Unterjähriger Zuzug aus dem Ausland - Erziehlte Kapitalerträge während der Zeit im Ausland

10. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Fdachs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterjähriger Zuzug aus dem Ausland - Erziehlte Kapitalerträge während der Zeit im Ausland

Hallo zusammen,

Ich bin nach langen Jahre im Ausland 2022 unterjährig nach Deutschland gezogen. Es gibt kein DBA.
Ich hab mein Tradingkonto bei einer ausländischen Bank und die führt keine 25% Abgeltungssteuer ab.
Ich habe Gewinne aus Wertpapieren in 2022 sowohl in der Zeit mit Wohnsitz im Ausland als auch später dann mit Wohnsitz in D´land erziehlt.

Die Gewinne aus der Zeit in Deutschland unterliegen der dt. Abgeltungssteuer.

Wie sieht es aus mit den Gewinnen aus der Zeit mit Wohnsitz im Ausland aus, unterliegen die dem Progressionsvorbehalt oder wie werden die steuerlich berücksichtigt?

Ich habe einen Artikel gefunden, aber da geht es aus meiner Sicht um einen anderen Sachverhalt.
https://www.muenster-stb.de/aktuelles/auslaendische-kapitaleinkuenfte-unterliegen-nicht-dem-progressionsvorbehalt/

Gruss und Vielen Dank für die Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Fdachs):
Wie sieht es aus mit den Gewinnen aus der Zeit mit Wohnsitz im Ausland aus, unterliegen die dem Progressionsvorbehalt oder wie werden die steuerlich berücksichtigt?


Nach meiner Auffassung unterliegen die aufgrund von § 2 Abs. 5b EStG nicht dem Progressionsvorbehalt.

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#2
 Von 
Fdachs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Zitat (von hh):
§ 2 Abs. 5b EStG

Aus meiner Sicht geht es bei § 2 Abs. 5b EStG um inländische Einkünfte, die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt wurden.

Bei mir geht es um US Aktiengewinne (ausländischer Broker), die in der Zeit der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt wurden und keine dt. Abgeltungssteuer abgeführt wurde. Es existiert kein DBA.

Ich hab noch folgendes gefunden:
https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/progressionsvorbehalt-abc-intstr_idesk_PI25844_HI6789891.html und § 32b Progressionsvorbehalt
Ist der Stpfl. nicht während des gesamten Vz in Deutschland unbeschränkt stpfl., so sind gem. § 2 Abs. 7 EStG auch die inländischen Einkünfte (§ 34a EStG) während der Zeit der beschr. Steuerpflicht in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zu besteuern und damit auch bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Unterliegen die Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht in dieser Zeit nicht der Besteuerung in Deutschland (ausl. Einkünfte), sind sie dennoch bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG), es sei denn, sie wären im Fall einer unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG (nicht eines DBA) steuerfrei in Deutschland und nach diesem Abkommen nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

D.h., es ist egal ob es sich um ausländische Mieteinnahmen oder Aktiengewinne beim Auslandsbroker handelt, ohne DBA unterliegen die Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt, korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Fdachs):
Aus meiner Sicht geht es bei § 2 Abs. 5b EStG um inländische Einkünfte, die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt wurden.


Woraus sollte sich das ergeben?

Zitat (von Fdachs):
Unterliegen die Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht in dieser Zeit nicht der Besteuerung in Deutschland (ausl. Einkünfte), sind sie dennoch bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG)


Richtig und der § 2 Abs. 5b EStG legt Folgendes fest:
Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

-- Editiert von User am 11. September 2023 15:12

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fdachs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woraus sollte sich das ergeben?


Erstmal ein Danke für die Antwort.

Ich komme aus dem Bereich der Normung und lese § 2 Abs. 1 Satz 1 als die Definition für den Anwendungsbereich/Umfang des § 2.
Danach:
Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner
a) unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als
b) inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.


Ich möchte wissen, wie ausländisches Einkommen während der beschränkten Einkommensteuerpflicht besteuert wird.

§ 2 Abs. 5b EStG legt aus meiner Sicht fest, dass im Falle unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 der Abgeltungssteuer unterliegen
und
z.B. während der beschränkten Einkommensteuerpflicht Mieteinnahmen aus Deutschland zum zu versteuerndem Einkommen gehören.

Ich finde in § 2 keine Auskunft, wie ausländisches Einkommen während der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerlich behandelt wird.



-- Editiert von User am 11. September 2023 20:46

-- Editiert von User am 11. September 2023 20:49

Signatur:

MfG
Fdachs

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Fdachs):
Ich möchte wissen, wie ausländisches Einkommen während der beschränkten Einkommensteuerpflicht besteuert wird.


Das unterliegt mit Ausnahme von Kapitaleinkünften dem Progressionsvorbehalt.

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