim Finanzamt erfolgen.

-- Editiert von User am 17. Juli 2026 21:57

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Ziegenbalg):
Weshalb bemerkt das Finanzamt den Fehler nicht?

Das dürfte die eigentliche Frage sein.
Rechtsbehelf eingelegt, korrigierte Daten hochladen und fertig.

P.S.: Für eigene Fehler andere verantwortlich machen zu wollen, ist meistens sinnlos.

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#4
 Von 
Blutswente
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Ziegenbalg):
Weshalb bemerkt das Finanzamt den Fehler nicht?
Und wenn es ihn denn bemerkt hat, weshalb wurde dann nicht geprüft, ob die 20.000 oder die 2.000 richtig sind?


Die Frage dürfte sein, ob hier eine Offenbare Unrichtigkeit iSd § 129 AO vorliegt.

Faktor 10 ist schon eine Hausnummer.

Fraglich ist, ob eine Offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn kein Finanzbeamter den Sachverhalt "angeschaut" hat, also die Bescheidung weitgehend maschinell erfolgte.

Wenn ein Finanzbeamter drübergeschaut hat, hätte er dann stutzig werden müssen?

Da ja zwei verschiedene Zahlen im Raum standen (2.000/20.000) hätte der Finanzbeamte meines Erachtens prüfen müssen, welche der Zahlen denn nun richtig ist.

Wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die 2.000 richtig sind, wäre die Umsatzsteuererklärung falsch gewesen.


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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2734 Beiträge, 763x hilfreich)

Die Zahlen aus der USt-Erklärung 2024 fließen nur unter einer Bedingung eins zu eins in die EÜR 2024 ein: Alle USt-Voranmeldungen 2024 wurden -ohne Dauerfistvetlängerung- pünktlich abgegeben und bezahlt, so dass die USt-Jahreserklärung 2024, die in 2025 oder 2026 abgegeben wird, eine Zahllast von Null ausweist, und auch die in 2024 abgegebenen USt-Erklärungen für Vorjahre weisen eine USt-Zahllast von Null aus!

In der USt-Erklärung 2024 wird die USt FÜR das Jahr 2024 erklärt. In der EÜR 2024 werden alle USt-Zahlungen IM Jahr 2024 erfasst, egal FÜR welches Jahr sie geleistet werden (Zufluß-/Abflußprinzip).

Deshalb findet im Rahmen des RMS im FA auch keine Plausible-Prüfung mit der abgegebenen USt-Erklärung (Festsetzungsspeicher) statt, sondern mit der tatsächlich im Jahr gezahlten/erstatteten USt (Erhebungsspeicher).
Deshalb die Frage vor einem Rechtsbehelf: Was wurde denn in 2024 an das FA an USt abgeführt bzw. vom FA erstattet?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
Ziegenbalg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Die Zahlen aus der USt-Erklärung 2024 fließen nur unter einer Bedingung eins zu eins in die EÜR 2024 ein:


Danke für den Hinweis, denn ich war hier in meine Eröffnungsbeitrag unpräzise:

Ich schrieb:
"Bei der Umsatzsteuererklärung ergibt sich ein Saldo zu Gunsten von Maier in Höhe von 20.000€.
In die Anlage EÜR trägt Maier versehentlich nur 2.000€ als Aufwand ein. "


Richtig muß es heissen:
"Maier trägt in der USt-Erklärung bei den "Abziehbaren Vorsteuerbeträgen" 20.000€ ein. Und in der Anlage EÜR bei "Gezahlte Vorsteuerbeträge" nur 2.000€."
(Anm: Mehrwertsteuer fiel in 2024 nicht an)

Vermutlich müssen die Größen "Abziehbare Vorsteuerbeträgen" und "Gezahlte Vorsteuerbeträge" nicht exakt gleich sein.

Jedoch beim Faktor 10?



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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20388 Beiträge, 7373x hilfreich)

Zitat (von Ziegenbalg):
edoch beim Faktor 10?

Faktor 10 klingt so dramatisch - es geht um 1 Kommastelle. Ändert nix am Sachverhalt, aber weniger nach Drama.

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#8
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

Zitat (von Ziegenbalg):
"Maier trägt in der USt-Erklärung bei den "Abziehbaren Vorsteuerbeträgen" 20.000€ ein. Und in der Anlage EÜR bei "Gezahlte Vorsteuerbeträge" nur 2.000€."
"Gezahlte Vorsteuerbeträge" setzt Zahlung voraus, "abziehbare Vorsteuerbeträge" nicht. Ein Vorsteuerbetrag kann im Dezember 01 bei der Umsatzsteuer abziehbar sein, aber erst im Januar 02 gezahlt werden.

