Angenommen, A hat im Jahre 2011 Verluste aus Kapitalvermögen i.H.v. 1000 Euro erwirtschaftet und lässt diesen Verlust gesondert feststellen, um ihn in den nachfolgenden Jahren ausgleichen zu können (Verlustvortrag).
Wie wird nun im Jahre 2012 verfahren? Geht ein Freistellungsauftrag über 801 Euro vor? Oder werden anfallende Gewinne in 2012 zunächst mit dem Verlustvortrag verrechnet?
Beispiel: In 2012 erwirtschaftet A einen Gewinn aus Kapitalvermögen in Höhe von 500 Euro. Bleibt der Verlustvortrag nun unberührt, da ein entsprechend hoher Freistellungsauftrag vorliegt? Oder wird der Verlustvortrag um 500 Euro gekürzt, sodass der Freistellungsauftrag sozusagen ungenutzt bleibt?
Ist A verpflichtet, in 2012 eine Steuererklärung abzugeben, nur auf Grund des bestehenden Verlustvortrages? Oder wäre es möglich, dass A erst im Jahre 2014 wieder eine Anlage KAP abgibt?
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Verlustvortrag Kapitaleinkünfte
15. November 2013
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Frage vom 15. November 2013 | 09:45
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1376x hilfreich)
Verlustvortrag Kapitaleinkünfte
#1
Antwort vom 15. November 2013 | 15:02
Von
Status: Unbeschreiblich (50268 Beiträge, 17591x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Oder wird der Verlustvortrag um 500 Euro gekürzt, sodass der Freistellungsauftrag sozusagen ungenutzt bleibt? <hr size=1 noshade>
So ist es (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG ).
quote:<hr size=1 noshade>Ist A verpflichtet, in 2012 eine Steuererklärung abzugeben, nur auf Grund des bestehenden Verlustvortrages? <hr size=1 noshade>
Nein, jedoch verliert er durch Nichtabgabe den Verlustvortrag.
quote:<hr size=1 noshade>Oder wäre es möglich, dass A erst im Jahre 2014 wieder eine Anlage KAP abgibt? <hr size=1 noshade>
Das kann A machen aber ohne Geltendmachung des Verlustvortrages.
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