Unterhaltsberechtigten nach § 33a Bedarfsgemeinschaft

20. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Lulane
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsberechtigten nach § 33a Bedarfsgemeinschaft

Hallo Zusammen!
Vielleicht kann mir jemand helfen und zwar geht es um den Unterhalt innerhalb einer ,,Bedarfsgemeinschaft". Ich bin selbstständig und hatte 2024 ein schlechtes Jahr, mein Partner ist Beamter und hat mich unterstützt. Wir haben beim JC keinen Antrag gestellt, da mein Partner eh zuviel verdient und das 100% abgelehnt worden wäre. Damals wussten wir aber noch nicht, dass wir das von der Steuer hätten absetzen können.

Ich hatte gelesen, dass man nachträglich eine Änderung beantragen kann und dies nicht unter ,,Wideruf" verläuft - jetzt sagte das FA allerdings, Widerruf sei abgelaufen und wir hätten auch keinen Nachweis vom JC.

Mal abgesehen davon, dass der Staat doch eigentlich froh sein könnte, dass er viel spart, wenn der Partner die Unterstützung abnimmt und man zusätzlich auch noch Bürokratie spart, fällt das wirklich unter Widerruf und müssen wir wirklich von JC was vorweisen? Im Gesetz steht folgendes:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2018/C-Anhaenge/Anhang-03/II/inhalt.html

,,Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Absatz 1 Satz 2i EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft)i. "

und dies hab ich im Netz zu Änderungen gefunden: ,,Schlichte Änderung: Wenn Sie den Bescheid nicht komplett neu prüfen lassen wollen, sondern lediglich einen bestimmten Posten (z. B. vergessene Werbungskosten) nachmelden möchten, stellen Sie einen Antrag auf „schlichte Änderung". "

Von jemand anderes hatte ich gehört, dass diese nichts vorlegen mussten vom JC, außer den eigenen Einkommensteuerbescheid....

Viele Grüße & Danke




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Zitat (von Lulane):
,,Schlichte Änderung: Wenn Sie den Bescheid nicht komplett neu prüfen lassen wollen, sondern lediglich einen bestimmten Posten (z. B. vergessene Werbungskosten) nachmelden möchten, stellen Sie einen Antrag auf „schlichte Änderung". "

Der Antrag muss aber innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Zitat (von Lulane):
Von jemand anderes hatte ich gehört, dass diese nichts vorlegen mussten vom JC, außer den eigenen Einkommensteuerbescheid....

Die Kontoauszüge, mit denen sich die Unterhaltszahlungen nachweisen lassen, wären auch nötig gewesen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lulane
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2435 Beiträge, 842x hilfreich)

Ein Bescheid kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geändert werden.

Danach ist eine Änderung in der Regel nur möglich, wenn er vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde.

Dass der Bescheid Deines Partners unter Vorbehalt steht schließe ich einfach mal aus und die sicher drin stehenden Vorläufigkeiten beziehen sich auf andere Sachverhalte.

Bleibt nur noch die sehr eingeschränkte Möglichkeit einer Änderung gem. der Änderungsvorschriften der AO (§§129 und 172 ff.)
Einzig denkbar wäre hier der §173 Ab. 1 Nr. 2 AO "neue Tatsache".
Der ist aber nur anwendbar, wenn kein "grobes Verschulden" vorliegt. Dieses wird unterstellt, wenn auf eine mögliche Abziehbarkeit in der Anleitung zur Steuererklärung hingewiesen wird. Und das ist bei Unterhaltsleistungen der Fall.

Somit ist der Drops gelutscht.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2717 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Der ist aber nur anwendbar, wenn kein "grobes Verschulden" vorliegt. Dieses wird unterstellt, wenn auf eine mögliche Abziehbarkeit in der Anleitung zur Steuererklärung hingewiesen wird. Und das ist bei Unterhaltsleistungen der Fall.

Somit ist der Drops gelutscht.
Das sehe ich ein wenig anders. Wir sind hier m.E.n. weit von einem Fall im Sinne des BFH-Urteils 29.06.1984, AZ.: VI R 181/80, entfernt. Deutlich zutreffender für den Fall ist das BFH-Urteil vom 10.08.1988, AZ.: IX R 219/84. Von daher halte ich eine Änderung nach §173 AO zwar nicht unbedingt für einen Selbstläufer, aber für durchaus rechtlich vertretbar.

Zitat (von Lulane):
grundsätzlich auch über die Einspruchsfrist hinaus, bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist

§172 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) letzter Halbsatz AO:
Zitat:
dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft


Zitat (von Lulane):
oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde
Außergewöhnliche Belastungen sind steuermindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Nachweislast trägt. Ein Finanzbeamter ist kein Sozialrechtsexperte. Es ist daher Aufgabe des Stpfl. in entsprechender Tiefe darzulegen, warum hier die rechtlichen Voraussetzungen gegen eine Gewährung entsprechender Leistungen gesprochen hätten.

taxpert

-- Editiert von User am 21. Mai 2026 13:37

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.929 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.