Meine Frau hat einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt, Fahrzeit mit dem PKW ca. 60 Minuten je Richtung. Aktuell wohnen wir in der Nähe meines Arbeitsplatzes, dahin brauche ich nur 10 Minuten mit dem Fahrrad.
Angenommen wir würden in 2-3 Monaten die Nähe ihres neuen Arbeitsplatzes ziehen, lässt sich dieser Umzug dann von der Steuer absetzen? Ihr Arbeitsweg würde damit um min. 30 Minuten je Richtung verkürzt, mein Arbeitsweg aber entsprechend länger. Vorrangig geht es mir dabei um eine evtl. doppelte Mietzahlung für den Übergang. Oder macht es dann mehr Sinn, das als doppelte Haushaltsführung laufen zu lassen?
Umzug absetzbar bei Arbeitswegverkürzung nur für einen Ehepartner?
14. Mai 2018
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Frage vom 14. Mai 2018 | 15:40
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 10x hilfreich)
Umzug absetzbar bei Arbeitswegverkürzung nur für einen Ehepartner?
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#1
Antwort vom 24. Mai 2018 | 12:26
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 10x hilfreich)
Keiner hier der vielleicht eine Antwort weiß?
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 24. Mai 2018 | 13:32
Von
Status: Student (2372 Beiträge, 631x hilfreich)
Geht, BFH vom 21.2.2006, IX R 79/01 .ZitatIhr Arbeitsweg würde damit um min. 30 Minuten je Richtung verkürzt, mein Arbeitsweg aber entsprechend länger. Vorrangig geht es mir dabei um eine evtl. doppelte Mietzahlung für den Übergang. :
taxpert
#4
Antwort vom 24. Mai 2018 | 21:46
Von
Status: Philosoph (13744 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Damit meinst du aber nur die einseitige Verbesserung (ja, das geht, wenn man will immer wieder hin und zurück).Zitat:Geht, BFH vom 21.2.2006, IX R 79/01 .
Aber: 30 Minuten reichen nicht, wenn ich recht informiert bin müssen es 60 Minuten sein. Imho das Gleiche bei der doppelten Haushaltsführung.
Stefan
#5
Antwort vom 25. Mai 2018 | 07:20
Von
Status: Student (2372 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatAber: 30 Minuten reichen nicht, wenn ich recht informiert bin müssen es 60 Minuten sein. :
ZitatIhr Arbeitsweg würde damit um min. 30 Minuten je Richtung verkürzt :
ZitatEine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt :
[quote=BFH, Urteil vom 22. November 1991 – VI R 77/89 –]Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird
(Aus dem Sachverhalt) ...Während der Kläger von B zur neuen Arbeitsstätte für eine Fahrtstrecke ca. 1 Stunde benötigt haben will, beziffert er die Fahrzeit von A nach C auf ca. 1/2 Stunde...
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