Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Steuern auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Aktuelle Wohne und lebe ich in Deutschland und habe neben meinen Einkünften aus „nicht selbstständiger Arbeit" zusätzlich Mieteinkünfte.
Horizontal betrachtet (singuläre Betrachtung der Mieteinnahmen) habe ich aufgrund von AfA und Zinszahlungen ein negatives zu versteuerndes Einkommen.
Aktuell findet hier einfach ein Vertikaler Verlustausgleich mit meinem Einkommen als Angestellter statt, sodass ich im Ende des Jahres Geld vom Finanzamt zurückbekomme.
Ich werde jetzt für 3-4 Jahre von meinem Arbeitgeber ins nicht europäische Ausland entsandt (Wohnort im Ausland), sodass ich in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig bin (für die Mieteinnahmen).
Ab dann ist eine Verrechnung mit meinem Gehalt also nicht mehr möglich.
Lassen sich die dann anfallenden negativen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit den in den Vorjahren bezahlen Steuern aus „nicht selbstständiger Arbeit" verrechnen? Sozusagen ein Verlust Rücktrag?
Oder andersrum, kann ich die negativen Einkünfte für die Zeit der beschränkten steuerpflichtig vorschreiben und in 4 Jahren mit meinen dann wieder vorhandenen Einkünften aus „nicht selbstständiger Arbeit" verrechnen. Sozusagen ein Verlustvortrag für die Zeit der beschränkten steuerpflichtig bis ich wieder in Deutschland wohne und arbeite.
Besten Dank für die Rückmeldungen!
Grüße
-- Editiert von User am 20. Januar 2024 12:15
Verlustvortrag / Rücktrag Einkünfte Vermietung und Verpachtung Wechsel beschränkt steuerpflichtig
20. Januar 2024
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Frage vom 20. Januar 2024 | 12:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustvortrag / Rücktrag Einkünfte Vermietung und Verpachtung Wechsel beschränkt steuerpflichtig
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#1
Antwort vom 20. Januar 2024 | 14:03
Von
Status: Unbeschreiblich (48391 Beiträge, 17073x hilfreich)
ZitatLassen sich die dann anfallenden negativen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit den in den Vorjahren bezahlen Steuern aus „nicht selbstständiger Arbeit" verrechnen? Sozusagen ein Verlust Rücktrag? :
Ein Verlustrücktrag ist nur in das vorangegangene Jahr möglich.
ZitatOder andersrum, kann ich die negativen Einkünfte für die Zeit der beschränkten steuerpflichtig vorschreiben und in 4 Jahren mit meinen dann wieder vorhandenen Einkünften aus „nicht selbstständiger Arbeit" verrechnen. :
Ja, das geht.
Für das erste Jahr des Auslandsaufenthaltes erfolgt dann ein Verlustrücktrag und für die Folgejahre ein Verlustvortrag.
#2
Antwort vom 20. Januar 2024 | 14:46
Von
Status: Student (2478 Beiträge, 656x hilfreich)
Ab VZ 2022 ist der Verlustrücktrag auf zwei Jahre erweitert. Dadurch würde sich erst ab dem dritten Auslandsjahr ein Verlustvortrag ergeben.
taxpert
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#3
Antwort vom 20. Januar 2024 | 15:05
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Super, danke für die Antworten.
Hatte irgendwo mal gelesen, dass ein Vortrag bei Vermietung und Verpachtung nicht möglich sei.
Dr Google weiß scheinbar auch nicht alles...
Grüße
Und jetzt?
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