Liebes Forum,
ich beauftrage verschiedene Dienstleistende, die ihren Sitz im EU-Ausland bzw. USA haben und möchte mich erkundigen, ob es eine Alternative zum Reverse Charge Verfahren gibt. Ich selbst bin nämlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt (Kleinunternehmer) und kann bei einem Auftrag meiner Kund*innen keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Das heißt im Reverse Charge Verfahren, wäre die Ust. der Dienstleistenden eine Ausgabe für mich.
Wenn es hier keine Alternative gibt, habe ich noch die Frage, ob ich die 19% Ust. dann direkt ans FA überweisen kann oder muss ich das im nächsten Jahr machen? Gibt dazu ein Formular?
Danke für alle freundlich formulierten Antworten!
Umsatzsteuer für Dienstleistung aus dem Ausland - Verfahren
12. November 2021
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Frage vom 12. November 2021 | 14:58
Von
Status: Schüler (284 Beiträge, 6x hilfreich)
Umsatzsteuer für Dienstleistung aus dem Ausland - Verfahren
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#1
Antwort vom 12. November 2021 | 15:03
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatWenn es hier keine Alternative gibt, habe ich noch die Frage, ob ich die 19% Ust. dann direkt ans FA überweisen kann oder muss ich das im nächsten Jahr machen? Gibt dazu ein Formular? :
Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, somit nächstes Jahr.
Sofern die Zahllast im vergangenen Jahr 1.000 EUR nicht überstieg, sind Sie vermutlich von der Abgabe von Voranmeldungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4a UStG).
#2
Antwort vom 12. November 2021 | 15:49
Von
Status: Schüler (284 Beiträge, 6x hilfreich)
ZitatSofern die Zahllast im vergangenen Jahr 1.000 EUR nicht überstieg, sind Sie vermutlich von der Abgabe von Voranmeldungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4a UStG). :
die Ust.-Zahlungen für Dienstleistungen von Steuerausländer*innen lag bei mir vergangenes Jahr unter 1000 Euro. Das heißt, dass ich dem FA jetzt für die Leistungen aus dem Ausland auch keine Ust. schuldig bin? Ich bin mit den Ust.-Begrifflichkeiten noch nicht so vertraut, daher wäre ich für eine "Übersetzung" dankbar. Falls meine Schilderung so zutrifft - bis zu welcher Grenze im laufenden Jahr wäre ich nicht verpflichtet, die Ust. zu entrichten?
Herzlichen Dank!
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#3
Antwort vom 12. November 2021 | 15:58
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Zitatdie Ust.-Zahlungen für Dienstleistungen von Steuerausländer*innen lag bei mir vergangenes Jahr unter 1000 Euro. :
Sofern keine andere USt von Ihnen geschuldet wird...
ZitatDas heißt, dass ich dem FA jetzt für die Leistungen aus dem Ausland auch keine Ust. schuldig bin? :
Nein, selbstverständlich schulden Sie diese unabhängig von ihrer Höhe! Es ging bei Ihrer Frage darum, ob Sie die erst im nächsten Jahr zahlen müssen oder "direkt zahlen" könnten.
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