Umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe rückwirkend als Kleingewerbe anmelden möglich?

23. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
go609323-84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe rückwirkend als Kleingewerbe anmelden möglich?

Hallo, ich habe im vierten Quartal 2021 ein Einzelgewerbe angemeldet, welches der Umsatzsteuer unterliegt.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung war dies sinnvoller, als ein Kleingewerbe, aufgrund der Auftragslage.

Diese hat sich jedoch im Nachhinein nicht zu meinen Gunsten verändert, weswegen rückblickend betrachtet ein Kleingewerbe sinnvoller gewesen wäre. Ich habe mit dem Gewerbe 8100€ eingenommen und es am 01.01.2022 abgemeldet.

Nun muss ich die Umsatzsteuer zahlen in Höhe von etwas über 700€ und das Finanzamt meinte, dass ich für die nächsten 5 Jahre kein Kleingewerbe mehr anmelden kann, weil ich Umsatzsteuerpflichtig war.

Gerne würde ich aber wieder ein Kleingewerbeanmelden können und würde am liebsten, wenn möglich, auf 700€ ans Finanzamt verzichten. Die Dame vom Finanzamt hat die Option erwähnt, dass ich dieses umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe rückwirkend als Kleingewerbe anmelden kann.


Kennt sich jemand damit aus und kann mir erklären wie dieser Prozess abläuft?
Ich weiß, dass ich die Rechnungen nachträglich ändern muss, was aber kein Problem ist, da ich nur einen Kunden hatte, welcher ein enger Geschäftspartner von mir ist.

Über eure Antworten bedanke ich mich im Voraus!

-- Editiert von Moderator topic am 23.05.2022 16:55

-- Thema wurde verschoben am 23.05.2022 16:55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von go609323-84):
Zum Zeitpunkt der Anmeldung war dies sinnvoller, als ein Kleingewerbe, aufgrund der Auftragslage.

Vor allem, weil man in DE gar keine Kleingewerbe anmelden kann, war dies sinnvoll.



Zitat (von go609323-84):
Die Dame vom Finanzamt hat die Option erwähnt, dass ich dieses umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe rückwirkend als Kleingewerbe anmelden kann.

Das könnte dann höchstens steuerrechtlich passieren.
Da sollte man mal im Forum Steuerrecht nachfragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

Wenn die Umsatzsteuer 2021 noch nicht unanfechtbar festgesetzt wurde, kann der Verzicht auf die KleinU-Regelung noch widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UStG). Man teilt dies dem FA einfach mit.
Ob die USt 2021 unanfechtbar ist, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Haben Sie schon eine Jahreserklärung abgegeben?

Zitat:
Ich weiß, dass ich die Rechnungen nachträglich ändern muss, was aber kein Problem ist, da ich nur einen Kunden hatte, welcher ein enger Geschäftspartner von mir ist.
Und dem entfällt der Vorsteuerabzug aus ihren Rechnungen, das ist klar?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von go609323-84):
Ich weiß, dass ich die Rechnungen nachträglich ändern muss, was aber kein Problem ist, da ich nur einen Kunden hatte, welcher ein enger Geschäftspartner von mir ist.


Soll der dann im Ergebnis 19% mehr zahlen, weil er dann keine Vorsteuer mehr abziehen kannst.
Oder willst Du eine Rechnung in Höhe des Nettobetrages ausstellen und ihm die USt. erstatten?

0x Hilfreiche Antwort

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