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#9
 Von 
Ziegenbalg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Ein Vorsteuerbetrag kann im Dezember 01 bei der Umsatzsteuer abziehbar sein, aber erst im Januar 02 gezahlt werden.


Soweit ich weiß, gilt bei Selbständigen das Absflußprinzip.

D.h. die Umsatzsteuer ist dann abziehbar, wenn sie bezahlt wird.

Oder welches Beispiel hast Du da im Sinn?

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#10
 Von 
Ziegenbalg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Gezahlte Vorsteuerbeträge" setzt Zahlung voraus, "abziehbare Vorsteuerbeträge" nicht. Ein Vorsteuerbetrag kann im Dezember 01 bei der Umsatzsteuer abziehbar sein, aber erst im Januar 02 gezahlt werden.


Ok. Verstanden.

Dann verstehe ich jedoch nicht das Urteil des BFH VIII R 9/11
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201310289/

insb. die Randnummer 16:
"Nach diesen Maßstäben sind die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre offenbar unrichtig i.S. des § 129 AO. Der Kläger hat für die Streitjahre Einnahmenüberschussrechnungen vorgelegt und darin geleistete Umsatzsteuerzahlungen (Vorauszahlungen) nicht berücksichtigt, obschon er Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen hat und die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß vom FA festgesetzt wurde."

Denn wenn es möglich ist, dass die Umsatzsteuer im Steuerjahr zwar abziehbar war, jedoch noch nicht als Aufwand in der EÜR zu berücksichtigen war, weil keine Zahlung im Steuerjahr vorlag, weshalb ist die Abweichung dann im BFH-Fall "offenbar unrichtig"?

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2734 Beiträge, 763x hilfreich)

Weil USt-VA und abziehbare VoSt zwei verschiedene Paar Schuhe sind.

Ob die USt-Va bereits gezahlt wurden, kann das FA anhand eigener Unterlagen feststellen (Erhebungsspeicher). Damit die VoSt abziehbar ist, ist die Ausführung der Leistung und das Vorliegen einer Rechnung notwendig. Die Rechnung muss nicht bezahlt sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen muss allein der Stpfl. feststellen. Sein Fehler kann gar nicht zum Fehler des FA werden.

taxpert

Signatur:

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#12
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

Im Urteilsfall fehlten in der EÜR die an das FA gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Gänze. Diese Zahlungen sind dem FA bekannt.

Bei Frau Maier sind die "gezahlten Vorsteuern" in der EÜR nicht identisch mit den "abziehbaren Vorsteuern" in der Umsatzsteuererklärung.
Frau Maier bestellt im November 01 eine neue Maschine für 100.000 zzgl. 19.000 USt, die am 30.12.01 inklusive Rechnung geliefert wird. Vereinbarungsgemäß zahlt sie am 07.01.02 den Betrag von 119.000 an den Lieferanten.
USt-Erklärung 01: Vorsteuer 19.000
EÜR 01: gezahlte Vorsteuer 0
Muss das FA nachfragen? Oder direkt den Gewinn 01 um 19.000 mindern? Oder nichts machen?

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#13
 Von 
Ziegenbalg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass die Umsatzsteuer auch dann geltend gemacht werden darf, wenn noch keine Zahlung erfolgt ist, wusste ich noch nicht.

Wie verhält sich denn das analog bei den Abschreibungen?
Angenommen, der Steuerpflichtige kauft einen PKW in 10/2024, bezahlt ihn jedoch erst 01/2025.

Die Umsatzsteuer kann er, wenn eine Rechnung vorliegt, in 2024 geltend machen.
Und die AfA für drei Monate in 2024 auch?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 25x hilfreich)

.

Zitat (von Ziegenbalg):
Dass die Umsatzsteuer auch dann geltend gemacht werden darf, wenn noch keine Zahlung erfolgt ist, wusste ich noch nicht.

Wie verhält sich denn das analog bei den Abschreibungen?
Angenommen, der Steuerpflichtige kauft einen PKW in 10/2024, bezahlt ihn jedoch erst 01/2025.

Die Umsatzsteuer kann er, wenn eine Rechnung vorliegt, in 2024 geltend machen.
Und die AfA für drei Monate in 2024 auch?


Umsatzsteuer abziehbar, wenn Leistung erfolgt ist unabhängig von der Zahlung.

Umsatzsteuer in der Einkommensteuer abziehbar wenn tatsächlich gezahlt.

Die Abschreibung (AfA) beginnt grundsätzlich ab dem Tag der Lieferung (bzw. Inbetriebnahme) oder dem Übergang von Nutzen und Lasten

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