Unterstützung Bedürftiger. Eheähnlicher Lebenspartner

4. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterstützung Bedürftiger. Eheähnlicher Lebenspartner

Hallo liebes Steuerforum,

es handelt sich um den Veranlagungszeitraum 2016 + 2017.

Bei einem Steuerpflichtigem , der seine Partnerin unterstützt (Naturalaufwand), arbeitet die Frau nebenbei (Minijob, geringfügig beschäftigt). Sie verdient pro Monat 450 Euro.

Muss die absetzbare Unterstützung um die Einnahmen aus Minijob gekürzt werden?

Liebe Grüße
Eure Laura

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33717 Beiträge, 17557x hilfreich)

Muss die absetzbare Unterstützung um die Einnahmen aus Minijob gekürzt werden? Nö. Es reicht, die Einnahmen entsprechend anzugeben - das Kürzen besorgt dann das Finanzamt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte nur folgende Einkünfte müssen angegeben werden:

- Einkommen aus Nichtselbstständiger Tätigkeit (Mit Lohnsteuerbescheinigung)
- Einkünfte aus Gewerbe, etc.
- kurzfristige Beschäftigung (Da für diesen Minijob eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird)

Hingegen dachte ich, dass ein geringfügige Beschäftigung unschädlich ist.

Kann mir jemand einen Tipp geben. Oder schließt es jemand aus?
Grüße Laura

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48969 Beiträge, 17241x hilfreich)

Es müssen nicht nur sämtlich Einkünfte, sondern auch Bezüge angegeben werden. Außerdem handelt es sich bei Einkünften aus einem 450€-Minijob um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Art von Einkünften werden lediglich nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert.

Außerdem wird in der Anlage Unterhalt in Zeile 51 ganz rechts ausdrücklich nach Einkünften aus einem Minijob gefragt.

-- Editiert von hh am 04.06.2018 20:54

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Laura2000
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es müssen nicht nur sämtlich Einkünfte, sondern auch Bezüge angegeben werden. Außerdem handelt es sich bei Einkünften aus einem 450€-Minijob um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Art von Einkünften werden lediglich nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert.

Außerdem wird in der Anlage Unterhalt in Zeile 51 ganz rechts ausdrücklich nach Einkünften aus einem Minijob gefragt.

-- Editiert von hh am 04.06.2018 20:54


Dankeschön

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