Guten Tag,
Ich hatte mit folgender Überschrift:
"Unterhaltsleistungen Kind in der Ausbildung Jahr 2023"
im Juni Fragen gestellt und auch beantwortet bekommen, siehe Beitrag. Vielen Dank dafür.
Leider hat das Finanzamt die Berücksichtigung abgelehnt, mit der Begründung, dass Personen im erwerbsfähigen Alter selbst für Ihren Unterhalt sorgen müssen.
Stichwort: Erwerbsobliegenheit.
Wie kann ich in meinem Widerspruch argumentieren?
Vielen Dank im Voraus
Unterhaltsleistungen Kind, Finanzamt abgelehnt
24. September 2024
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Frage vom 24. September 2024 | 16:46
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsleistungen Kind, Finanzamt abgelehnt
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#1
Antwort vom 24. September 2024 | 19:01
Von
Status: Student (2140 Beiträge, 1217x hilfreich)
Nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR) ist die Erwerbsobliegenheit bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht zu prüfen:ZitatStichwort: Erwerbsobliegenheit. :
An diese Anweisung ist das FA gebunden.Zitat:Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt
#2
Antwort vom 25. September 2024 | 09:20
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNach den bestehenden Verwaltungsanweisungen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR) ist die Erwerbsobliegenheit bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht zu prüfen: :
Vielen Dank
Ich soll diesen Satz im Widerspruch reinschreiben und das genügt?
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#3
Antwort vom 25. September 2024 | 15:16
Von
Status: Student (2140 Beiträge, 1217x hilfreich)
Das werden Sie an der Antwort erkennen. Entweder kommt ein Abhilfebescheid oder die Erwiderung, warum sich das FA nicht an die Anweisung gebunden fühlt.
#4
Antwort vom 25. September 2024 | 16:15
Von
Status: Lehrling (1463 Beiträge, 257x hilfreich)
Dann sollte man aber nicht nur den einem genehmen Teil zitieren:ZitatNach den bestehenden Verwaltungsanweisungen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR) ist die Erwerbsobliegenheit bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht zu prüfen: :
.Zitat:(2) Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. Hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes und Verwertung der eigenen Arbeitskraft ist Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden
#5
Antwort vom 25. September 2024 | 17:55
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie zu unterhaltende Person muss zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. Hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes und Verwertung der eigenen Arbeitskraft ist Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden :
Hallo vacantum,
Vielen Dank. Können Sie erklären was genau damit gemeint ist?
Klar, sein Praktikumsgehalt wird abgezogen. Die Frage ist aber ob er arbeiten muss oder sich Arbeitslos melden muss, im Sinne des Finanzamtes (Ich kürze das jetzt ab).
Er war ja eine gewisse Zeit weder Student noch Praktikant.
Für genaue Infos bitte meine ursprüngliche Frage vom Juni 24 lesen.
#6
Antwort vom 26. September 2024 | 00:02
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17086x hilfreich)
ZitatDann sollte man aber nicht nur den einem genehmen Teil zitieren: :
Zitat:
Zitat:(2) Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. Hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes und Verwertung der eigenen Arbeitskraft ist Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden
Und was steht in Absatz 1 Satz 4?
ZitatEine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt :
#7
Antwort vom 26. September 2024 | 11:19
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat: :
(2) Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. Hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes und Verwertung der eigenen Arbeitskraft ist Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden
Hallo,
Tut mir leid, wenn ich die Gesetzestexte nicht richtig deuten kann.
Ich verstehe das so: Vorrangig ist seine Arbeitskraft (das entspricht der ablehnenden Begründung des Finanzamtes).
Ob danach (darüber hinaus) noch tatsächlich Unterhaltsanspruch besteht, ist nicht mehr zu prüfen.
D.h. einen Widerspruch kann ich mir sparen.
Ich hoffe es gibt jemanden im Forum, der Geduld mit mir hat und es mir verständlich erklären kann.
#8
Antwort vom 26. September 2024 | 20:21
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17086x hilfreich)
ZitatD.h. einen Widerspruch kann ich mir sparen. :
Nein, die Antworten von @Tom998 waren richtig.
Auf die Erwerbsobliegenheit kann sich das Finanzamt nicht berufen.
#9
Antwort vom 26. September 2024 | 20:52
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAuf die Erwerbsobliegenheit kann sich das Finanzamt nicht berufen. :
Vielen Dank, dann versuche ich mein Glück mit dem Widerspruch
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