Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige vs kinderfreibetrag

11. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
alex.herrg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige vs kinderfreibetrag

Guten Tag,

ich habe in der Steuererklärung 2020 Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden Ehefrau und Kind als außergewöhliche Belastungen geltend gemacht. Da ich die erste Zahlung erst im Juni 2020 geleistet habe, wurde nur die Hälfte der tatsächlichen Zahlungen vom Finanzamt akzeptiert. Ist diese Entscheidung des Finanzamtes rechtskomform? Ich habe ja gelesen, dass nach (BMF, Schreiben v. 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588) davon auszugehen ist, dass Unterhaltsleistungen an Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind (es erfolgt demnach auch dann keine Kürzung des Höchstbetrages, wenn z. B. eine Zahlung nur in der Mitte des Kalenderjahres geleistet wird).

Eine weitere Frage wäre, ob ich für das Kind den vollen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen könnte anstatt die Unterhaltsleistungen geltend machen?

Vielen Dank im voraus,

Beste Grüße

Alex

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von alex.herrg):
Ich habe ja gelesen, dass nach (BMF, Schreiben v. 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588) davon auszugehen ist, dass Unterhaltsleistungen an Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind


Wenn Du das BMF-Schreiben gelesen hast, dann hast Du darin sicher auch folgenden Satz gelesen:

Unterhaltsaufwendungen dürfen aber grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden

Zitat (von alex.herrg):
Eine weitere Frage wäre, ob ich für das Kind den vollen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen könnte anstatt die Unterhaltsleistungen geltend machen?


Das hängt von weiteren Details ab. Ein Wahlrecht besteht aber nicht.

Wenn dem Grunde nach Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht, dann können Unterhaltsleistungen nicht abgesetzt werden. Da das Finanzamt bereits die Unerhaltszahlungen an das Kind zeitanteilig berücksichtigt hat, geht es wohl davon aus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag nicht vorliegen.

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