Hallo und guten Tag,
das FA hat unsere Umzugskosten nicht anerkannt, da nicht beruflich veranlasst.
Nun ist es aber so, dass auch bei Einsparung der Zeit für den Arbeitsweg die Umzugskosten abgesetzt werden können. Dies haben wir im Einspruch dargelegt.
Es wird abgelehnt mit der Begründung, dass der alte Weg 11 Minuten und der neue Weg 6 Minuten beträgt.
Hier wurde wohl mit dem Routenplaner die kürzeste Strecke berechnet.
Nun ist es so, dass gar nicht mit einem Kfz gefahren wird !
Kann man nun den Einspruch aufrecht erhalten oder ist es Chancen los ?
LG
Lynn Veritas
Umzugskosten werden nicht anerkannt
Sondern? Zu Fuß, Fahrrad; ÖPNV, Beamen...? Wieviel Zeit wird tatsächlich täglich eingespart?Zitat:Nun ist es so, dass gar nicht mit einem Kfz gefahren wird !
Zitat :Ein Wohnungswechsel ist z. B. beruflich veranlasst,
1. wenn durch ihn eine >erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (>BFH vom 6.11.1986 - BStBl 1987 II S. 81).
Zitat :Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (>BFH vom 22.11.1991 - BStBl 1992 II S. 494 und vom 16.10.1992 - BStBl 1993 II S. 610).
Die Nachweislast trägt der Steuerpflichtige!
taxpert
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Zitat:Nun ist es aber so, dass auch bei Einsparung der Zeit für den Arbeitsweg die Umzugskosten abgesetzt werden können.
Aber nur, wenn mindestens eine Stunde am Tag eingespart wird. Bei einer Eisparung von nur 10 Min. gilt der Umzug nicht als beruflich veranlasst.
Zitat :Sondern? Zu Fuß, Fahrrad; ÖPNV, Beamen...? Wieviel Zeit wird tatsächlich täglich eingespart?Zitat:Nun ist es so, dass gar nicht mit einem Kfz gefahren wird !
Natürlich das Beamen ;-)
Aber nur, wenn mindestens eine Stunde am Tag eingespart wird. Bei einer Eisparung von nur 10 Min. gilt der Umzug nicht als beruflich veranlasst.
Yepp, das ist mir bekannt.
Es ist halt so, dass ich 7 Tage am Stück Schicht arbeite, also auch am Wochenende. Da aber der Zug am WE nicht halbstündig fährt, fahre ich mit dem Fahrrad zum nächsten Ort, wo dann die Z***erbindung halbstündlich ist.
Nach der Spätschicht ist es das gleiche Spiel, der Zug fährt gar nicht mehr !
Somit benötige ich mit dem Fahrad ca. 30 Minuten zum nächsten Ort. Dann mit dem Zug 15 Minuten und dann noch 5-10 Minuten zu Fuß.
Am neuen Wohort fahre ich mit dem Fahrrad ca. 10 Minuten zur Arbeit.
Deine Schilderung und die Berechnung des FA bekomme ich geistig noch nicht zusammen.
Oder fährst Du am Wochenende erst einmal zu einem weiter entfernten Ort, um dann dort in den Zug zu steigen?
Und wie sieht es unter der Woche aus? Wie fährst Du da?
Zitat :Deine Schilderung und die Berechnung des FA bekomme ich geistig noch nicht zusammen.
Oder fährst Du am Wochenende erst einmal zu einem weiter entfernten Ort, um dann dort in den Zug zu steigen?
Und wie sieht es unter der Woche aus? Wie fährst Du da?
Das FA berechnet lapidar die kürzeste Entfernung, wie im Routenplaner es auch berechnet wird.
Also Ort A zur Arbeitsstelle = 11 Min. --- Ort B zur Arbeitstelle 6 Min.
Es wird also nicht berücksichtigt, wie die Strecke tatsächlich zurückgelegt wird, also mit welchem Beförderungsmittel.
