Hallo liebes Steuerforum,
es handelt sich um den Veranlagungszeitraum 2016 + 2017.
Bei einem Steuerpflichtigem , der seine Partnerin unterstützt (Naturalaufwand), arbeitet die Frau nebenbei (Minijob, geringfügig beschäftigt). Sie verdient pro Monat 450 Euro.
Muss die absetzbare Unterstützung um die Einnahmen aus Minijob gekürzt werden?
Liebe Grüße
Eure Laura
Unterstützung Bedürftiger. Eheähnlicher Lebenspartner
Haben Sie sich versteuert?
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Muss die absetzbare Unterstützung um die Einnahmen aus Minijob gekürzt werden? Nö. Es reicht, die Einnahmen entsprechend anzugeben - das Kürzen besorgt dann das Finanzamt...
Ich dachte nur folgende Einkünfte müssen angegeben werden:
- Einkommen aus Nichtselbstständiger Tätigkeit (Mit Lohnsteuerbescheinigung)
- Einkünfte aus Gewerbe, etc.
- kurzfristige Beschäftigung (Da für diesen Minijob eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird)
Hingegen dachte ich, dass ein geringfügige Beschäftigung unschädlich ist.
Kann mir jemand einen Tipp geben. Oder schließt es jemand aus?
Grüße Laura
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Es müssen nicht nur sämtlich Einkünfte, sondern auch Bezüge angegeben werden. Außerdem handelt es sich bei Einkünften aus einem 450€-Minijob um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Art von Einkünften werden lediglich nach § 40a Abs. 2 EStG
pauschal besteuert.
Außerdem wird in der Anlage Unterhalt in Zeile 51 ganz rechts ausdrücklich nach Einkünften aus einem Minijob gefragt.
-- Editiert von hh am 04.06.2018 20:54
ZitatEs müssen nicht nur sämtlich Einkünfte, sondern auch Bezüge angegeben werden. Außerdem handelt es sich bei Einkünften aus einem 450€-Minijob um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Art von Einkünften werden lediglich nach :§ 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert.
Außerdem wird in der Anlage Unterhalt in Zeile 51 ganz rechts ausdrücklich nach Einkünften aus einem Minijob gefragt.
-- Editiert von hh am 04.06.2018 20:54
Dankeschön
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