Ich habe mal eine Frage zur Umsatzsteuer vergangener Jahre. Es gibt ja das Konto in SKR03.
im Vorfeld muss ich gestehen, ich bin kein pünktlicher Steuerzahler bzw. Steuererklärungs Abgeber.
Jetzt ist es so, das ich für das Geschäftsjahr 2015 die Erklärung abgegeben habe. Jetzt kam der Steuerbescheid mit einer Differenz von ca. 5000 Euro. Nachdem ich Einspruch erhoben habe, wurde mir mitteilt da diese Umsatzsteuerzahlung für das Jahr 2014 gezahlt wurde und daher in 2015 nicht angerechnet werden kann?
1. Stimmt diese Aussage?
2. Wenn dies so ist, muss da nicht der Beschied von 2014 korrigiert werden?
Bitte um Hilfe.
Danke im voraus.
Gruss Klaus
Umsatzsteuer vergangener Jahre nicht anerkannt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Um Welche Erklärung bzw. Bescheid geht es jetzt genau? ESt oder USt?
Bei der ESt mindert jede im Jahr gezahlte USt-Zahllast den Gewinn (Einnahmeüberschussrechnung unterstellt!).
Bei der USt wird die jeweils für das Jahr geleistete Zahlung gegen gerechnet!
Beispiel:
Im Jahr 2015 werden 10.000 Euro im Rahmen der USt-Voranmeldungen 2015 an das FA gezahlt und 5.000 Euro Nachzahlung auf Grund der USt-Erklärung 2014.
Beim Gewinn werden die gesamten gezahlten 15.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt.
Bei der USt werden jedoch nur die gezahlten 10.000 Euro für die Voranmeldungen berücksichtigt, der Rest wurde ja für die USt-Schuld 2014 gezahlt, die in 2015 fällig geworden ist!
taxpert
Hallo
Zitat:diese Umsatzsteuerzahlung für das Jahr 2014 gezahlt wurde
was war das für eine Umsatzsteuerzahlung?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatUm Welche Erklärung bzw. Bescheid geht es jetzt genau? ESt oder USt? :
Hatte mich falsch ausgedrückt. Es geht um die Einkommenssteuererklärung 2015.
Beispiel:
Ich habe im Jahr 2015 folgende Beträge gezahlt:
1789 Umsatzsteuer laufendes Geschäftsjahr 0,00 Euro
1790 Umsatzsteuer Vorjahr für 2014 300,00 Euro
1791 Umsatzsteuer frühere Jahre für 2013 5000,00 Euro
Gesamtsumme: 5300,00 Euro
Werden diese Beträge im Geschäftsjahr 2015 als gewinnmindernd berücksichtigt?
Bei mir werden die Beträge für 2015 nicht anerkannt. Dadurch steigt auch mein Gewinn.
Gruss Klaus
Würden Sie, bitte, noch mal erklären wie das Ganze buchungstechnisch im Jahr 2015 abgewickelt wurde. Wie ist der Betrag von 5.000 Euro auf dem Konto 1791 gelandet? Steht er dort seit 2013? Oder haben sie erst nach der Zahlung von 5.000 Euro dahin gebucht? Sie bilanzieren doch?
Bilanzieren tue ich nicht. Ich war vorsteuerbefreit, da der Umsatz gering war.
Konto 1791: Die Beträge (5000€) sind nur ein Beispielzahlen ist durch die Jahresumsatzsteuererklärung 2013 entstanden. Ich habe die Beträge mit dem jeweiligen Verwendungszweck überwiesen. Wie schon geschrieben, war ich mit meinen Zahlungen nicht der Pünktlichste. Das hat sich aber jetzt gebessert.
Wenn die USt z.B. für 2013 in 2014 gezahlt wurde, ist sie aufgrund des Abflussprinzips (§ 11 EStG ) bei einem Nichtbilanzierenden im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Die Aussage wäre demnach richtig.
ZitatWenn die USt z.B. für 2013 in 2014 gezahlt wurde, ist sie aufgrund des Abflussprinzips ( :§ 11 EStG ) bei einem Nichtbilanzierenden im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Die Aussage wäre demnach richtig.
1. Es ist richtig, die Zahlung für 2013 wird in dem Geschäftsjahr 2015 nicht gewinnmindernd berücksichtigt?
2. Wie ist es dann mit dem Abschluss 2013? Es steht doch immer im Kleingedruckten der Steuerbescheid ist nur vorläufig.
Zitat:1. Es ist richtig, die Zahlung für 2013 wird in dem Geschäftsjahr 2015 nicht gewinnmindernd berücksichtigt?
Richtig, wenn sie nicht in 2015 gezahlt wurde.
Zitat:2. Wie ist es dann mit dem Abschluss 2013? Es steht doch immer im Kleingedruckten der Steuerbescheid ist nur vorläufig.
Die Vorläufigkeit ist zu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wegen der USt. Eine Änderung wäre problemlos möglich, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wäre. Andernfalls könnte es schwierig werden. Es ist allerdings auch fraglich, weshalb das FA das seinerzeit nicht überprüft hatte.
Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Richtigkeit der eingereichten Gewinnermittlung, §90 Abs.1 AO ! Das FA ist nicht zur Vollumfänglichen Überprüfung eines jeden Steuerfalles verpflichtet, §88 Abs.2 Satz 2 AO .ZitatEs ist allerdings auch fraglich, weshalb das FA das seinerzeit nicht überprüft hatte. :
Grundsätzlich werden in Zeiten des RMS die USt-Zahlungen aus dem Erhebungsspeicher mit den Angaben in der EÜR abgeglichen. Dies setzt aber bestimmte Voraussetzungen voraus!
Zum einen kann ein voll elektronischer Abgleich durch das RMS natürlich nur erfolgen, wenn die EÜR auch in elektronischer Form übermittelt wurde! Für 2013 galt noch die Übergangsregelung, so dass ich eher davon ausgehe, dass auf eine elektronische Übermittlung verzichtet wurde!
Zum anderen "lebt" ein solches System davon, dass die entsprechenden Angaben bei der Erklärungsabgabe richtig erfasst sind, was man hier ggf. in Frage stellen kann!
Und als letztes wird man überprüfen müssen, ob die Zahlung nicht bereits doch zutreffend im Jahr der Zahlung erfasst ist (z.B. wegen RMS!) und der thread-Starter dies bisher nur nicht realisiert hat!
taxpert
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
15 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten