Zurzeit zahle ich meinen Eltern Unterhalt, damit beide über die Runden kommen.
Beide sind Rentner erhalten, jedoch wenig Rente und beide sind in der KVdR. In der Steuererklärung können die Unterhaltszahlung ja eingetragen werden. Des Weiteren gibt es ein Feld, wo auch die Basiskrankenbeiträge angegeben werden können. Dazu habe ich folgende Frage:
Es steht dort „Die Beiträge, die von mir geleistet wurden", aber bei den Basiskrankenbeiträgen zieht doch immer die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge direkt von der Rente ab. Es gibt also nicht die Möglichkeit, von meiner Seite aus die Beiträge direkt zu zahlen. Darf ich trotzdem die Basiskrankenbeiträge in der Steuererklärung eintragen. Erhöht sich durch dieses Szenario der Unterhaltshöchstmaß oder nicht?
-- Editiert von Moderator topic am 4. Mai 2023 14:45
-- Thema wurde verschoben am 4. Mai 2023 14:45
Unterhaltszahlung Eltern Basiskrankenbeiräge
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Sie wollen also ernsthaft wissen, ob Sie falsche Angaben machen dürfen? Mann, Mann, Mann...
Es hört sich zwar dreist an, aber es ist eine ernstgemeinte Frage. Vielleicht hätte ich noch erwähnen müssen, dass ich meine Frage in Anlehnung auf einen älteren Artikel auf lohnsteuer-kompakt.de stütze und eigentlich nur wissen will, ob der Sachverhalt aktuell ist (der genaue Link lautet: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/unterhalt-beitraege-zur-kranken-und-pflegeversicherung-ohne-nachweis-absetzbar/).
Dort heißt es:
Aktuell weist die OFD Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die Finanzämter die Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ohne weiteren Nachweis akzeptieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.
Noch besser: Es ist nicht einmal notwendig, dass Sie die Beiträge überhaupt gezahlt oder erstattet haben. Wichtig für die Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ist allein, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, ausreichend. Ihre Aufwendungen geben Sie in der „Anlage Unterhalt" an (OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.9.2015, Kurzinfo ESt 5/2013; ebenso R 33a.1 Abs. 5 EStR).
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