Umzug absetzbar bei Arbeitswegverkürzung nur für einen Ehepartner?

14. Mai 2018 Thema abonnieren
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Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)
Umzug absetzbar bei Arbeitswegverkürzung nur für einen Ehepartner?

Meine Frau hat einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt, Fahrzeit mit dem PKW ca. 60 Minuten je Richtung. Aktuell wohnen wir in der Nähe meines Arbeitsplatzes, dahin brauche ich nur 10 Minuten mit dem Fahrrad.
Angenommen wir würden in 2-3 Monaten die Nähe ihres neuen Arbeitsplatzes ziehen, lässt sich dieser Umzug dann von der Steuer absetzen? Ihr Arbeitsweg würde damit um min. 30 Minuten je Richtung verkürzt, mein Arbeitsweg aber entsprechend länger. Vorrangig geht es mir dabei um eine evtl. doppelte Mietzahlung für den Übergang. Oder macht es dann mehr Sinn, das als doppelte Haushaltsführung laufen zu lassen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Message
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Keiner hier der vielleicht eine Antwort weiß?

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Message):
Ihr Arbeitsweg würde damit um min. 30 Minuten je Richtung verkürzt, mein Arbeitsweg aber entsprechend länger. Vorrangig geht es mir dabei um eine evtl. doppelte Mietzahlung für den Übergang.
Geht, BFH vom 21.2.2006, IX R 79/01 .

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Geht, BFH vom 21.2.2006, IX R 79/01 .
Damit meinst du aber nur die einseitige Verbesserung (ja, das geht, wenn man will immer wieder hin und zurück).

Aber: 30 Minuten reichen nicht, wenn ich recht informiert bin müssen es 60 Minuten sein. Imho das Gleiche bei der doppelten Haushaltsführung.

Stefan

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber: 30 Minuten reichen nicht, wenn ich recht informiert bin müssen es 60 Minuten sein.


Zitat (von Message):
Ihr Arbeitsweg würde damit um min. 30 Minuten je Richtung verkürzt


Zitat (von H9.9 LStH "Erhebliche Fahrtzeitverkürzung"):
Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt


[quote=BFH, Urteil vom 22. November 1991 – VI R 77/89 –]Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird
(Aus dem Sachverhalt) ...Während der Kläger von B zur neuen Arbeitsstätte für eine Fahrtstrecke ca. 1 Stunde benötigt haben will, beziffert er die Fahrzeit von A nach C auf ca. 1/2 Stunde...

taxpert

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