Hallo alle zusammen,
wäre toll wenn mir jemand helfen könnte:
Ich lebe gerade in Scheidung, meine beiden Kinder wohnen in Frankreich (14 J. und 23 J.) bei der Mutter. Ich zahle für die Kinder Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle, insgesamt ca. 1.300.-- Ich selber bin deutscher Beamter. Das Kindergeld für beide bekommt meine Frau. Lt. Meiner Gehaltsbescheinigung bekommen ich für die Kinder nur einen "FZ-Kinderbestandteil", kein Kinderfreibetrag, noch Steuerklasse.
Daher meine Frage: Kann ich diese Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen?
Ggf. Zusatzfrage: Mit was für einem Betrag könnte ich ungefähr rechnen, und wie lange rückwirkend?
Beste Grüsse, und vielen Dank im voraus
Unterhalt für Kinder von Steuer absetzbar?
Zitat :Daher meine Frage: Kann ich diese Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen?
Ggf. Zusatzfrage: Mit was für einem Betrag könnte ich ungefähr rechnen, und wie lange rückwirkend?
1.) Eine Berücksichtigung müsste m.E. als außergew. Belastung nach Abzug der zumutbaren Belastung in Betracht kommen, da unterhaltspflichtig, aber offenbar kein Anspruch auf Kindergeld.
2.) Wie viel kann Ihnen niemand beantworten ohne Zahlen zu kennen, denn von einer Erstattung ist viel mehr abhängig.
3.) Rückwirkend, soweit noch keine Steuererklärungen abgegeben wurden, max. bis 2015, wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet waren.
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Vielen Dank fuer die Antworten: ergaenzend die Angabe, ja immer deutschr Einommenssteuere bezahlt, aber nicht Lohmsteuerjahresausgleich macht. Kindergeld bekommt Mutter in Frankreich. Wie stellt sich dann der Sachverhalt da?
Vielen Dank fuer die Antworten: ergaenzend die Angabe, ja immer deutschr Einommenssteuere bezahlt, aber nicht Lohmsteuerjahresausgleich macht. Kindergeld bekommt Mutter in Frankreich. Wie stellt sich dann der Sachverhalt da?
Wie stellt sich dann der Sachverhalt da? So wie schon beschrieben - Steuererklärungen (es heißt NICHT Lohnsteuerjahresausgleich!) können aktuell für die Jahre 2015-2018 eingereicht werden.
Nach meiner Auffassung steht Dir lediglich der halbe Kinderfreibetrag pro Kind zu.
Erhält die Mutter deutsches Kindergeld?
Ja, sie bekommt deutsches Kindergeld. Kann man berechnen, wie hoch dieser halbe Kinderfreibetrag ungefähr wäre. Sollte ich dafür am besten zu einem Steuerberater gehen?Zitat :Nach meiner Auffassung steht Dir lediglich der halbe Kinderfreibetrag pro Kind zu.
Erhält die Mutter deutsches Kindergeld?
Kann man berechnen, wie hoch dieser halbe Kinderfreibetrag ungefähr wäre. Kann man - dafür genügt jeder gewöhnliche Brutto-Netto-Rechner im Netz, und da gibt man dann halt 0,5 Kinderfreibeträge ein. Aber erwarten Sie nicht zuviel - der Kinderfreibetrag wirkt sich nur auf Soli und Kirchensteuer aus. Hat man z. B. 2018 30.000 Euro Jahreseinkommen gehabt, spart man ohne Kirchensteuer mit 0,5 Kinderfreibeträgen 46 Euro (im Jahr, nicht etwa im Monat!). Und Kirchensteuer bekommt man natürlich nur erstattet, wenn man auch welche zahlt...
Benutzter Brutto-Netto-Rechner: https://www.brutto-netto-rechner.info/
-- Editiert von muemmel am 15.07.2019 19:37
Da 1.300€ Kindesunterhalt gezahlt werden liegt offenbar ein hohes Einkommen vor. Dann wirkt sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Kinderfreibetrag auch auf die Einkommensteuer aus.
Zitat :Nach meiner Auffassung steht Dir lediglich der halbe Kinderfreibetrag pro Kind zu.?
Hi die Aussage ist grundsätzlich zwar richtig, aber es ist auch das halbe (fiktive) Kindergeld anzurechnen bzw. in die Vergleichsberechnung / Günstigerprüfung einzubeziehen.
Das Kindergeld steht den Eltern zu je 1/2 zu, ebenso der Kinderfreibetrag. Die Fiktion wenn wie in diesem Fall die Mutter das volle Kindergeld erhält, sit die, dass "sein" Kindergeldanspruch schon in die Düsseldorfer Tabelle eingepreist ist und sich der Kindesunterhalt daurch mindert. Also als ob er das 1/2 Kindergeld bekäme, dafür aber mehr Unterhalt zahlen müsste. Dadurch, dass die Mutter das volle Kindergeld erhält, handelt es sich nur um einen "abgekürzten Zahlungsweg".
Dem Vater steht also der halbe Kinderfreibetrag zu, es sit aber auch das 1/2 Kindergeld anzugeben, das als zu- und wieder abgeflossen gilt.
Der Kindesunterhalt als solcher ist steuerlich nicht abziehbar. Solange dem Elternteil ein (1/2) Kinderfreibetrag zusteht, und das ist hier der Fall, sind Unterhaltsleistungen an die Kinder nicht berücksichtigungsfähig.
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