Unterhalt in der Steuererklärung geltend machen

25. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
de50ae
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhalt in der Steuererklärung geltend machen

Moin,

bald ist ja die Steuererklärung für 2014 dran.

Ab Ende Januar wird bei mir der Trennungsunterhalt (wegen Ehe) per Lohnpfändung bezahlt. Laufender Trennungsunterhalt plus vier Monate aus 2013 als rückständige Schulden. 2013 wurde nichts gezahlt.

Insgesamt ~ 8.500€ dieses Jahr gezahlt (Schulden 2013 vollständig bezahlt).

Wie mache ich die am schlauesten geltend:

1. Sonderbelastung:
- Exe muss der Anlage U zustimmen
- ich muss alle Nachteile ausgleichen (ich weiß nicht, ob sie Bafög/ALG2 erhält, was dann niedriger sein könnte): Könnte nachteilig sein
- da Exe laut ihr kein Einkommen und hat Stkl. 2 sein müsste, sollte kaum eine Steuerlast auftreten, die ich ausgleichen müsste
- ist Exe dahingehend verpflichtet, Steuerklasse 2 anzunehmen um die Versteuerung gering zu halten?
- laut Steuerprogramm kann ich das nur für das laufende Jahr geltend machen, also jetzt nicht rückwirkend für 2014: Stimmt das?

2. Außergewöhnliche Belastung (Zuwendung Bedürftiger)
- keine Zustimmung notwendig
- laut Steuerprogramm muss ich das Einkommen des Bedürftigen mit angeben: Das ist mir unbekannt! Stimmt das? Wie soll ich vorgehen?
- Höchstbetrag wird ausgereizt, keine volle Geltendmachung möglich
- wenn ich richtig liege, muss ich dadurch aber keine Nachteile ausgleichen etc.

Vielen Dank für eure Tipps.


-----------------
""

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32915 Beiträge, 17282x hilfreich)

Das ist mir unbekannt! Stimmt das? Wie soll ich vorgehen? Davon hängt doch aber schlicht die Höhe des Unterhaltes ab - wie ist die denn festgelegt worden? Außerdem schreiben Sie doch unter 1. doch Exe laut ihr kein Einkommen und hat Stkl. 2 - dann ist doch alles klar.
Höchstbetrag wird ausgereizt, keine volle Geltendmachung möglich Klar, es fehlen 146 Euro - das ist jetzt nicht so rasend, tragisch, oder?
ich weiß nicht, ob sie Bafög/ALG2 erhält Wenn sie kein Einkommen hat, ist das ziemlich wahrscheinlich - das spricht dann auch ziemlich gegen die Sonderausgabenvariante.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.336 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen