Hallo zusammen,
habe folgenden Fall und freue mich über Hilfe:
Verstorbener setzt den Sohn als Erben ein, mit der zusätzlichen Verfügung, dass bei VK der Immobilie Enkel 1 die Hälfte des VK-Erlöses erhalten soll. Ist der Enkel steuerpflichtig auf diese Einnahme oder greift hier der Freibetrag?
Danke vorab!
Verfügung nach dem Erbe
5. Januar 2018
Thema abonnieren
Frage vom 5. Januar 2018 | 17:33
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfügung nach dem Erbe
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 5. Januar 2018 | 20:39
Von
Status: Unbeschreiblich (47489 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Ist der Enkel steuerpflichtig auf diese Einnahme oder greift hier der Freibetrag?
Der Enkel ist unter Berücksichtigung des Freibetrages steuerpflichtig.
#2
Antwort vom 6. Januar 2018 | 07:35
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Der Enkel wäre im Erbfall nicht steuerpflichtig, denn das ihm zugedachte Vermächtnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Verkauf stattfindet. Solange der Verkauf nicht stattfindet, ist das Erbe des Vaters nicht belastet und es besteht keine Steuerpflicht des Enkels.
Der Verkauf ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne §175 Abs. 1 Nr. 2 AO
. Beim Verkauf würde daher der ErbSt-Bescheid des Vaters entsprechend geändert und ggf. ein ErbSt-Bescheid gegen den Enkel erlassen.
taxpert
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 6. Januar 2018 | 18:11
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Enkel wäre im Erbfall nicht steuerpflichtig, denn das ihm zugedachte Vermächtnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Verkauf stattfindet. Solange der Verkauf nicht stattfindet, ist das Erbe des Vaters nicht belastet und es besteht keine Steuerpflicht des Enkels. :
Der Verkauf ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne §175 Abs. 1 Nr. 2 AO . Beim Verkauf würde daher der ErbSt-Bescheid des Vaters entsprechend geändert und ggf. ein ErbSt-Bescheid gegen den Enkel erlassen.
taxpert
Vielen Dank! D.h. dann käme beim Enkel der 200.000 Euro Freibetrag zum Tragen. Die Steuerpflicht des Vaters (Freibetrag 400.000 Euro) würde sich um die entsprechende halbe Summe verringern, richtig?
#4
Antwort vom 6. Januar 2018 | 19:25
Von
Status: Unbeschreiblich (47489 Beiträge, 16808x hilfreich)
Ja, richtig. Eventuell zu viel gezahlte Erbschaftsteuer bekommt der Sohn erstattet, wenn er die Zahlung an den Enkel vornimmt.
Und jetzt?
Schon
266.928
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten