Unterhaltsleistungen - Ausland

2. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
basty23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsleistungen - Ausland

Hallo Zusammen,
ein Kollege von mir hat mich gebeten sich mal über Unterhaltsleistungen für Familienangehörige, welche im Ausland wohnen, zu informieren.
Seine Grosseltern und Ehefrau+2 Kinder wohnen im Ausland.

So wie ich es verstanden habe gibt es verschiedene Ländergruppen. Nehmen wir mal an seine Familie fällt in die Gruppe 4. Somit ergibt es eine Unterstützung je Person von 9.168€/4 = 2.292€.
Er kann also jede Person mit 2.292€ pro Jahr unterstützen.

Dann lese ich immer wieder von einer Opfergrenze. Das verstehe ich nicht ganz. Anscheinend darf man nicht in unbegrenzter Höhe unterstützen sonder nur bis 48% vom Nettojahreslohn. Stimmt das?
Wie wird hier die Ehefrau und 2 Kinder berücksichtigt?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31436 Beiträge, 16783x hilfreich)

Anscheinend darf man nicht in unbegrenzter Höhe unterstützen sonder nur bis 48% vom Nettojahreslohn. Stimmt das? Nein. Die Opfergrenze wird nach einem komplizierten Modus errechnet. Nach oben gedeckelt ist sie bei 50 %. Für die Berechnung müßte man zuallererst mal den Nettolohn des Bekannten kennen, den Sie leider nirgends erwähnen.

-- Editiert von muemmel am 03.04.2020 13:37

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
basty23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmals für die Antwort.

Nettogehalt ist 23.000€ pro Jahr.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31436 Beiträge, 16783x hilfreich)

Also - die Opfergrenze gilt nicht für den Unterhalt der Ehefrau. Für den Unterhalt von Kindern und Großeltern gilt eine Opfergrenze von 41 % (23.000 Euro geteilt durch 500 = 46, und davon noch mal 5 abgezogen wg. der Ehefrau). Das wären also 9.430 Euro - soviel kann er für 4 Personen in Ländergruppe 4 gar nicht ansetzen...
By the way beträgt der besteuerte Teil seines Einkommens ca. 10.500 Euro im Jahr - das ist dann ohnehin die Obergrenze der Absetzungsmöglichkeiten, ob nun mit oder ohne Opfergrenze...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
basty23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank. Jetzt ist es mir klar.

Du schreibst: Für den Unterhalt von Kindern und Großeltern gilt eine Opfergrenze

Auch Minderjährige Kinder unterliegen der Opfergrenze?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31436 Beiträge, 16783x hilfreich)

Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
basty23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

So nun die letzte Frage.
Du schreibst: ......beträgt der besteuerte Teil seines Einkommens ca. 10.500 Euro im Jahr - das ist dann ohnehin die Obergrenze der Absetzungsmöglichkeiten, ob nun mit oder ohne Opfergrenze...

Das heisst, auch wenn die Opfergrenze z. B. über 12.000€ wäre, kann er diese sowieso nicht ansetzen, da der besteuerte Teil 10.500€ beträgt?
Diese 10.500€ betragen sowohl für Kinder also auch für Großeltern. Auch für Ehefrau?

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31436 Beiträge, 16783x hilfreich)

Ja, er kann nicht mehr als 10.500 Euro absetzen - es sei denn, er würde mehr verdienen. Oder anders gesagt: Setzt er 10.500 Euro ab, kriegt er alle gezahlten Steuern wieder - mehr geht nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
basty23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank. Jetzt ist es mir klar.

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