Hallo,
ich hoffe es kann mir hier schnell und einfach weitergeholfen werden.
Ich bin gerade etwas in Panik...
Ich bin Student. Muss meinen Lebensunterhalt allerdings selbst finanzieren und bin daher auch freiberuflich tätig... Grob gesagt im Bereich Mediengestaltung/Programmierung.
Meine Einkommenssteuererklärung habe ich für 2018 bereits abgegeben.
Nun kam ein Brief vom Finanzamt, dass sie noch meine Umsatzsteuererklärung 2018 haben wollen.
In beiden Jahren 2017 und 2018 lag mein Umsatz unter 17.500 Euro.
Ich bin immer davon ausgegangen, damit unterliege ich der Kleinunternehmerregelung und bin der Umsatzsteuer gar nicht verpflichtet. Und hab diese daher nicht gemacht. Da unter 17.500 Euro.
Habe aber jetzt gelesen, dass das Finanzamt durchaus trotzdem die Umsatzsteuererklärung verlangen darf. Wollen davon ja verständlicherweise einen Nachweis, dass diese Regelung wirklich bei mir zu trifft.
Ich verzweifele gerade ein bisschen bei diesem Elster Portal. Und möchte da nun auch durch Unwissenheit nichts falsches angeben.
Eigentlich sehe ich nur, dass da der Punkt 3
3 - Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG
)
bei mir zu trifft. Dort kann ich den Umsatz für 2017 und 2018 eintragen...
Mein Umsatz entspricht auch tatsächlich meinem Gewinn, da ich keine Kosten im Sinne von irgendwelchen Waren usw. habe. Da ich ja eine Dienstleistung erbringe.
Alle folgenden Seiten sind in meinem Fall eigentlich nicht relevant... Glaube ich?!
Über einen Rat wäre ich sehr dankbar!
LG
Umsatzsteuer 2018 (Student, Freiberufler, Kleinunternehmer)
22. September 2019
Thema abonnieren
Frage vom 22. September 2019 | 23:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer 2018 (Student, Freiberufler, Kleinunternehmer)
Haben Sie sich versteuert?
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#1
Antwort vom 23. September 2019 | 09:34
Von
Status: Schlichter (7208 Beiträge, 1514x hilfreich)
Zunächst mal haben Sie bei der Anmeldung des Gewerbes sicherlich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen? Sie hatten bei der Anmeldung die Wahl dazu
Zitat:Eigentlich sehe ich nur, dass da der Punkt 3
3 - Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG)
bei mir zu trifft. Dort kann ich den Umsatz für 2017 und 2018 eintragen...
Mein Umsatz entspricht auch tatsächlich meinem Gewinn, da ich keine Kosten im Sinne von irgendwelchen Waren usw. habe. Da ich ja eine Dienstleistung erbringe.
Über welches Formular reden wir hier gerade?
Im übrigen empfehle ich einen entsprechenden Kurs bei der IHK. Das gibt Sicherheit in diesen Fragen.
#2
Antwort vom 23. September 2019 | 10:03
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatHallo, :
Ich verzweifele gerade ein bisschen bei diesem Elster Portal. Und möchte da nun auch durch Unwissenheit nichts falsches angeben.
Eigentlich sehe ich nur, dass da der Punkt 3
3 - Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG)
bei mir zu trifft. Dort kann ich den Umsatz für 2017 und 2018 eintragen...
Die Steuererklärung für ein Kleinunternehmer ist ziemlich einfach.
Extra ein Kurs braucht man nicht dafür, es gibt genug Bücher oder Infos im Internet.
Hast du auch deine Einnahme/Überschuss Rechnung eingereicht? (Anlage EÜR)
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 23. September 2019 | 13:46
Von
Status: Master (4877 Beiträge, 1175x hilfreich)
Zitat:Eigentlich sehe ich nur, dass da der Punkt 3
3 - Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG)
bei mir zu trifft. Dort kann ich den Umsatz für 2017 und 2018 eintragen...
Genauso ist es. Weiterer Angaben bedarf es nicht.
Richtig ist, dass auch ein Kleinunternehmer zur Abgabe einer USt-Erklärung verpflichtet ist. Kleinunternehmer sind Sie - wenn Sie nicht auf Anwendung der Regelung verzichtet haben - kraft Gesetzes, solange die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Ob Sie das im "Fragebogen bei Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit" mitgeteilt haben oder nicht.
Dieser Fragebogen war wohl mit der "Anmeldung" gemeint. Bei einer Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde macht man zur Besteuerung nämlich keine Angaben.
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