Liebes Forum,
ich bin eine Privatperson und vermiete meine Eigentumswohnung als Ferienwohnung. Die Vermietung wird komplett durch eine Agentur abgewickelt, die für die Akquise der Gäste zuständig ist. Hierbei gibt es zwei Varianten:
- Im Winter vermiete ich die Wohnung für 2 bis 4 Monate an eine Person oder eine Familie. Der Mietvertrag kommt direkt zwischen mir und dem Mieter zustande. Die Miete wird direkt auf mein Bankkonto überwiesen und die Agentur stellt mir monatlich eine Provisionsrechnung aus, in der 19% Umsatzsteuer enthalten sind.
- Im Frühling und Sommer akquiriert die Agentur Gäste über Portale wie Booking.com. Sie erhält die Einnahmen direkt von diesen Portalen und stellt mir quartalsweise eine Rechnung aus, in der ebenfalls 19% Umsatzsteuer enthalten sind. Dabei erhalte ich von der Agentur auch die Quartalsabrechnung. Die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge muss ich nicht begleichen, da die Agentur diese bereits von den Portalen erhalten hat. Ich erhalte von der Agentur die Differenz als Überweisung auf mein Bankkonto.
Die Rechnung und die Abrechnung sind anonymisiert unter folgendem Link zu sehen:
https://postimg.cc/gallery/7qQmL13
Meine Frage an Sie: Bin ich umsatzsteuerpflichtig?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Antworten.
Mit besten Grüßen!
Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Ferienwohnung durch Agentur
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



ja klar.. ein Blick ins Gesetz hilft.ZitatBin ich umsatzsteuerpflichtig? :
§ 4 Nr. 12 UStG Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält
Ja, wobei das nichts mit der Vermietung über eine Agentur zu tun hat.ZitatMeine Frage an Sie: Bin ich umsatzsteuerpflichtig? :
Die kurzfristige Vermietung ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Vermietungseinkünfte ausgenommen, §4 Nr.12 Satz 2 UStG. Werden Räume sowohl längerfristig als auch für kurzfristige Vermietung angeboten, sind sämtliche Umsätze -also auch die längerfristige Vermietung!- steuerpflichtig, BFH vom 20.04.1988, X R 5/82.
Soweit diese Beherbungsumsätze -ggf. zusammen mit weiteren ust-pflichtigen Einnahmen- 22.000 € pro Jahr nicht übersteigen, wird die anfallende USt jedoch nicht erhoben, §19 UStG.
taxpert
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Umsatzsteuer beträgt jedoch nur 7%.
Darf ich aus persönlichem Interesse fragen, in welchem weiträumigen Gebiet die Ferienwohnung liegt?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Wenn Sie sich die mitgeschickten Bilder (Abrechnung) genauer ansehen, sehen Sie, dass die Agentur die Umsatzsteuer in Höhe von 7 % bereits in voller Höhe bezahlt hat, da sie ihre Provision auf Basis des Nettobetrages berechnet hat. Ich dachte also, dass ich in diesem Fall keine Umsatzsteuer zahlen muss.
Und was ist mit der kurzfristigen Vermietung über den Winter (2 bis 4 Monate)? Unterliegt das auch der Umsatzsteuer?
Die Ferienwohnung befindet sich in Überlingen.
-- Editiert von User am 19. Juli 2023 08:39
-- Editiert von User am 19. Juli 2023 08:42
Und noch die Frage: wenn ich die 22 Tsd. Grenze nicht überschreite und daher nicht umsatzsteuerpflichtig bin, dann darf ich natürlich die Vorsteuer meiner Ausgaben nicht verrechnen, richtig? In dem Fall müsste ich die Vorsteuer als reine Ausgabe bei der EÜR betrachten, korrekt?
ZitatWenn Sie sich die mitgeschickten Bilder (Abrechnung) genauer ansehen, sehen Sie, dass die Agentur die Umsatzsteuer in Höhe von 7 % bereits in voller Höhe bezahlt hat, :
Bezahlt? Für die Zahlung ist der Unternehmer (Sie) verantwortlich.
