Umsatzsteuer auf Rechnung Kleingewerbe

11. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
SeJ
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer auf Rechnung Kleingewerbe

Hallo,

wir haben einen Handwerker beauftragt, der seine Firma als Kleingewerbetreibender führt. Er teilte uns nun mit, dass er auf Rechnungen als Kleingewerbetreibender keine Umsatzsteuer aufführen darf. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 6000 Euro, jedoch addiert er zu diesem Betrag noch die theoretischen 1140 € Umsatzsteuer, die er ja laut initialer Aussage nicht ausweisen darf. Es erscheint auf der Rechnung somit ein Rechnungsbetrag von 7140 €. Ist dies so korrekt? Für mich nicht nachvollziehbar, dass er die Mehrwertsteuer zwar nicht ausweist, sie ja aber trotzdem auf den Betrag von 6000 aufschlägt.

Kann mir das jemand erklären?

Vielen Dank!




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Letztendlich darf er in Rechnung stellen, was er will. Nach dem UStG darf er lediglich den Umsatzsteuerbetrag nicht ausweisen.

Und entscheidend ist natürlich, was er mit Ihnen vereinbart hat. Das darf nur ein Bruttopreis sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
SeJ
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es denn für mich dann möglich Handwerkerleistungen eines Kleingewerbetreibenden in meiner Jahressteuererklärung geltend zu machen, sofern auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Ja, natürlich! Unabhängig von der Umsatzsteuer nach § 35a EStG.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128811 Beiträge, 41131x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Das darf nur ein Bruttopreis sein.

Mir wäre keine Rechtsgrundlage bekannt, die das bestimmen würde.



Zitat (von SeJ):
Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 6000 Euro,

Und vertraglich vereinbart wurde auch exakt dieser Betrag?



Zitat (von SeJ):
Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 6000 Euro, jedoch addiert er zu diesem Betrag noch die theoretischen 1140 € Umsatzsteuer

Eine Steuer zu berechnen die gar nicht anfällt, dass ist durch nichts nachzuvollziehen, außer durch überaus wirre Gedankengänge des Handwerkers.

Sicher das es nicht doch was anderes ist, wie z.B. pauschale Preiserhöhung, sonstige Mehrkosten, ... das zufällig passt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mir wäre keine Rechtsgrundlage bekannt, die das bestimmen würde.

PAngVO

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128811 Beiträge, 41131x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
PAngVO

Die ist aber schon beim ersten Satz aus dem Spiel:
§ 1 PAngV - Anwendungsbereich; Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die ist aber schon beim ersten Satz aus dem Spiel:

Warum? Weißt Du mehr über eine etwaige Unternehmereigenschaft des TO als ich?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128811 Beiträge, 41131x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Weißt Du mehr über eine etwaige Unternehmereigenschaft des TO als ich?

Nö, deshalb wollte ich ja wissen, wo
Zitat (von Cybert.):
Das darf nur ein Bruttopreis sein.

herkommt. Meines Wissens kommt es immer noch drauf an, ob man Verbraucher oder Unternehmer o.ä. ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2415 Beiträge, 830x hilfreich)

Da der TE das will:

Zitat (von SeJ):
Handwerkerleistungen eines Kleingewerbetreibenden in meiner Jahressteuererklärung geltend zu machen

ist davon auszugehen, dass es sich um eine Privatperson handelt.
Somit hat @Cybert mit der PAngV völlig recht.
Wenn nachweislich 6000 € vereinbart wurden, sind auch nur diese zu zahlen.

Und dem Handwerker sollte der TE einen guten Steuerberater empfehlen.

Wenn der nur drei weitere Kunden in der Größenordnung des TE hat, ist es nämlich Essig mit der Kleinunternehmerregelung...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#10
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von SeJ):
Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 6000 Euro, jedoch addiert er zu diesem Betrag noch die theoretischen 1140 € Umsatzsteuer, die er ja laut initialer Aussage nicht ausweisen darf. Es erscheint auf der Rechnung somit ein Rechnungsbetrag von 7140 €.


Zitat (von SeJ):
Für mich nicht nachvollziehbar, dass er die Mehrwertsteuer zwar nicht ausweist, sie ja aber trotzdem auf den Betrag von 6000 aufschlägt.



In welcher Form addiert er denn die theoretische MwSt? Taucht der Betrag von 6000€ denn irgendwo in der Rechnung auf oder werden "nur" die 7140€ ausgewiesen?

Auf jeden Fall ist der Preis den die Firma mit dem privaten Endkunden vereinbart hat der Endpreis der zu bezahlen ist.

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