Hallo zusammen,
ich brauche mal ein paar Infos.
Welche Strafe erwartet einen wenn folgendes zugrunde liegt.
Ein selbstständiger ist im Jahr 2006 wegen kreditbetruges zu einer geldstrafe von 500€ verurteilt worden.
2006 / 2007 wurden die Ust Voranmeldungen gewälscht sodass der gute mann immer pro Monate so 700 - 1000 € vom Finanzamt bekommen hat.
Droht eine freiheitsstrafe ohne bewährung ?
Er ist immer noch selbsständig und das geschäfts läuft mittlerweile richtig gut an. Seid Februar 2007 hat er keine steuern mehr hinterzogen.
VSt Hinterzogen
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
--- editiert vom Admin
nungut die frage ist ja ist die selbstanzeige noch möglich ? Der Steuerprüfer war schon da; hat aber jedoch keinen angetroffen. Die Steuerprüfung ist für kommenden Dienstag angesetzt.
Und wenn keine Selbstanzeige, muss er mit einer Freiheitsstraße OHNE Bewehrung rechnen ?
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Die Steuerprüfung ist für kommenden Dienstag angesetzt.
Na, dann mal los.
Ich vermute mal, daß es sich um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung handelt. Die kommt nicht auf gut Glück vorbei; d.h., Du hast einen abgemachten Termin platzen lassen.
Macht gar keinen guten Eindruck.
Denk daran, daß eine Selbstanzeige genau und umfassend sein muß. Stellt der Prüfer anschließend weitere hinterzogene Beträge fest, fällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige komplett weg (Dito, wenn nicht gezahlt wird).
Da Du auch nach der Vorverurteilung 'tätig' geworden bist, wirst Du auf Bewährung nicht unbedingt bauen können.
Von einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung gehe ich hier trotz der Vorstrafe nicht aus.
Neben der Steuernachzahlung wird es aber wohl eine kräftige Geldstrafe und/oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung geben.
Die strafbefreiende Selbstanzeige muss erfolgen, bevor der Prüfer wiederkommt, also spätestens am Montag. Und dann solltest Du beten, dass dabei nicht etwas vergessen hast, was der Prüfer dann doch noch findet.
@hh
Na, ich weiß nicht.
2006 wegen Kreditbetrug verurteilt und anschließend auf der gleichen Schiene lustig weitergemacht.
Wirkt ein bißchen unbelehrbar, oder nicht ?
Ich tippe mal auf § 371 (2) Nr. 2 AO
.
Vielleicht kommt der Prüfer gerade deswegen, weil man hier schon die Tat entdeckt hat. Es ist für das FA nicht schwer, hier in einvernehmen mit der Ermittlungsstelle mal einen Aktenvermerk zu fertigen, so dass Straffreiheit eben nicht eintritt.
Es wäre doch auch zu schade, wenn jeder vor "erscheinen" des Prüfers mal eben reinen Tisch macht und straffrei bleibt. Diese Selbstanzeige hat ja keiner Reue-Gründe sondern nur den Hintergrund, weil man weiß, dass die Tat durch die Prüfung aufgedeckt wird.
@oerdiz1
Da könntest Du Recht haben.
Für den Fragesteller ist die Selbstanzeige aber dennoch die einzige Chance hier noch etwas zu retten. Und sei es, dass sich dies bei einer Verurteilung dann strafmildernd auswirkt.
@mortinghale
Er hat beim ersten Mal 'nur' eine Geldstrafe erhalten. Dann gibt es im Wiederholungsfall entweder eine verschärfte Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Bei einer Steuerhinterziehung im Rahmen von 10-15.000€ wäre eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung sehr ungewöhnlich. Da müsste schon mehr als eine Vorstrafe vorliegen.
Diese Selbstanzeige hat ja keiner Reue-Gründe sondern nur den Hintergrund, weil man weiß, dass die Tat durch die Prüfung aufgedeckt wird.
Es sei denn, daß die Selbstanzeige durch Abgabe der USt-Erklärung ohnehin erfolgt wäre. Dann wäre es nur eine Frage des Zeitpunktes, weil Tommy mal wieder ein Finanzierungsmittel gebraucht hat.
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