Hallo,
leider findet man zu meiner Frage nichts aussagekräftiges im Netz.
Es geht um reward-basierte Crowdfundingzahlungen, sprich man bekommt nach 1-3 Jahren eine Gegenleistung in Form einer physischen Ware für die man 'bezahlt' hat.
Wie ist diese Ursprungszahlung, die sofort nach Ende der Kampagne vom Plattformbetreiber 'eingezogen' (Kreditkarte) wird umsatzsteuerrechtlich zu behandeln, wenn man als Unternehmer bezahlt hat, bzw. privat auftritt aber es bei Lieferung in den Warenbestand überführen möchte?
Die Plattform weist ja auf Unkenntnis der Gegebenheiten grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus.
Und auch der Starter der Kampagne weiß zu dem Zeitpunkt (meistens) noch nicht, wie und wo die Ware in den europäischen Wirtschaftsraum kommt (falls sie dort nicht erzeugt wird) und kann deshalb ebenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen.
Muss man trotzdem auf die Ausweisung bestehen oder wie ist das zu lösen?
Was ist zu tun wenn sich der Kampagnenstarter auch nach Lieferung der Ware (er hat sie nach Europa eingeführt und verschickt sie innerhalb) weigert die Umsatzsteuer auszuweisen?
Bucht man mit einer fiktiven Umsatzsteuer oder muss man wie bei einem Drittlanderwerb buchen? GIbt es rechtliche Möglichkeiten die Ausweisung zu erreichen?
Danke schonmal!
Umsatzsteuerrecht beim Crowdfunding
18. September 2019
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Frage vom 18. September 2019 | 06:09
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 14x hilfreich)
Umsatzsteuerrecht beim Crowdfunding
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#1
Antwort vom 18. September 2019 | 23:27
Von
Status: Master (4849 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatDie Plattform weist ja auf Unkenntnis der Gegebenheiten grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus. :
Wird eine Waren Bewegung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, ist zwingende Voraussetzung, dass der Empfänger sie als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert.
Und jetzt?
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