Hallo,
ich habe jetzt mal im Internet recherchiert und überall gefunden, das die Obergrenze der als Sonderausgaben abzusetzenden Unterhaltszahlung 13805€ pro Jahr ist, auch wenn mehr gezahlt wird. Richtig??
Auf der Anlage U steht auch, das der Unterhaltsempfänger Beträge bis zum Höchstsatz von 13805€ versteuern muss, auch wenn mehr erhalten werden. Richtig??
Nun, warum berücksichtigen das die aktuellen Steuerprogramme nicht? Hier werden jeweils die vollen Beträge zum Abzug bzw. zur Aufstockung des zvEK eingerechnet.
Oder liege ich hier komplett falsch und es muss der jeweils Bezahlte und bekommene Unterhalt abgesetzt / versteuert werden, zb. 23000€??
Es kann ja wohl nicht sein das der Unterhaltspflichtige nur 13805€ Steuermindernd ansetzen kann und der Unterhaltsempfänger den vollen Betrag versteuern muss..
Durch den Nachteilsausgleich würde sich das ja überhaupt nicht lohnen und man müsste ja erheblich mehr Steuern zahlen als ohne Absetzen.
Kann mich hierzu mal bitte jemand aufklären..
Danke
Unterhalt absetzen / versteuern Obergrenze
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Um welche Art von Unterhalt handelt es sich?
Die Begrenzung gilt nämlich nur für Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
Sollte dieser Fall vorliegen hast du einfach die falsche zeile getroffen.
Vielleicht ist dein Programm jedoch auch einfach nur schlecht.
Handelt sich um Ehegattenunterhalt.
Nein, ich bin in der Zeile nicht verrutscht..;-))
Die ELSTER SW nimmt die vollen eingetragenen UH Leistungen an und berechnet damit.
WISO Sparbuch macht es korrekt, egal was man über dem Satz von 13805€ einträgt, WISO kürzt es auf eben genau diesen Betrag.
Das ist genau das was ic wissen wollte..
Danke
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Habe auch das Problem, daß ich mehr Unterhalt zahle als den Höchstbetrag von 13805€ und ELSTER diesen anstandslos akzeptiert.
Mein Sachbearbeiter hatte bei der Erklärung für 2005 diesen Betrag - waren ca. 15500€ - (irrtümlicherweise) auch anerkannt mit dem Effekt, daß ich Anfang diesen Jahres eine saftige Rückzahlungsforderung erhalten habe. Das FA hat auch nicht mit sich reden lassen und nach einigem hin und her hab ich's dann auch bezahlt.
@ Park8
darf ich mal fragen, aufgrund welcher Vorschrift das Finanzamt den Bescheid 2005 geändert hat.
Das kann ich Ihnen sagen und zwar war das zu 99,9% der § 129 AO
. Gerade bei Elsterübertragungen gibt es da Probleme. Der Bearbeiter hat sowas natürlich erkannt, also wer den Höchstbetrag von 13.805 € nicht kennt, der hat im Finanzamt nichts zu suchen. Dann hat er es wohl kenntlich abgeändert aber vergessen, den Elsterdatensatz in der Finanzamtsrechenmaske auch zu ändern.
So ist der Weg für eine Änderung nach § 129 AO
offen. Und wann die Vermerke im FA dazugefügt werden/wurden, das kann der Steuerzahler wohl kaum nachweisen.
MfG
Oerdiz
-- Editiert von oerdiz1 am 17.09.2008 21:16:37
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