Unterhaltszahlung Kinder v. Steuer Absetzen, Bestätigung

14. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhaltszahlung Kinder v. Steuer Absetzen, Bestätigung

Guten Tag,

ich wüsste gerne, ob das Finanzamt von dem Volljährigen Kind eine Erklärung darüber verlangen darf, ob es neben den Unterhaltszahlungen weitere Einkünfte hat.
Die Gesamteinkünfte des Kindes würden den Steuerfreibetrag nicht überschreiten.
Der Vater will die geleisteten Beträge von der Steuer absetzen.

Mit freundlichen Grüßen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Wie soll denn das Finanzamt sonst die Bedürftigkeit des Kindes überprüfen?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
Der Vater will die geleisteten Beträge von der Steuer absetzen.


Das Kind ist also nicht nur volljährig, sondern auch über 25 Jahre alt?

Zitat (von Dirkvr):
ob das Finanzamt von dem Volljährigen Kind eine Erklärung darüber verlangen darf, ob es neben den Unterhaltszahlungen weitere Einkünfte hat.


Nein, vom Vater kann das Finanzamt diese Erklärung verlangen.

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#3
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke.

Zitat (von hh):
Nein, vom Vater kann das Finanzamt diese Erklärung verlangen.


Es hat dem Vater geschrieben, das Kind solle eine Erklärung abgeben, dass es sonst keine Einkünfte ausser UNterhaltszahlungen erhält, wie zb. von öff. Kassen, keine 3. Personen, und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Das Kind ist über 25 Jahre alt.

Mit freundlichen Grüßen

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Die Gesamteinkünfte des Kindes würden den Steuerfreibetrag nicht überschreiten. D. h., nicht mehr als 648 Euro im Jahr? Das ist nämlich der Freibetrag für nicht anrechenbares Einkommen des "Kindes".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
Es hat dem Vater geschrieben, das Kind solle eine Erklärung abgeben, dass es sonst keine Einkünfte ausser UNterhaltszahlungen erhält, wie zb. von öff. Kassen, keine 3. Personen, und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.


Diese Info sollte der Vater ja ohnehin haben, wenn er Unterhalt zahlt. Daher verstehe ich das Problem nicht.

Zitat (von Dirkvr):
Der Vater will die geleisteten Beträge von der Steuer absetzen.


Das kann er aber nur, wenn er auch verpflichtet ist, den Unterhalt zu zahlen. Freiwillig gezahlter Unterhalt ist dagegen nicht absetzbar.

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#6
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

@muemmel und hh:
falsch, lesen sie das:
https://www.test.de/Unterhalt-So-setzen-Sie-Zahlungen-von-der-Steuer-ab-5293366-0/

"Diese Info sollte der Vater ja ohnehin haben, wenn er Unterhalt zahlt. Daher verstehe ich das Problem nicht."
ES geht um die ERLKÄRUNG des Kindes ans FInanzamt; na sicher weiß der Vater Bescheid..... :augenroll:

Meine Frage steht in Post #4

Mfg

-- Editiert von User am 15. Oktober 2022 00:34

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
ES geht um die ERLKÄRUNG des Kindes ans FInanzamt;


Die Forderung ist an den Vater gerichtet und muss daher auch vom Vater erfüllt werden.

Am einfachsten ist es, wenn der Vater die Forderung dadurch erfüllt, dass er eine Erklärung seines Kindes abgibt.

Sollten dem Vater Einkünfte des Kindes bekannt sein, die er nicht angegeben hat, dann begeht der Vater Steuerhinterziehung, nicht das Kind.

Der Vater kann natürlich behaupten, er kenne die Einkünfte seines Kindes nicht und das Kind gäbe auch keine Auskunft. Dann sollte er aber damit rechnen, dass die Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Zitat (von Dirkvr):
falsch, lesen sie das:
https://www.test.de/Unterhalt-So-setzen-Sie-Zahlungen-von-der-Steuer-ab-5293366-0/


Und was ist jetzt an den Aussagen von @muemmel und mir falsch? In dem Artikel steht nichts was unseren Aussagen widerspricht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Ich verstehe ehrlich gesagt auch das Problem nicht?

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutige! Das FA ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet eben diese Voraussetzungen zu prüfen. Der Vater Sitcom Zuge seiner Mitwirkunhgspflicht verpflichtet, alle notwendigen Nachweise zu erbringen. Den Nachweis über die Einkünfte und Bezüge des Kindes kann er am einfachsten über eine entsprechende Erklärung des Kindes erreichen. Macht das Kind hier falsche Angaben, ist der Straftatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt. Der Vater kann dem FA auch andere geeignete Nachweise anbieten. das FA kann sich auch jederzeit selber an das Kind wenden, §93 AO. Aber warum sollte es?

Im übrigen bitte auch das Vermögen nicht vergessen, auch wenn das FA nicht ausdrücklich danach fragt! Auch wenn der verlinkte Beitrag das suggeriert, zum Vermögen gehören nicht nur Bankguthaben und Aktiendepots, sondern im Sinne des §33a EStG z.B. auch das schicke Mini Cabrio, dass Papa letztes Jahr geschenkt hat und aus das Kind angemeldet ist! Die agBl kennen kein „Schonvermögen" o.ä.!

taxpert

-- Editiert von User am 15. Oktober 2022 10:43

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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