Unterhaltsleistungen für nichteheliche Partner

1. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
raindrop
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsleistungen für nichteheliche Partner

Ich habe meine jetzige Lebenspartnerin und ihre 13-jährige Tochter nach deren Scheidung in meiner Wohnung aufgenommen. Bis dahin hatte sie Sozialhilfe bezogen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Mir wurden mit Hinweis auf mein Einkommen sämtliche Lasten bis hin zur Krankenversicherung aufgebürdet.

Hierzu zwei Fragen:
Kann ich in meiner Steuererklärung für die beiden pauschal Aufwendungen für ihren Unterhalt als Sonderbelastung gelten machen ( anteilig Miete? Halbe Miete oder zwei Drittel? Nahrungsmittel, Bekleidung etc. )?
Können zusätzlich einmalige Aufwendungen ( z.B. Umzugskosten, Beschaffung und Ersatz notweniger Möbel, über die sie nach ihrer Trennung nicht mehr verfügte ) geltend gemacht werden?

Wer kann weiterhelfen bzw. hat Erfahrungen hierzu?
Danke!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich in meiner Steuererklärung für die beiden pauschal Aufwendungen für ihren Unterhalt als Sonderbelastung gelten machen ( anteilig Miete? Halbe Miete oder zwei Drittel? Nahrungsmittel, Bekleidung etc. )? <hr size=1 noshade>

Ja, das geht bis zu einem Betrag von 7.680€ im Jahr für Deine Lebenspartnerin (§ 33a Abs. 1 EStG ). Dazu musst Du nachweisen, dass ihr die Sozialhilfe gestrichen wurde, weil sie bei Dir eingezogen ist. So einen Bescheid müsstest Du ja haben.
In der Steuererklärung fällt das unter "außergewöhliche Belastungen" und zählt als "Unterhalt für bedürftige Personen".

Für die 13-jährige Tochter gilt das nicht, weil die Mutter sicher Kindergeld für sie erhält.

quote:<hr size=1 noshade>Können zusätzlich einmalige Aufwendungen ( z.B. Umzugskosten, Beschaffung und Ersatz notweniger Möbel, über die sie nach ihrer Trennung nicht mehr verfügte ) geltend gemacht werden? <hr size=1 noshade>

Diese Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden.

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