Habe Ende 2015 alle Steuerunterlagen fuer zurueckliegende Jahre eingereicht. Keine Nachfragen von FA. Der Bescheid kam im Feb. 2020. 4 Jahre spaeter. Verzugszinsen wurden bis 2020 berechnet. Ist das richtig und wurde eine Klage lohnen? Danke fuer Kommentare!
Untaetigkeit Finanzamt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zinsen nach § 233a AO sind keine Verzugszinsen. Wegen der Höhe des Zinssatzes sind Verfahren anhängig, wegen derer der Bescheid insoweit vorläufig ergangen sein dürfte.
Grundsätzlich ja.Zitat:Ist das richtig...
Gegen was wollte man den klagen? Die Verzinsung an sich ist rechtmäßig, zur Höhe s. oben.Zitat:...und wurde eine Klage lohnen?
Man hätte sechs Monate nach Abgabe der Steuererklärung Untätigkeitseinspruch einlegen können.
Jetzt nicht mehr.
Im Übrigen stimme ich Tomm998 zu.
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ZitatHabe Ende 2015 alle Steuerunterlagen fuer zurueckliegende Jahre eingereicht. Keine Nachfragen von FA. Der Bescheid kam im Feb. 2020. 4 Jahre spaeter. :
Ich weiß ja, dass es langsame Finanzämter bzw. Bearbeiter gibt.
Aber die Geschichte kann ich mir so nicht vorstellen.
Da gibt es normalerweise auch noch so etwas wie Sachgebietsleiter und Controllingmaßnahmen.
Das wäre viel früher aufgefallen und es wäre auch viel früher etwas passiert.
IMO fehlt an der Geschichte noch etwas...
Zu den Zinsen haben meine Vorschreiber schon alles gesagt.
An der Geschichte fehlt nichts. Unterlagen Ende 2015 eingereicht, Steuerbescheid 2/2020. Mir geht es um die Bearbeitungsdauer 4 Jahre! Die Berechnung der Verzugszinsen sind grundsaetzlich ok. Aber auch fuer 4 Jahre Untaetigkeit? Das F A aeussert sich dazu nicht. Wenn Klage dann nur wegen Bearbeitungsdauer!
Sinnlos, die Rechtsprechung in dieser Frage ist gefestigt.
Vor der Klage kommt aber ohnehin erstmal das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.
ZitatMir geht es um die Bearbeitungsdauer 4 Jahre! :
Gut, dann nehmen wir das mal als gegeben hin.
Nur interessehalber: Welches Bundesland? (Mein Tipp: Berlin oder NRW)
Ansonsten: Siehe Tom998
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