Umzugspauschale bei Umzug ins Eigenheim

23. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
ice-crunch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzugspauschale bei Umzug ins Eigenheim

Hallo,

wir (Familie mit zwei Kindern) sind letztes Jahr aus einer Mietwohnung in unser Eigenheim gezogen und ich möchte nun herausfinden, ob die Umzugspauschale in der Steuererklärung dafür anwendbar ist.

Die gängigen Voraussetzungen für einen beruflich bedingten Umzug (Arbeitgeberwechsel, kürzere Pendelzeiten, etc.) sind nicht erfüllt - Die Pendelzeiten haben sich sogar vergrößert. Dennoch dient der Umzug doch dem Aufbau/Erhalt des eigenen Vermögens, da nun keine Mietkosten mehr zu tragen sind. Im Prinzip fallen doch solche Investitionen unter Werbungskosten. Somit sollte das Argument m.E. ausreichend sein, die Umzugskostenpauschale für diesen Fall anwenden zu können.

Wie ist Ihre/Eure Einschätzung zu diesem Fall?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2257 Beiträge, 1259x hilfreich)

Sie liegen rein rechtlich zu 100% falsch, ihre Begründung ist aber wirklich lustig und hätte zumindest einen Trostpreis verdient. Wo genau im § 9 EStG haben sie gelesen, dass sich die Allgemeinheit der Steuerzahler an der Vermehrung ihres Vermögens beteiligen müsse?
Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG können Sie ggf. eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, aber das war es dann auch.

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#2
 Von 
ice-crunch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Freut mich, dass Ihnen meine Argumentation gefällt :)

Das habe ich z.B. gelesen (gibt ja sehr viele Beschreibungen im Netz, den Gesetzestext habe ich nicht gelesen):

"Werbungskosten können Sie haben, wenn Sie a) Geld als Arbeitnehmer verdienen, b) Rente bekommen, c) Geld bei einer Bank anlegen und Zinsen erhalten, d) ein Mietshaus haben und Miete einnehmen, und e) wenn Sie sonstige Einkünfte haben, die nicht durch eine Selbstständigkeit entstehen."

Wenn ich eine Wohnung miete, habe ich negative Einkünfte, nämlich die Miete. Diese muss ich nun im Eigenheim nicht mehr bezahlen. Unterm Strich also eine positive Einkunftsdifferenz.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34221 Beiträge, 17721x hilfreich)

Nur erhöht sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch kein bisschen, und darauf kommt es an. In Ihrem Zitat geht es ja um das Einnehmen von Miete - das führt mehr Steuern, das Einsparen von Miete nicht. Insofern hat Tom998 recht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2381 Beiträge, 816x hilfreich)

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs.1 EStG).

Noch Fragen, Kienzle?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
ice-crunch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nur erhöht sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch kein bisschen, und darauf kommt es an.


Das leuchtet mir ein - vielen Dank für all Ihre Beiträge!

-- Editiert von ice-crunch am 23.08.2021 12:56

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49743 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von ice-crunch):
Wenn ich eine Wohnung miete, habe ich negative Einkünfte, nämlich die Miete.


Noch so eine lustige Argumentation.

Dazu müsste es sich bei der Mietzahlung aber um Werbungskosten handeln, was aber nicht der Fall ist.

Zitat (von ice-crunch):
Diese muss ich nun im Eigenheim nicht mehr bezahlen. Unterm Strich also eine positive Einkunftsdifferenz.


Da werden jetzt Einkünfte und Einnahmen verwechselt. Das ist steuerrechtlich nicht das Gleiche.

Einnahmen können nicht negativ sein, denn dann wären es Ausgaben. Einkünfte können dagegen negativ sein, weil es sich bei Einkünften um die Einnahmen abzüglich Werbungskosten handelt und es auch in der Praxis Fälle gibt, bei denen das der Fall ist.

Werbungskosten sind Kosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, sofern sie nicht unter den § 12 EStG fallen. Mietzahlungen für die selbstbewohnte Wohnung können somit keine Werbungskosten sein, da es sich um Aufwendungen für die eigene Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind.

Da Mietzahlungen also keine Werbungskosten sind, ändert sich durch deren Wegfall nichts an den Einkünften.

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