Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen
Guten Morgen,
gehen wir mal von folgendem Fall aus:
Ein Renter, 91 Jahre alt wohnt in einem Seniorenheim. Zudem leidet er noch unter eine Krankheit/Behinderung und ist hilflos im Sinne des § 33b (3) Satz 3 und darf den Pauschbetrag i.H.v. 3.700 Euro in Anspruch nehmen.
Er bezieht 2 Renten; 1 Altersrente und eine Witwerrente. Durch diese beiden Renten hat er monatlich ca. 600 Euro zur Verfügung.
Das Seniorenheim in dem er wohnt, möchte jeden Monat 1.500 Euro von ihm haben.
Da seine Rente dafür nicht reicht, zahlt seine Tochter ihm 19.000 Euro Unterhalt im Jahr.
Meine Frage dazu:
Was darf die Tochter absetzen? Und wie viel muss der Vater als sonstige Einkünfte versteuern?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
MfG
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Unterhaltsleistungen
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Das ist hochgradig kompliziert. Exakt sagen kann man zunächst nur, daß der Vater nichts versteuern muß. Den Rest jetzt ohne Gewähr: Der eigentliche Unterhalt kann nur geringfügig abgesetzt werden, denn es sind die Bezüge des Vaters, bereinigt um 600 Euro, abzuziehen - macht 8.300 minus 7.200 plus 600 Euro: 1700 Euro. Es bleibt also ein Rest von 19.000 minus 8.300 Euro: 10.700. Von dem wiederum ist die "Haushaltsersparnis" von 8.300 Euro abzusetzen - es bleiben 2.400 Euro. Und davon kommt die zumutbare Belastung runter, die wir nicht kennen, aber wenn ich der Tochter mal 40.000 Euro Einkommen unterstelle und annehme, daß sie keine Kinder hat, die noch kindergeldberechtigt sind, dann haben wir eine zumutbare Belastung von 2.000 oder 2.400 Euro - es kann also nur wenig oder gar nichts mehr abgesetzt werden. Mit Sicherheit abgesetzt werden können also nur die erwähnten 1.700 Euro.
Zum Einlesen: http://www.steuernsparen.de/steuerwiki/index.php/Heimunterbringungskosten
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 07.12.2014 13:26
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