Unter der Woche kommt es auf die Schicht an, wenn Frühschicht, dann ist die Z***erbindung vom Dorf aus möglich. Bei Spätschicht nicht, bzw. ich müsste eine Stunde vor der Arbeit losfahren und dann aber 30 Minuten bis zum Arbeitsbeginn warten (Im Winter nicht so angenehm ;-) )
Schwierige Sache.
Erst einmal Einspruch einlegen. Argumente liefern, so wie hier auch. Wahrscheinlich stand in der Erklärung noch nichts von Zugfahrten?
Sei's drum. Hier haben wir den Fall, wo es auf gute Argumentation bzw. Beweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit ankommt.
Stell' Dich aber seelisch schon einmal darauf ein, dass der Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben wird.
Falls dort das FA bei seiner Auffassung bleibt, bliebe nur der Klageweg, mit offenem Ausgang.
Um welche Summe geht es eigentlich?
Das:
Zitat :Es wird abgelehnt mit der Begründung, dass der alte Weg 11 Minuten und der neue Weg 6 Minuten beträgt.
passt vorne und hinten nicht zu diesen Ausführungen:
Zitat :Somit benötige ich mit dem Fahrad ca. 30 Minuten zum nächsten Ort. Dann mit dem Zug 15 Minuten und dann noch 5-10 Minuten zu Fuß.
Am neuen Wohort fahre ich mit dem Fahrrad ca. 10 Minuten zur Arbeit.
Berry
Zitat :Das:
Zitat :Es wird abgelehnt mit der Begründung, dass der alte Weg 11 Minuten und der neue Weg 6 Minuten beträgt.
passt vorne und hinten nicht zu diesen Ausführungen:
Zitat :Somit benötige ich mit dem Fahrad ca. 30 Minuten zum nächsten Ort. Dann mit dem Zug 15 Minuten und dann noch 5-10 Minuten zu Fuß.
Am neuen Wohort fahre ich mit dem Fahrrad ca. 10 Minuten zur Arbeit.
Berry
Eben, das FA berechnet die kürzeste Strecke (quer übers Land) und überdies mit dem Kfz ;-)
Dieser Weg ist gen Norden, mit dem Fahrrad (oder der Zug) fährt man erst mal nach Westen und dann nach Norden ;-)
Zitat :Schwierige Sache.
Erst einmal Einspruch einlegen. Argumente liefern, so wie hier auch. Wahrscheinlich stand in der Erklärung noch nichts von Zugfahrten?
Sei's drum. Hier haben wir den Fall, wo es auf gute Argumentation bzw. Beweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit ankommt.
Stell' Dich aber seelisch schon einmal darauf ein, dass der Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben wird.
Falls dort das FA bei seiner Auffassung bleibt, bliebe nur der Klageweg, mit offenem Ausgang.
Um welche Summe geht es eigentlich?
Tja, der Einspruch wurde gemacht und abgewiesen, wie bereits geschrieben.
Die Summe spielt doch keine Rolle, es geht hier doch rein um das Rechtliche ;-)
Oder ist das Recht abhängig von einer Summe ?
Zitat :Oder ist das Recht abhängig von einer Summe ?
Nein, aber es gibt einen Ermessensspielraum. Und bei kleineren Summen kann es schon mal sein, dass der Bearbeiter sich leichter überzeugen lässt.
Das mit dem Einspruch habe ich überlesen.
Offenbar konntest Du mit Deiner Argumentation nicht überzeugen.
Jetzt bleibt nur noch der Klageweg.
Zitat :Zitat :Oder ist das Recht abhängig von einer Summe ?
Nein, aber es gibt einen Ermessensspielraum. Und bei kleineren Summen kann es schon mal sein, dass der Bearbeiter sich leichter überzeugen lässt.
Das mit dem Einspruch habe ich überlesen.
Offenbar konntest Du mit Deiner Argumentation nicht überzeugen.
