Verlustvortrag Kapitaleinkünfte / Verrechnungsmöglichkeit

1. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
michaela75
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 14x hilfreich)
Verlustvortrag Kapitaleinkünfte / Verrechnungsmöglichkeit

Hallo Zusammen,

ich habe einen hohen (neuen) Verlustvortrag aus Börsentermingeschäften (ca. EUR 30.000) und würde den gerne mal mit irgendwas verrechnen.

Außerdem habe ich verschiedene geschlossene Fonds (Schiffe, Immobilien,..), bei Verwertung der Anlageobjekte fallen die Gewinne aber immer unter Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG und sind nicht mit den Verlusten verrechenbar.

Gibt es irgend eine Möglichkeit, die Gewinn so zu realisieren, dass sie mit dem Verlustvortrag verrechnet werden kann ?

ansonsten habe ich nicht viele Verrechnungsmöglichkeiten - besteht eine Chance, dass die Verluste mal mit anderen Einnahmen verrechnet werden können oder verfallen die Vorträge vielleicht sogar irgendwann?




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5413 Beiträge, 1284x hilfreich)

Zitat:
ansonsten habe ich nicht viele Verrechnungsmöglichkeiten - besteht eine Chance, dass die Verluste mal mit anderen Einnahmen verrechnet werden können oder verfallen die Vorträge vielleicht sogar irgendwann?


Falls Sie andere Einkünfte meinen, ist dies nicht möglich. Börsentermingeschäfte fallen aber doch unter § 23 EStG oder haben Sie Verluste i.S.d. § 20 EStG ?
Verfallen werden die Vorträge nicht. Aber es könnte eine zeitliche Einschränkung bei einer neuen gesetzlichen Regelung geben, wie es bei den Verlusten i.S.d. § 23 EStG a.F. der Fall war.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
michaela75
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Altverluste sind in der Tat mit Gewinnen nach §23 verrechenbar.

Die (Neu-)Verluste heißen aber Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Aktien) :-( Und ich befürchte, dass die trotz aktueller Urteile dann vermutlich nur mit allen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechenbar sind.

Mich macht nur etwas unsicher, dass geschlossene Fonds (und in Gesetz glaub auch nur von Fonds gesprochen wird und nicht von OFFENEN Fonds gesprochen wird) eigentlich ja auch Kapitalanlagen sind und trotzdem die Veräußerungsgewinne nicht als Gewinne aus Kapitalerträge gelten

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