Verkauf ETW § 23 EStG

27. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
donquichote
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)
Verkauf ETW § 23 EStG

Hallo an die Forengemeinde,

ich hoffe mein Anliegen ist hier in der richtigen Abteilung.

Ich habe mit Eintrag vom 12.01.2009 ins Grundbuchamt eine ETW erworben, sie selbst bewohnnt bis Juli 2017 und sie mit Eintrag ins Grundbuchamt vom 27.12.18 verkauft. Von Juli 2017 ab war die Wohnung vermietet und die Mieterin hat die Wohnung mit o.g. Datum erworben.

Der Notar hat mir bei der Beurkundung gesagt, dass ich mir wegen Steuern keine Sorge machen müßte, da es ja selbstgenutztes Eigentum war. Die Käuferin kann das bestätigen. Ausserdem hat der Notar im weiteren Gespräch festgestellt, dass die Käuferin die Wohnung ja bereits kenne, da sie ja die Mieterin sei!

Nun kommt der Bescheid vom Finanzamt, dass die letzten 2 Jahre für die Besteuerung bei Verkauf vor der 10 Jahresfrist maßgeblich sind.
Es handelt sich hier um 16 Tage.
( Irgendwie stehen die Sterne schlecht, seit ich mich aus meinem ruhigen, gut geregeltem Leben rausgewagt habe)

Meine Frage ist: Gibt es irgendeine Möglichkeit, ein Gerichtsurteil, eine Petition, eine ich weiß nicht Auswegtür, um das Steuerverlangen abzuschmettern?
Finanziell habe ich mit dem Neuerwerb eine hohe Abtragssumme und finanziell kaum Spielraum.

Vielen Dank für freundliche Hinweise

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2058 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mit Eintrag vom 12.01.2009 ins Grundbuchamt eine ETW erworben, sie selbst bewohnnt bis Juli 2017 und sie mit Eintrag ins Grundbuchamt vom 27.12.18 verkauft.
Relevant sind die Daten der jeweiligen notariellen Verträge. Diese sind innerhalb von zehn Jahren? Wenn ja, handelt es sich grds. um ein Spekulationsgeschäft.
Zitat:
Nun kommt der Bescheid vom Finanzamt, dass die letzten 2 Jahre für die Besteuerung bei Verkauf vor der 10 Jahresfrist maßgeblich sind. Es handelt sich hier um 16 Tage.
Das haben Sie falsch verstanden: "Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden."
Da die ETW im Jahr der Veräußerung vermietet war, ist die Ausnahmeregelung nicht anwendbar.
Zitat:
Gibt es irgendeine Möglichkeit, ein Gerichtsurteil, eine Petition, eine ich weiß nicht Auswegtür, um das Steuerverlangen abzuschmettern?
Nein. Steuern zahlen ist kein Wunschkonzert.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Tom998 hat eigentlich schon alles gesagt, aber nochmal zur Bestätigung:

Zitat (von donquichote):
12.01.2009 ... eine ETW erworben

Zitat (von donquichote):
27.12.18 verkauft

Das sind weniger als 10 Jahre und damit innerhalb der "Spekulationsfrist"

Die Aussage
Zitat (von donquichote):
Der Notar hat mir bei der Beurkundung gesagt, dass ich mir wegen Steuern keine Sorge machen müßte, da es ja selbstgenutztes Eigentum war.

ist schlicht falsch (oder Du hast etwas mißverstanden), schließlich war sie ja vermietet!

Dem hier
Zitat (von Tom998):
Nein. Steuern zahlen ist kein Wunschkonzert.

ist somit nichts mehr hinzuzufügen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4844 Beiträge, 1171x hilfreich)

Evtl. handelt es sich um eine Frage der Haftung, wenn sie nachweisen können, dass der Notar falsch beraten habe.

Das FA hat dagegen zutreffend gehandelt, wenn zwischen den beiden Verträgen nicht mehr als zehn Jahre lagen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

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