Jetzt bleibt nur noch der Klageweg.
Nun, ich habe als Argumentation nur angebracht, dass die Umzugskosten nicht nur bei beruflicher Veränderung zu berücksichtigen sind, sondern eben wegen der Zeitersparnis.
Daraufhin kam dann die Ablehnung mit der Begründung 11 Min alt - 6 Min neu :-(
Ich kann jetzt ja der Absage des Einspruchs widersprechen und muss dann begründen.
Meine Begründung habe ich dann kurz gehalten und geschrieben, dass die 11 zu 6 Minuten nicht stimmen können, da nicht mit einem Kfz gefahren wird.
Nein, sicherlich nicht!Zitat :Oder ist das Recht abhängig von einer Summe ?
Soll heißen was? Liegt eine klagefähige Einspruchsentscheidung vor? Oder hat das FA nur seine Rechtsauffassung dargelegt und gebeten, den Einspruch zurück zu nehmen?Zitat :und abgewiesen
Nun ja, das FA darf zunächst einmal vom Normalfall ausgehen! Und der wäre die Nutzung eines Kfz. Selbst wenn in der Steuererklärung zutreffend die Nutzung des ÖPNV angegeben wäre, wäre es nicht Aufgabe des FA den tatsächlichen Zeitaufwand an Hand von Fahrplänen zu ermitteln. Insbesondere nicht, wenn wechselnde Schichtdienstzeiten vorliegen!Zitat :Eben, das FA berechnet die kürzeste Strecke (quer übers Land) und überdies mit dem Kfz
Grundsätzlich sollen hier Wk geltend gemacht werden, die die Steuer mindern. Hierfür hat der Stpfl. die Nachweislast. Macht er/sie dabei Sachverhalte geltend, die vom normalen Lebenssachverhalt abweichen, so erhöht sich der Anspruch an die Nachweispflicht.
Der "Normalsachverhalt" wäre die Nutzung des eigenen Kfz mit 5-Tage-Woche, klassisch nine-to-five. Das liegt hier offenbar nicht vor!
Man wird hier also folgendes belastbar aufzeigen müssen:
-Wechselschicht mit Dienstzeiten
-Zeitaufwand an Hand von Fahrplänen
-tatsächliche überwiegende Nutzung des Fahrrades und des ÖPNV
Fehlt es daran, sieht es schon mal schlecht aus!
Ob sich das in der FAHRTzeit Minderung niederschlägt, ist fraglich! Grundsätzlich hat es aber Bedeutung für die Gesamtwürdigung. Leider ist ein entsprechendes Urteil ( Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2011, Az: 1 K 2420/09), bei dem so etwas zumindest eine Rolle gespielt hat, online nicht greifbar.Zitat :dann aber 30 Minuten bis zum Arbeitsbeginn warten
Insoweit ist der Ausgang des Einspruchverfahrens kein Selbstläufer. Auch ein mögliches FG-Verfahren nicht! Von daher ist die Frage nach dem strittigen Betrag zumindest im Hinblick auf ein mögliches Klagerisiko hinsichtlich der Kosten durchaus legitim und hat nichts mit der Rechtsfindung an sich zu tun!
taxpert
Eigentlich hat @taxpert, wie immer, schon alles bestens geschrieben.
Zitat :Ich kann jetzt ja der Absage des Einspruchs widersprechen und muss dann begründen.
Meine Begründung habe ich dann kurz gehalten und geschrieben, dass die 11 zu 6 Minuten nicht stimmen können, da nicht mit einem Kfz gefahren wird.
Das wird den Bearbeiter in der Rb-Stelle aber sicher nicht umstimmen. Dann kommt es notfalls zur Einspruchsentscheidung (falls die noch nicht ergangen ist) und dann musst Du eben ggf. klagen.
So vorgehen, wie @taxpert vorgeschlagen hat.