ZitatUnd was ist mit der kurzfristigen Vermietung über den Winter (2 bis 4 Monate)? Unterliegt das auch der Umsatzsteuer? :
Ja. Ab sechs Monaten ist es nicht mehr kurzfristig und steuerfrei.
ZitatDie Ferienwohnung befindet sich in Überlingen. :
Danke. Fand die Preise recht hoch.
ZitatUnd noch die Frage: wenn ich die 22 Tsd. Grenze nicht überschreite und daher nicht umsatzsteuerpflichtig bin, dann darf ich natürlich die Vorsteuer meiner Ausgaben nicht verrechnen, richtig? In dem Fall müsste ich die Vorsteuer als reine Ausgabe bei der EÜR betrachten, korrekt? :
Beides richtig.
Und noch eine letzte Frage: Muss ich Umsatzsteuer auf die gesamten Einkünfte zahlen oder nur auf den Betrag, der 22.000 € übersteigt? Zum Beispiel: Wenn die Einkünfte im Jahr 25.000 € betrugen, zahle ich Umsatzsteuer auf 25.000 € oder nur auf 3.000 €?
ZitatMuss ich Umsatzsteuer auf die gesamten Einkünfte zahlen oder nur auf den Betrag, der 22.000 € übersteigt? :
Alles und zwar auf die Umsätze und nicht die Einkünfte. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.
Oder glauben Sie, dass z. B. Volkswagen nur auf die Umsätze über 22.000 EUR Umsatzsteuer zahlt und den ersten Umsatz im Jahr frei hätte.

Das ist wichtig und könnte dem TE nicht klar zu sein, wenn ich mir die Abrechnungen ansehe.ZitatAlles und zwar auf die Umsätze und nicht die Einkünfte. :
@TE: Umsatz = alle Einnahmen aus der Vermietung. Provisionen für Agenturen etc. werden nicht abgezogen!
Es handelt sich weder um eine freigrenze, noch um einen Freibetrag, sondern um eine Verwaltungsvereinfachungsregelung. Die Umsätze (=Einnahmen!) bleiben im vollem Umfang steuerpflichtig, der Fiskus verzichtet lediglich auf die Erhebung der fälligen USt.ZitatEs handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. :
Bei einer Quartalssumme von fast 15.000 € dürfte §19 UStG bereits im ersten Jahr keine Rolle spielen! (gebe zu, dass ich mir die Zahlen erst jetzt angeschaut habe!). Ich empfehle dringend den Gang zu StB, denn sonst wird die USt-Jahreserklärung ziemlich schnell zur (hoffentlich!) strafbefreienden Selbstanzeige!
taxpert
ZitatEs handelt sich weder um eine freigrenze, noch um einen Freibetrag, sondern um eine Verwaltungsvereinfachungsregelung. :
Inwieweit das ein Widerspruch sein soll, erschließt sich mir nicht.
Das FG Rheinland-Pfalz sprach im Urteil vom 26.9.2017 davon, dass die Regelungen "wie eine umsatzabhängige Steuerbefreiung in Gestalt einer Freigrenze" wirke und diese Bagatellgrenze der Verwaltungsvereinfachung diene.
ZitatBei einer Quartalssumme von fast 15.000 € dürfte §19 UStG bereits im ersten Jahr keine Rolle spielen! :
M. E. sind Vertragspartner in Booking und "direkt" (Vermietung ohne Vermittlung) die Agentur und der Mieter. Ich habe keine Kontrolle und Einfluss weder über Booking noch über direkte Verträge. Das heißt, nicht die 15.950,00 EUR sondern die 9.247,72 EUR sind für mich relevant. Oder irre ich mich?
Sie irren sich..
Liebes Forum, vielen Dank für die super hilfreichen und ausführlichen Informationen!
Die Sache ist etwas kniffliger als ich dachte. Ich werde mich auf die Suche nach einem SB machen.
Ich wünsche Allen ein schönes Wochenende!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten