Hallö,
ich habe letztes Jahr eine Urlaubsabgeltung für 2017 und 2018 bekommen da ich ihn nicht nehmen konnte weil ich krankgeschrieben war.
Natürlich hat mein Arbeitgeber SV-Berträge abgezogen, was er nicht hätte machen müssen laut meines damaligen Anwaltes. Er meinte ich kann mir dann aber etwas bei der Lohnsteuererklärung wieder holen.
Anscheinend ist dem aber nicht so, da WISO mir anzeigt ich müsse Steuern nachzahlen.
Nun frage ich mich wieso?
Meine sonstigen Einkünfte waren Übergangsgeld wegen Reha, Krankengeld, ALG 1 nach Aussteuerung der Krankenkasse.
Diese Einkünfte sind ja soweit mir bekannt ist eh steuerfrei.
Seit dem 1.9.18 kamen noch monatlich 357 Euro Netto Ausbildungsvergütung hinzu ( betriebl. Umschulung).
Wo liegt mein Denkfehler ?
Oder hat mir der Anwalt einfach nur eine Fehlinformation gegeben ?
LG
Urlaubsabgeltung Steuererklärung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Oder hat mir der Anwalt einfach nur eine Fehlinformation gegeben ? Ja - SV-Beiträge kriegt man natürlich nicht per Steuererklärung wieder, sondern allenfalls Steuern.
Diese Einkünfte sind ja soweit mir bekannt ist eh steuerfrei. Das schon - sie erhöhen aber den Steuersatz auf steuerpflichtige Einkünfte (wg. des Progressionsvorbehaltes).
Nachtrag: Der Kollege hh hat Ihnen doch letztes Jahr schon eine Steuernachzahlung vorausgesagt - schon vergessen? https://www.123recht.de/forum/steuerrecht/Steuerrecht-__f536141.html
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D.h. also die rund 1120 Euro die mir von meinem Arbeitgeber von meiner Urlaubsabgeltung abgezogen wurden sind weg ?
Ich meine, so ganz fair ist das ja nicht. Ich konnte den Urlaub aufgrund von Krankheit, verursacht durch den AG nicht nehmen, der zieht nochmal ordentlich was ab und ich darf dann auch noch Steuern nachzahlen ?
ZitatNachtrag: Der Kollege hh hat Ihnen doch letztes Jahr schon eine Steuernachzahlung vorausgesagt - schon vergessen? :https://www.123recht.de/forum/steuerrecht/Steuerrecht-__f536141.html
Ja das ist richtig, allerdings habe ich mich nun auf die Aussage eines Anwalts verlassen, wo man eigentlich davon ausgehen sollte das dieser einen richtig berät.
Zudem habe ich mich etwas durchs Internet gelesen, wo man einige Beiträge findet, welche die Aussage des Anwalts bestätigen.
Aber so wie es aussieht ist das Thema wohl doch etwas komplexer.
Möglicherweise gilt hier hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2017 § 34 EStG (sog. Fünftelreglung).
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