Hallo!
Ich bin Uni-Dozent und plane für das nächste Jahr eine Exkursion nach Südamerika. In diesem Rahmen sollen u.a. auch Vorträge an unseren beiden Partner-Unis stattfinden. Dafür gibt es jeweils ein Honorar für den Vortragenden, dass dieser uns in Rechnung stellt. Also Leistung im Ausland durch einen Ausländer für eine deutsche Universität.
Jetzt erklärt mir unsere Finanzabteilung sehr selbstbewusst, dass da natürlich noch 19 % Umsatzsteuer fällig werden, die die Uni an den deutschen Fiskus zu entrichten habe. Also entweder die Honorare um 19 % kürzen oder aus dem ohnehn schon schmalen Budget noch mal die 19 % obendrauf entrichten. Von reverse charge ist die Rede.
Irgendwie stehe ich da intellektuell auf dem Schlauch. Wo ist den da der steuerrechtliche Anknüpfungspunkt zu Deutschland? Allein der deutsche Sitz der Uni als Auftraggeber? Vor Ort zahlen wir für diese Leistungen ja auch schon Steuern.
Meine Vermutung ist, dass mein Ansprechpartner in der Finanzabteilung unseren Sachverhalt nicht versteht.
Es ist aber auch möglich, dass ich schlicht zu dumm für das deutsche Stuerrecht bin.
Schon mal Dank für Eure Meinung!
Umsatzsteuer für Dienstleistung im Ausland durch Ausländer
1. Juni 2023
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Frage vom 1. Juni 2023 | 19:18
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer für Dienstleistung im Ausland durch Ausländer
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#1
Antwort vom 2. Juni 2023 | 08:10
Von
Status: Student (2064 Beiträge, 1186x hilfreich)
Bei einer sonstigen Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers an eine inländische jPdöR bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2). Die Leistung unterliegt also der deutschen Umsatzsteuer. Die Steuerschuldnerschaft geht auf die Leistungsempfängerin über (§ 13b).
Doch, sogar sehr gut.ZitatMeine Vermutung ist, dass mein Ansprechpartner in der Finanzabteilung unseren Sachverhalt nicht versteht. :
#2
Antwort vom 2. Juni 2023 | 09:50
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatVor Ort zahlen wir für diese Leistungen ja auch schon Steuern. :
Das ist die Frage. Innerhalb der EU sind die UStG bspw. gleich, sodass im Land des Leistenden keine USt anfällt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 2. Juni 2023 | 10:50
Von
Status: Lehrling (1280 Beiträge, 214x hilfreich)
ZitatDie Steuerschuldnerschaft geht auf die Leistungsempfängerin über (§ 13b). :
Genau
Und eben diese Umsatzsteuer kann die Uni wieder als Vorsteuer abziehen. Für die ist es also ein Nullsummenspiel. Völlig egal, wie hoch der Rechnungsbetrag ist.
#4
Antwort vom 2. Juni 2023 | 10:53
Von
Status: Lehrling (1280 Beiträge, 214x hilfreich)
ZitatVor Ort zahlen wir für diese Leistungen ja auch schon Steuern. :
Wieso zahlt ihr vor Ort schon Steuern für die Vorträge? Welche Steuern?
Wer ist "wir"?
Wer stellt an wen welche Rechnungen?
#5
Antwort vom 2. Juni 2023 | 11:20
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatUnd eben diese Umsatzsteuer kann die Uni wieder als Vorsteuer abziehen. Für die ist es also ein Nullsummenspiel. Völlig egal, wie hoch der Rechnungsbetrag ist. :
Eher nicht, wenn sie selbst steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringt.
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