Hallo,
ich habe großen Mist gebaut. Nun plagt mich mein schlechtes Gewissen, außerdem habe ich
Angst, dass ich auffliege, und möchte mich jetzt selbst beim Finanzamt anzeigen. Bitte steinigt mich jetzt nicht.
Habe über das Internet im Jahr 2019 und 2020 gebrauchte Roller und Motorräder im Wert von
fast 70.000 Euro verkauft. Die Fahrzeuge habe ich im EU-Ausland größtenteils bei Händlern
gekauft, der gesamte Einkaufspreis betrug ca. 45.000 Euro, für diese habe ich auch Rechnungen vorliegen. Die Rechnungen der Händler waren größtenteils ohne MWST (Margenregelung).
Der Verkauf durch mich folgte privat.
Dazu habe ich jetzt viele Fragen:
Was ist besser? Gehe ich zu Rechtsanwalt oder Steuerberater?
Was kommt da an Steuern auf mich zu?
Kann ich meine Ausgaben die ich hatte um die Fahrzeuge zu verkaufen (offizielle Rechnungen mit MWST-Ausweis) an der zu bezahlenden UST abziehen?
Muss ich die komplette UST aus den Umsatzerlösen abführen oder könnte ich hier die Margenregelung anwenden (Verkaufspreis abzgl. Einkaufspreis, daraus die UST)?
Welche Arbeiten könnte ich noch erledigen damit sich die Kosten für Steuerberater/Rechtsanwalt in Grenzen halten? Was kommt da an Kosten auf mich zu?
Was hab ich noch vergessen, bzw. was gibt es noch zu berücksichtigen?
Sorry für die vielen Fragen, möchte mich aber vor der Selbstanzeige schon ein bisschen schlau machen.
Umsatz-Einkommenssteuer, privater "Handel"
12. Februar 2021
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Frage vom 12. Februar 2021 | 11:34
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatz-Einkommenssteuer, privater "Handel"
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#1
Antwort vom 12. Februar 2021 | 11:48
Von
Status: Student (2299 Beiträge, 788x hilfreich)
ZitatSorry für die vielen Fragen, möchte mich aber vor der Selbstanzeige schon ein bisschen schlau machen. :
Alle Deine Fragen beantwortet Dir der Steuerberater Deines Vertrauens. Er sollte Erfahrung im Steuerstrafrecht haben. Und den solltest Du besser gestern als heute aufsuchen.
Du warst IMO eindeutig gewerblich tätig. Und damit liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor.
Von den Nebenkriegsschauplätzen wie nicht erfolgter Gewerbeanmeldung und unterlassener Sachmängelhaftung will ich mal gar nicht anfangen.
#2
Antwort vom 12. Februar 2021 | 11:54
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Das ich gewerblich tätig war ist mir schon bewußt. Deshalb möchte ich mich ja jetzt selbst anzeigen.
Würde halt vorher schon wissen auf was ich mich da einstellen muß.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Februar 2021 | 12:11
Von
Status: Richter (8894 Beiträge, 1895x hilfreich)
Zitat:Würde halt vorher schon wissen auf was ich mich da einstellen muß.
Das ist Glaskugelleserei. Du brauchst eine fundierte Einzelfallberatung.
#4
Antwort vom 12. Februar 2021 | 12:39
Von
Status: Junior-Partner (5301 Beiträge, 1260x hilfreich)
Ihre Einsicht ist erfreulich. Würde mich allerdingsauch beeilen. Wenn die Finanzbehörde bei Ihnen auftaucht, ist es zu spät.
ZitatKann ich meine Ausgaben die ich hatte um die Fahrzeuge zu verkaufen (offizielle Rechnungen mit MWST-Ausweis) an der zu bezahlenden UST abziehen? :
Die Vorsteuer daraus beim Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen.
ZitatMuss ich die komplette UST aus den Umsatzerlösen abführen oder könnte ich hier die Margenregelung anwenden (Verkaufspreis abzgl. Einkaufspreis, daraus die UST)? :
Grundsätzlich ja, wenn der Einkauf von privat war oder ebenfalls differenzbesteuert und jeder Einkauf einem Verkauf zugeordnet werden kann.
ZitatWelche Arbeiten könnte ich noch erledigen damit sich die Kosten für Steuerberater/Rechtsanwalt in Grenzen halten? :
Alle Belege und Daten aufbereiten.
