Verkauf von Ware als Kleinunternehmer in Nicht-EU Länder + Rechtsform

22. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
colette123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf von Ware als Kleinunternehmer in Nicht-EU Länder + Rechtsform

Liebe Experten,

ich möchte mich mit einem Nebengewerbe als Kleinunternehmer selbstständig machen. Es sollen Waren aus Deutschland ausschließlich in Länder wie Polen (EU), aber auch Nicht-EU Länder wie Ukraine, Kirgisistan verkauft werden. Einkaufen werde ich die Waren in D ausschließlich von Händlern (Netto + 19%Ust). Verkauf erfolgt ebenfalls ausschließlich an Händler.
Der Umsatz wird schätzungsweise 17.500€ p.a. nicht übersteigen.

Nun zu meinen Fragen:
1. Macht es Sinn, sich als Kleinunternehmer (Rechtsform Einzelunternehmen) anzumelden, wenn ausnahmslos mit Händlern agiert wird? Oder doch so anmelden, dass man die Umsatzsteuer abführen und wiederholen kann?

2. Sollte ich die Ust-IdNr. für Rechnungen ins Ausland nutzen oder kann ich das auch mit der "normalen" Steuernummer abwickeln? Die Preise wären somit natürlich netto.

3. Darf ich als Kleinunternehmen meine Firma so nennen? Flux Trading, Inh. Fred Feuerstein? Oder wie müsste es richtig lauten?

Wäre super, wenn sich jemand fachmännisch dazu äußern könnte.

Vielen Dank euch

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Hi,

1. nein, gerade in deinem Fall macht es überhaupt keinen Sinn sich als KU anzumelden. Besser gesagt-es macht den Sinn auf KU zu verzichten.

2. Die Ustd-Nr. solltest du natürlich vom Fa. holen und in allen Ausgangsrechnungen ausweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat:
Wäre super, wenn sich jemand fachmännisch dazu äußern könnte.


Dafür würde ich einen Steuerberater aufsuchen. ;)

zu 1.) geht beides, wegen Vorsteuerabzug bei igL und Ausfuhren könnte günstiger sein auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Nachteil wäre u.a. der höhere Verwaltungsaufwand.
Das kann aber der Fachmann berechnen.

zu 3.) Ich verstehe die Frage nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
colette123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
zu 3.) Ich verstehe die Frage nicht.


Habe im Internet gelesen, dass es für Kleinunternehmer Vorgaben gibt, wie der Firmennamen lautet darf. Also dass Vor-/Nachname den Firmennamen bilden. Stimmt das?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von colette123):
3. Darf ich als Kleinunternehmen meine Firma so nennen? Flux Trading, Inh. Fred Feuerstein? Oder wie müsste es richtig lauten?


Ja, dies ist aber unabhängig von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Entscheidend ist, dass Ihr Name neben der Unternehmensbezeichnung hervorgeht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.215 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen