Unentgeltliche Wertabgabe bzw. Verwendung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten

28. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Stefan Strauch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unentgeltliche Wertabgabe bzw. Verwendung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten




Zu diesem Thema ergeben sich in unserer Kanzlei einige Anwendungsschwierigkeiten. Besonders die Finanzverwaltung stellt bei diesem Thema auf stur.

Laut BMF - Schreiben ist entgegen der ertragsteuerlichen Auffassung zur Verteilung der Kosten, also die Bemessungsgrundlage der USt, nicht von der Nutzungsdauer des Grundstücks / Gebäudes auszugehen, sondern von einer 10-jährigen Nutzung.

Verfahrensrechtlicher Weg der Klärung wäre hier der außergerichtliche Rechtsbehelf und letztendlich die AdV. Weitere Schritte = Klage

Zudem hat eine Rücksprache mit dem zuständigen USt - Sonderprüfer hat ergeben, dass keine ADV gewährt wird und auch sonst an allen Ecken und Enden gedreht wird, um die Umsetzung des Urteils zu blockieren.

Beispiel aus unserer Kanzlei: Ein Ehepaar beginnt im August 2003 mit dem Bau eines EFH mit Einliegerwohnung. Die Ehefrau betreibt eine Reiki - Praxis in diesem Gebäude. Führt also steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in diesen Räumen (>10%) aus. Die Fertigstellung des Gebäudes war nach Bekanntgabe des Urteils. Aus diesem Grunde wollten wir aus den gesamten Baukosten die volle Vorsteuer ziehen, dagegen eine unentgeltliche Wertabgabe für die restlichen Räumlichkeiten ansetzen.


Probleme: Das FA begründet, das Gebäude sei in einer Ehepartner - Bau - GdbR errichtet worden, demnach müssten alle Belege auf die GdbR lauten. Tatsächlich lauten die Belege aber alle nur auf den Ehemann, bzw. Belege z.B. von Obi sind ohne direkten Empfänger. Bei Baubeginn war das Urteil des EuGH noch nicht gefällt.
Die bisherige Berichtigungsmöglichkeit einer fälschlich ausgestellten Rechnung wurde durch die USt - Prüfer in Ermessen gehandhabt. Wurden z.B. 10 Rechnungen eines einzigen Lieferanten im umsatzsteuerlichen Sinne falsch ausgestellt, konnten beispielsweise 2-3 Rechnungen korrigiert werden. Der gute Wille wurde so gezeigt und die Sonderprüfung gab sich damit meist zufrieden. Da im Falle der unentgeltlichen Wertabgabe aber eindeutig Rechtsmittel, seien es gerichtliche oder nur außergerichtliche, eingelegt werden, wird ein Prüfer nun 100%ig prüfen und alle Formvorschriften ins Detail ausloten. Zitat: "Ich lass mir doch in so einem Fall nicht an den Karren fahren!"

Die Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt, obwohl Ermessensache. Begründung: Die Finanzverwatung geht von einer Rechtssprechung des EuGHs aus, der sich bezüglich des 10 Jahreszeitraums, dem nationalen Recht sehr annähern wird. Sehr fraglich!

Haben Sie bereits Erfahrungen mit dem Sachverhalt, speziell bei der Ehegatten - Bau - GdbR? Wie verfahren Sie beim 10 Jahreszeitraum? Der BFH hat in Liebhaberei - Urteilen sogar auf eine 100 jährige ND bei Gebäuden abgestellt.

Vielen Dank

Büro Strauch

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