Varianten der Einzelbekanntmachung?

11. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Fructosin 16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Varianten der Einzelbekanntmachung?

Hallo,

nehmen wir an, eine Personengemeinschaft 1 mit zehn Beteiligten macht wegen gemeinschaftlicher Einkünfte eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Es wird die Einzelbekanntmachung beantragt.

Frage 1: Ist es dann möglich, dass nur einer der zehn Beteiligten einen Feststellungsbescheid, nur für seinen Anteil, erhält? Und die anderen neun gar keinen Bescheid?

Merkwürdig: In der Personengemeinschaft 2, mit zwölf Beteiligten, ebenfalls Einzelbekanntmachung beantragt, bekommt jeder Beteiligte einen Feststellungsbescheid, auf dem jeweils alle Beteiligten mit ihren Anteilen ausgewiesen sind.

Frage 2: Hat das Finanzamt da ein Wahlrecht?

Grüße von Petra

-- Editiert von User am 11. April 2026 01:46




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2427 Beiträge, 842x hilfreich)

Für die Einzelbekanntgabe einer gesondert und einheitlichen Feststellung empfiehlt sich ein Blick in §183 AO sowie ein genauer Blick auf die Erläuterungen und Formulierungen des jeweiligen Bescheids.

-- Editiert von User am 13. April 2026 14:16

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2710 Beiträge, 751x hilfreich)

Zitat:
Es wird die Einzelbekanntmachung beantragt.
Mit welcher Begründung und auf Grund welcher Rechtsgrundlage?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

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#3
 Von 
Fructosin 16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Mit welcher Begründung und auf Grund welcher Rechtsgrundlage?


Uneinigkeit und Zwist innerhalb der Personengemeinschaft.

Es gibt einen Empfangsbevollmächtigten, der ist jedoch völlig überfordert und würde einen Feststellungsbescheid, der ihm zugeht, auch dann nicht angreifen, wenn er grottenfalsch wäre.

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2710 Beiträge, 751x hilfreich)

Das …

Zitat:
Es gibt einen Empfangsbevollmächtigten, der ist jedoch völlig überfordert und würde einen Feststellungsbescheid, der ihm zugeht, auch dann nicht angreifen, wenn er grottenfalsch wäre.
… ist etwas ganz anderes als …
Zitat:
Uneinigkeit und Zwist innerhalb der Personengemeinschaft.


Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, den Bock, den die Personengemeinschaft mit der Auswahl des Empfangsbevollmächtigten geschossen hat, auszubaden. Was hindert die Gemeinschaft daran, einen anderen Empfangsbevollmächtigten zu benennen?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Fructosin 16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, den Bock, den die Personengemeinschaft mit der Auswahl des Empfangsbevollmächtigten geschossen hat, auszubaden.


Es ist in beiden Fällen Einzelbekanntgabe beantragt.

Und in Fall 2 bekommen alle Feststellungsbeteiligten einen Bescheid, auf dem alle Beteiligten mit ihren zugerechneten Einnahmen aufgeführt sind.

Und in Fall 1 bekommt nur der Beteiligte, der die Feststellung (nachrangig) beantragt hat, einen Bescheid, auf dem nur er drauf ist.
Die anderen Beteiligten, einschliesslich des Empfangsbevollmächtigten, bekommen keinen Bescheid.

Fall 2 ist völlig ok.
Aber Fall 1 ist völlig merkwürdig, denn entweder
a) "die Verwaltung" wählt die Einzelbekanntgabe an alle Feststellungsbeteiligten, oder
b) sie stellt den Bescheid dem Empfangsbevollmöchtigten zu.

Die Frage, weshalb die Personengemeinschaft keinen anderen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, ist neben der Sache und nicht Teil der Fragestellung.

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