Folgendes Szenario:
Person A (Mutter) = 69 Jahre alt, erhält lediglich eine kleine Witwenrente und Grundsicherung
Person B (Sohn) = 42 Jahre alt, lebt in der selben Hausgemeinschaft mit Person A und unterstützt bzw. beteiligt sich mit ca. 500€ pro Monat an den Gesamtkosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmitteleinkauf, etc.)
Dem Sozialhilfeträger der Grundsicherung ist diese Konstellation bekannt.
Person B lebt getrennt von seiner Ex-Frau und hat drei Kinder, für die er auch Kindesunterhalt zahlen muss.
Zwecks Kosteneinsparung und Unterstützung der Mama leben sie zusammen in einer Wohnung.
Dürfen die anteiligen Kosten zur Lebenserhaltung (Miete etc.) von Person B an Person A als "Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen" angesetzt werden?
Auf der Internetseite des Finanzamtes von NRW Habe ich folgenden Satz gelesen:
--- Hinweis:
Zahlen Sie Unterhalt an ein Mitglied Ihres Haushalts, müssen Sie die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachweisen. Das Finanzamt geht zu Ihrem Gunsten davon aus, dass Sie jährliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag hatten. ----
Und frage mich, was das im oben beschriebenen Fall dann bedeutet?
-- Editiert von User am 4. Juni 2023 21:27
-- Editiert von User am 4. Juni 2023 21:44
Unterhaltskosten an Elternteil als besondere außergewöhnliche Belastung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.347€ (2022) wird um die Rente und die Grundsicherung gekürzt. Die verbleibende Differenz kann der Sohn ohne weitere Nachweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Danke für die Antwort !
Warum ist das denn so, dass quasi bei einem gemeinsamen Haushalt sowas nahtlos anerkannt wird?
Hat das wirklich nur was damit zu tun, dass man in einem Haushalt lebt und unterstellt gleich eine Bedürftigkeit, wenn nach Abzug der Rente und Grundsicherung quasi noch vom absetzbaren maximalen Betrag was über bleibt ?
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ZitatWarum ist das denn so, dass quasi bei einem gemeinsamen Haushalt sowas nahtlos anerkannt wird? :
Das ist eine Vereinfachungsregelung zu Gunsten des Steuerpflichtigen, da es einfach sehr schwer zu beweisen ist, ob und in welchem Umfang Unterhalt geleistet wurde, wenn beide im gleichen Haushalt leben.
Ok, letzte Frage:
Könnte in irgendeiner Weise die Gefahr bestehen, dass der Mama in irgendeiner Form die Leistungen gekürzt werden? Ich meine, die Situation der Haushaltsgemeinschaft ist dem Sozialträger ja bekannt.
ZitatKönnte in irgendeiner Weise die Gefahr bestehen, dass der Mama in irgendeiner Form die Leistungen gekürzt werden? :
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