Soll heißen was? Liegt eine klagefähige Einspruchsentscheidung vor? Oder hat das FA nur seine Rechtsauffassung dargelegt und gebeten, den Einspruch zurück zu nehmen?Zitat :und abgewiesen
Nun ja, das FA darf zunächst einmal vom Normalfall ausgehen! Und der wäre die Nutzung eines Kfz. Selbst wenn in der Steuererklärung zutreffend die Nutzung des ÖPNV angegeben wäre, wäre es nicht Aufgabe des FA den tatsächlichen Zeitaufwand an Hand von Fahrplänen zu ermitteln. Insbesondere nicht, wenn wechselnde Schichtdienstzeiten vorliegen!Zitat :Eben, das FA berechnet die kürzeste Strecke (quer übers Land) und überdies mit dem Kfz
Grundsätzlich sollen hier Wk geltend gemacht werden, die die Steuer mindern. Hierfür hat der Stpfl. die Nachweislast. Macht er/sie dabei Sachverhalte geltend, die vom normalen Lebenssachverhalt abweichen, so erhöht sich der Anspruch an die Nachweispflicht.
Der "Normalsachverhalt" wäre die Nutzung des eigenen Kfz mit 5-Tage-Woche, klassisch nine-to-five. Das liegt hier offenbar nicht vor!
Man wird hier also folgendes belastbar aufzeigen müssen:
-Wechselschicht mit Dienstzeiten
-Zeitaufwand an Hand von Fahrplänen
-tatsächliche überwiegende Nutzung des Fahrrades und des ÖPNV
Fehlt es daran, sieht es schon mal schlecht aus!
Ob sich das in der FAHRTzeit Minderung niederschlägt, ist fraglich! Grundsätzlich hat es aber Bedeutung für die Gesamtwürdigung. Leider ist ein entsprechendes Urteil ( Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2011, Az: 1 K 2420/09), bei dem so etwas zumindest eine Rolle gespielt hat, online nicht greifbar.Zitat :dann aber 30 Minuten bis zum Arbeitsbeginn warten
Insoweit ist der Ausgang des Einspruchverfahrens kein Selbstläufer. Auch ein mögliches FG-Verfahren nicht! Von daher ist die Frage nach dem strittigen Betrag zumindest im Hinblick auf ein mögliches Klagerisiko hinsichtlich der Kosten durchaus legitim und hat nichts mit der Rechtsfindung an sich zu tun!
taxpert
Vielen Dank, das sind doch gute Anhaltspunkte und genau dies was ich wissen wollte, vielen Dank !!
Ja, ich soll den Einspruch zurücknehmen oder aufrecht erhalten (habe ich getan) ;-)
Zitat:oder aufrecht erhalten (habe ich getan) ;-)
Ich hoffe, dass das nicht mit einer kurz gehaltenen Begründung wie in Antwort#13 erwähnt erfolgt ist.
Hier ist eine umfassende und detaillierte Begründung erforderlich so wie @taxpert das beschrieben hat.
Zitat :Zitat:oder aufrecht erhalten (habe ich getan) ;-)
Ich hoffe, dass das nicht mit einer kurz gehaltenen Begründung wie in Antwort#13 erwähnt erfolgt ist.
Hier ist eine umfassende und detaillierte Begründung erforderlich so wie @taxpert das beschrieben hat.
Ja sie war kurz, habe aber nun noch eine sehr ausführliche Version nachgeschoben.
Was mich noch interessiert:
Was bedeutet U G V, dass Z***erbindung immer zensiert wird?
-- Editiert von Cybert. am 20.02.2020 19:53
Zitat:Was bedeutet U G V, dass Z***erbindung immer zensiert wird?
ungeschützter Geschlechtsverkehr
Danke!
Du weißt auch alles! Nichtmal Wikipedia konnte das beantworten...
Allerdings frage ich mich nun, ob das Forum als Kontaktbörse genutzt wurde, dass man nicht mal Zug-Verkehr schreiben darf...
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