Verlustvortrag (§10d Abs. 4 EStG) wie lange "mitnehmbar"?

17. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
tomate2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustvortrag (§10d Abs. 4 EStG) wie lange "mitnehmbar"?

Hallo zusammen,

ich habe im Jahr 2015 eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu Einkommenssteuer auf den 31.12.2015 von 3.660 Euro vom Finanzamt bekommen, da ich meine Masterstudium angegeben habe.

Für das Jahr 2016 habe ich keine Steuererklärung abgegeben. Für das Jahr 2017 habe ich gemeinsam mit meiner Ehefrau (haben 2016 geheiratet) eine Einkommenssteuererklärung abgegeben, aber ich habe vergessen den Verlustvortrag aus 2015 von über 3.660 Euro anzugeben.

Nun habe ich für das Jahr 2018 eine Einkommenssteuererklärung eingereicht und hatte dort angekreuzt, dass meine Verlustvorträge zum 31.12.2017 berücksichtigt werden können. Ich bin davon ausgegangen, dass automatisch meine Verlustvorträge aus dem Jahr 2015 übernommen werden.

Nun musste ich auf dem Steuerbescheid feststellen, dass man mir den Verlustvortrag aus 2015 nicht angerechnet bzw. mit meinem Einkommen in 2018 berücksichtigt hat.

Besteht für mich nun Widerspruch zu erheben um den Verlustvortrag berücksichtigen zu lassen?
Außerdem würde ich mich freuen, ob ich sonst den Verlustvortrag aus 2015 in der Einkommenssteuererklärung 2019 angeben kann. Oder gibt es da einen Frist hinsichtlich der "Mitnahme des Verlustvortrags"?

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ein VV gehört ins Folgejahr - Sie sollten entsprechend eine Erklärung für 2016 abgeben. Der Versuch, Jahre zu "überspringen", ist zwecklos.
Außerdem würde ich mich freuen, ob ich sonst den Verlustvortrag aus 2015 in der Einkommenssteuererklärung 2019 angeben kann. Nein, natürlich nicht - siehe oben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
tomate2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ein VV gehört ins Folgejahr - Sie sollten entsprechend eine Erklärung für 2016 abgeben. Der Versuch, Jahre zu "überspringen", ist zwecklos.
Außerdem würde ich mich freuen, ob ich sonst den Verlustvortrag aus 2015 in der Einkommenssteuererklärung 2019 angeben kann. Nein, natürlich nicht - siehe oben.


Danke würde die Einkommenssteuerklärung für 2017 bzw. 2018 nachträglich geändert werden?

-- Editiert von tomate2 am 17.10.2020 17:49

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Danke würde die Einkommenssteuerklärung für 2017 bzw. 2018 nachträglich geändert werden? Falls der VV nicht in 2016 komplett verrechnet wird, geht er wiederum ins Folgejahr.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
tomate2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Danke würde die Einkommenssteuerklärung für 2017 bzw. 2018 nachträglich geändert werden? Falls der VV nicht in 2016 komplett verrechnet wird, geht er wiederum ins Folgejahr.


Also heißt das, dass die vom Finanzamt die Einkommenssteuererklärung aus 2017 automatische nachträglich anpassen?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Falls der VV nicht in 2016 komplett verrechnet wird, geht er wiederum ins Folgejahr.


Richtig und wenn ein Verlustvortrag verbleibt, dann wird die Steuererklärung 2017 geändert.

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