#5
Antwort vom 12. Februar 2021 | 14:02
Von
Status: Weiser (17836 Beiträge, 6024x hilfreich)
Welche offiziellen Rechnungen? Du hattest kein Gewerbe angemeldet also kann es auch keine offiziellen, gewerblichen Rechnungen geben.ZitatKann ich meine Ausgaben die ich hatte um die Fahrzeuge zu verkaufen (offizielle Rechnungen mit MWST-Ausweis) an der zu bezahlenden UST abziehen? :
#6
Antwort vom 12. Februar 2021 | 14:25
Von
Status: Junior-Partner (5301 Beiträge, 1260x hilfreich)
ZitatDu hattest kein Gewerbe angemeldet also kann es auch keine offiziellen, gewerblichen Rechnungen geben. :
Warum das nicht? Internetplattformen können doch bspw. Gebühren in Rechnung gestellt haben. Inwieweit soll das abhängig von einer Gewerbeanmeldung sein?
#7
Antwort vom 12. Februar 2021 | 16:21
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Welche offiziellen Rechnungen? Du hattest kein Gewerbe angemeldet also kann es auch keine offiziellen, gewerblichen Rechnungen geben.ZitatKann ich meine Ausgaben die ich hatte um die Fahrzeuge zu verkaufen (offizielle Rechnungen mit MWST-Ausweis) an der zu bezahlenden UST abziehen? :
Ich meine, ich habe um die Fahrzeuge zu verkaufen verschiedene Ausgaben gehabt, z.B. Reparaturrechnungen, Kraftstoffrechnungen um die Fahrzeuge zu besorgen, TÜV...Das sind offizielle Rechnungen, bei der die MWST ausgewiesen sind. Kann ich diese MWST geltend machen?
#8
Antwort vom 12. Februar 2021 | 16:25
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatGrundsätzlich ja, wenn der Einkauf von privat war oder ebenfalls differenzbesteuert und jeder Einkauf einem Verkauf zugeordnet werden kann. :
Gibt es, um die Differenzbesteuerung anwenden zu können, nicht bestimmte Bedinungen?
Immerhin habe ich bis jetzt ja kein Gewerbe angemeldet noch eine Rechnung geschrieben.
Soll/muss ich das „Rechnungenschreiben" nachholen?
#9
Antwort vom 12. Februar 2021 | 16:34
Von
Status: Weiser (17836 Beiträge, 6024x hilfreich)
Ach so, du meinst die Rechnungen von anderen an den Fragesteller. Ich hatte das andersrum verstanden, Rechnungen die der Fragesteller ausgestellt hatte.ZitatWarum das nicht? Internetplattformen können doch bspw. Gebühren in Rechnung gestellt haben. Inwieweit soll das abhängig von einer Gewerbeanmeldung sein? :
ZitatKann ich diese MWST geltend machen? :
Ja. Dazu solltest du jetzt rückwirkend ein Gewerbe anmelden. Das geht noch. Das ist übrigens die geschickteste Lösung! Durch die verspätete Anmeldung wird zwar ein saftiges Bußgeld fällig, aber das dürfte das geringste der Übel sein. Du machst anschliessend dann ganz normal eine Steuererklärung für die letzten Jahre, Das Bußgeld wird wohl bei 1000€ liegen. Durch deine Selbstanzeige und die nachträgliche Gewerbeanmeldung kannst du auf eine milde Strafe hoffen. Das ganze sollte auch von einem Anwalt begleitet werden, der dir genau sagt, wie du was machen sollst.
#10
Antwort vom 12. Februar 2021 | 19:20
Von
Status: Junior-Partner (5301 Beiträge, 1260x hilfreich)
ZitatDas ganze sollte auch von einem Anwalt begleitet werden, der dir genau sagt, wie du was machen sollst. :
Genau! Denn erst
Zitatjetzt rückwirkend ein Gewerbe anmelden :
und
Zitatanschliessend dann ganz normal eine Steuererklärung für die letzten Jahre :
könnte schon völlig verheerend sein!
ZitatDurch deine Selbstanzeige und die nachträgliche Gewerbeanmeldung kannst du auf eine milde Strafe hoffen. :
M.E. ist eine wirksame Selbstanzeige noch straffrei.
ZitatGibt es, um die Differenzbesteuerung anwenden zu können, nicht bestimmte Bedinungen? :
Eine hatte ich genannt. S. § 25a UStG!
ZitatImmerhin habe ich bis jetzt ja kein Gewerbe angemeldet noch eine Rechnung geschrieben. :
Beides keine Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung.
#11
Antwort vom 13. Februar 2021 | 17:16
Von
Status: Unbeschreiblich (49283 Beiträge, 17336x hilfreich)
Zitat:Das ganze sollte auch von einem Anwalt begleitet werden, der dir genau sagt, wie du was machen sollst.
Ich würde nicht zu einem Anwalt, sondern zu einem Steuerberater gehen.
Und jetzt?
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