V+V Altbauwohnung Sanierung

12. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
V+V Altbauwohnung Sanierung

A beabsichtigt, eine Eigentumswohnung Baujahr 1910 zum Zwecke der Vermietung zu erwerben.
Wenn ich mich recht erinnere, funktioniert die AfA auf den Wohnungsanteil nur noch linear mit 2%. Wohnungen, die älter sind als 50 Jahre, dürften demnach abgeschrieben sein.

Wie sind nun die Anschaffungsnebenkosten des A (Makler, Notar etc.) steuerlich anzusetzen? Können die sofort komplett steuermindernd geltend gemacht werden oder entsteht ein neuer Betrag, der abgeschrieben werden kann.
Wie funktioniert es, wenn A sich in zwei Jahren entschließt, für 10.000 EUR die Wohnung zu sanieren? Wie ist das steuerlich zu behandeln?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

A hat doch Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb. Nebenkosten sind nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln. AfA siehe § 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG : 2,5%.

quote:<hr size=1 noshade>Wie funktioniert es, wenn A sich in zwei Jahren entschließt, für 10.000 EUR die Wohnung zu sanieren? Wie ist das steuerlich zu behandeln? <hr size=1 noshade>
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG .

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#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Das heißt, dass bei jedem neuen Erwerber der Wohnung die 40 Jahre maximale Abschreibungszeit von vorne anfangen (wenn auch mit unterschiedlicher Bemessungsgrundlage wegen verschiedener Kaufpreise)?

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Selbstverständlich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Richtig. Der Käufer erwirbt Grund und Boden und Gebäude, das Gebäude ist wiederum abzuschreiben. Der Nachweis einer kürzeren Gesamtnutzungsdauer durch den Käufer ist aber möglich.
Die Sanierungskosten könnten nach § 6 I Nr. 1a zu anschaffungsnahen Herstellungskosten werden, wenn die 15% Grenze überschritten wird. Nachdem die Aufwendungen erst nach zwei Jahren entstehen, ist eine Umklassifizierung von vorneherein wohl ausgeschlossen, außer es käme in mehreren Bereichen zu einer Standardhebung. Es gibt in diesem Zusammenhang ein BMF Schreiben.

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