Unterhaltsaufwendungen für Mutter meines Kindes werden nicht voll angerechnet

24. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
-Loki-
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsaufwendungen für Mutter meines Kindes werden nicht voll angerechnet

Hallo,
ich lebe mit meiner Freundin und unserer gemeinsamen Tochter zusammen.
Für das Jahr 2014 habe ich den Höchstbetrag für Unterhalt von 8.354€ angegeben. Meine Freundin war zu dem Zeitpunkt Studentin und verfügte über kein eigenes Einkommen. Aufgrund meines Einkommens und meiner Unterhaltspflicht bestand auch kein Anspruch auf jegwedige Leistungen. Sie hat nur das Kindergeld und Elterngeld in höhe von 300€ erhalten.
Das Finanzamt kürzte aber auf Grund der Einkünfte meiner Freundin meinen absetzbaren Betrag auf 4556€.
Laut meinem Wissensstand wird doch Elterngeld erst ab einen Betrag von über 300€ angerechnet.
Warum wird meiner Freundin denn dann ein monatliches Einkommen von 316,50€ angerechnet? Habe ich irgendwas Übersehen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Laut meinem Wissensstand wird doch Elterngeld erst ab einen Betrag von über 300€ angerechnet.


Das ist nicht der Fall. Elterngeld wird voll angerechnet. Das Kindergeld für die gemeinsame Tochter wird jedoch nicht angerechnet.

Dennoch ist unklar, wie das Finanzamt auf 4.556€ kommt. Bei 300€ Elterngeld müssten 8.354€ - 3.600€ + 624€ = 5.378€ herauskommen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Loki-
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK,
dass der Betrag nicht stimmen kann ist dann soweit schonmal klar, da werde ich wohl mal nachbohren müssen.
Nur was mich etwas irritiert ist, dass ich überall lese das Elterngeld zwar zum Einkommen bzw. Bezüge gerechnet wird, aber nur alles über dem Sockelbetrag von 300€.

Zitat:
...Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachwerte), die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geeignet sind, z.B.

Leistungen nach dem BAföG (Zuschussanteil)
Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld über den Mindestbetrag von i.d.R. 300 EUR hinaus, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung...
Quelle


Zitat:
Kein anrechenbarer Bezug ist der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro oder 150 Euro monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht).
Quelle


Auch BEEG §11 spricht von diesen 300€.

War das mal so und hat sich dann geändert?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
War das mal so und hat sich dann geändert?


Ja, es war früher (bis 31.12.2011) anders:
Im Hinblick auf die anrechenbaren Bezüge wurde in den EStR bezüglich von Unterhaltsleistungen auf die gleiche Definition wie für die Einkommensgrenze beim Kindergeld verwiesen. Bei der Einkommensgrenze für das Kindergeld wurde der Sockelbetrag nicht berücksichtigt

Neue Rechtslage (ab 01.01.2012):
Durch den Wegfall der Einkommensgrenze beim Kindergeld ist der Verweis entfallen und für den § 33a EStG ist der Begriff "Bezüge" neu definiert worden:

Zu den Bezügen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG gehören nach der Definition in R 33a.1 Abs. 3 EStR u.a. Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Das Elterngeld unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG dem Progressionsvorbehalt und zwar in voller Höhe (BFH-Urteil vom 21.09.2009, Az.: VI B 31/09 ).

Diese Änderung erfolgte mit den EStÄR 2012 i. d. F. vom 25. 3. 2013; BMF, Schreiben vom 25. 3. 2013, BStBl 2013 I S. 276, so dass alle Artikel, die aus der Zeit vor dem 25.03.2013 stammen nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen. Manche Autoren (und auch Finanzbeamte) haben dann noch lange gebraucht, bis sie die Änderung zur Kenntnis genommen haben. Schließlich ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift geändert worden.

Zitat:
Auch BEEG §11 spricht von diesen 300€.


Diese Vorschrift bezieht sich auf das Sozial- und Unterhaltsrecht, nicht jedoch auf das Steuerrecht.


-- Editiert von hh am 25.01.2016 00:23

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Loki-
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, das erklärt es dann.
Die Beiträge die ich zum Thema gefunden hatte waren in der Tat von vor 2013.
Vielen Dank für die Erklärung.
Eine Frage habe ich noch. Wenn ich meine Erklärung für 2015 abgebe stehe ich wieder vor einer ähnlichen
Situation.
Nur im dem Fall wäre es Erziehungsgeld was gegebenenfalls Angerechnet würde.
Da ich dazu auch nur ältere Berichte gefunden hatte die sagen das es nicht angerechnet wird, ist die frage wie es hiermit ausschaut?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Gemeint ist hier wahrscheinlich das Landeserziehungsgeld. Das ist steuerfrei nach § 3 Nr. 67 EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in § 32b EStG nicht erwähnt ist.

Nach R33a.1 Abs. 3 EStR gelten steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44 , 58 und § 3b EStG als Bezüge. Die Nr. 67 fehlt in der Aufzählung und es gehört auch nicht zu den übrigen Aufzählungspunkten.

Somit gehört das Erziehungsgeld nicht zu den Bezügen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG .

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Loki-
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe heute mit dem Finanzamt geredet um zu klären woher die Differenz kommt.
Die gute Frau meinte das sich das Einkommen meiner Freundin aus dem Elterngeld und dem halben Kindergeld zusammensetzt.
Auf meine Anmerkung, dass das Kindergeld nicht anrechenbar sei, meinte sie nur das sie extra nachgesehen hatte weil sie sich auch nicht sicher war und das Kindergeld angerechnet wird.
Kann das wirklich sein, und wenn ja, auf welcher Grundlage?

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