Hallo Zusammen,
meine Frau hat im Jahr 2018 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht. Wir haben den Wagen 2015 für 17500 Euro gebraucht beim Händer gekauft. Beim Unfall wurde die Stoßstange beschädigt. Wir haben die Reparatur des Schadens schätzen lassen. Die Kosten betragen 1600 Euro. Den Schaden haben wir jedoch nicht reparieren lassen. Nun habe ich in der Steuererklärung für 2018 Werbungskosten in Höhe von 1600 Euro als außergewöhnliche Abnutzung angegeben. Diese wurden vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können. Nun habe ich aber im Internet gelesen, dass auch ohne Reparatur Werbungskosten angesetzt werden können. Dazu müssten man wohl aber den Restwert nachweisen. Folgende Info habe ich im Internet zum Thema gefunden:
****************https://www.lohi.de/news/article/schaden-am-auto-auf-dem-weg-zur-arbeit-absetzbar.html
Falls das Auto nicht repariert wird, können immer noch Werbungskosten im Veranlagungsjahr des Schadens angesetzt werden. Oftmals wird bei Bagatellschäden von einer Reparatur abgesehen, das Fahrzeug verliert jedoch an Wert. Anstatt der Reparaturkosten kann unter Umständen die Wertminderung, ganz oder teilweise, im Rahmen nach einer AfaA (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist und die Wertminderung und der Restwert des Fahrzeugs nachgewiesen wird.
***************
Habt ihr eine Idee, was ich tun muss, damit ich beim Finanzamt meinen Schaden trotzdem geltend machen kann? Vielen Dank vorab für jegliche Auskünfte!
-- Editiert von Joezi am 03.09.2019 08:08
Unfallkosten ohne Reparatur absetzbar?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Du wirst nachweisen müssen, dass der Zeitwert des unreparierten Kfz niedriger ist, als die fortgeführten Anschaffungskosten.
Beispiel:
Angenommen wird, dass das Kfz im Zeitpunkt des Unfalls ziemlich genau 3 Jahre alt war, die Anschaffungskosten sollen 17.500 € betragen haben.
Ein Kfz wird auf 6 Jahre abgeschrieben, so dass nach drei Jahren hier die fortgeführten Anschaffungskosten noch 8.750 € betragen. Nur wenn das unreparierte Kfz einen Zeitwert von weniger als 8.750 € hat, kann die Differenz als Wk gelten gemacht werden. Etwas anderes sagt das zu Grunde liegende Urteil des BFH vom 21.08.2012 nicht aus.
Wk sind steuermindernde Tatsachen, für die der Stpfl. die Nachweislast trägt. Du müsstest also ein Gutachten erstellen lassen, dass zum Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalls Stellung nimmt.
taxpert
Hallo Taxpert, vielen Dank für deine ausführliche und fundierte Antwort auf meinen Beitrag. Ich habe schon fast vermutet, dass ich ein Gutachten erstellen lassen muss. Bei einer Steuerersparnis von ca. 500 Euro dürfte sich das jedoch kaum lohnen. Somit bleibe ich dann wohl auf den Kosten sitzen.
Habe ich denn eine Chance, den Schaden in einen der folgenden Jahren reparieren zu lassen mit dem Ziel die Kosten nachträglich abzusetzen? Meines Wissens nach geht das nur im selben Jahr!
-- Editiert von Joezi am 03.09.2019 09:12
-- Editiert von Joezi am 03.09.2019 09:13
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Maßgeblich ist grundsätzlich aus steuerlicher Sicht der Zeitpunkt der Zahlung. Von daher ist es zunächst grundsätzlich möglich die Reparatur auch in einem späteren Jahr durchführen zu lassen.
Das Problem ist dann natürlich ggf. den Nachweis zu führen, dass es sich tatsächlich (nur) um die Reparatur von Schäden dieses alten Unfalls handelt!
taxpert
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