Hallo,
ich bitte um Einschätzung des vorliegenden Falls:
Endkunde aus der Schweiz kauft per deutschem Onlineshop (betrieben von vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmen mit Hauptsitz Deutschland, kein Versand in die Schweiz, kein separater Schweizer Shop) mehrere größere Artikel und lässt sich diese zu einem Bekannten in die Nähe der Schweizer Grenze innerhalb Deutschlands liefern. Die Rechnung wird mit 19% Mwst erstellt. Rechnungsadresse ist der Schweizer Kunde.
Der Kunde führt die Artikel in die Schweiz aus (Pakete passen in normalen KFZ). Stempel vom deutschen Zoll vorhanden.
Schweizer Zoll: Der Kunde zahlt nur für einen Teil der Artikel Zollgebühren. Die anderen Artikel sind zusammen unter der Freigrenze von 300CHFr und sind dank einer mitgereisten zweiten Person nicht zollpflichtig.
Der Kunde sendet nun alle Unterlagen (Original-Rechnung mit beiden Stempeln, Quittung über gezahlte Zollgebühren) an Unternehmer zurück und fordert die Erstattung der Mehrwertsteuer.
Frage 1: Ist ein Kunde mit Schweizer Wohnsitz generell berechtigt die Umsatzsteuer zurückzufordern? (Unabhängig von obigem Fall)
Frage 2: Ist der Kunde bei Lieferung innerhalb Deutschlands und nachträglicher Ausfuhr berechtigt die Umsatzsteuer zurückzufordern?
Frage 3: Teilfrage: Im vorliegenden Fall wurde die Rechnung am Zoll gesplittet und nicht allein vom Rechnungsadressaten ausgeführt. Trotzdem Anspruch auf Rückerstattung?
Vielen herzlichen Dank!!
Katha
Umsatzsteuer Rückerstattung nach Ausfuhr von D nach CH
17. Juli 2015
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Frage vom 17. Juli 2015 | 09:40
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Umsatzsteuer Rückerstattung nach Ausfuhr von D nach CH
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 17. Juli 2015 | 10:54
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Vielen herzlichen Dank!
So war meine ursprünglich Einschätzung auch, aber dann habe ich widersprüchliche Informationen grade zu dem Punkt 2 bekommen.
Andere Meinungen sagen, dass die Leistung mit Lieferung innerhalb Deutschlands in Deutschland erfüllt wurde somit der Export das Unternehmen nichts mehr angeht (da für das Finanzamt die Ware in Deutschland geblieben sei).
Die Erstattung ist natürlich ein Service den man anbieten sollte, da er im Endeffekt salopp gesagt "nichts kostet". Aber es muss natürlich alles gegenüber des eigenen Finanzamts auch belegbar sein. Eine Nachforderung wegen Unkenntnis der Rechtslage ist wenig wünschenswert.
SG
Katha
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#4
Antwort vom 17. Juli 2015 | 11:20
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Dankeschön!
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