Verlustvortrag Studium Anrechnung

30. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Norist
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Verlustvortrag Studium Anrechnung

Hallo Community,

im Internet habe ich leider nicht die Antworten auf meine zwei Fragen gefunden, weswegen ich mir nun erhoffe, diese hier zu bekommen. Mir ist bekannt, dass ein Verlustvortrag im Moment nur hypothetisch angemeldet werden kann, da dies bei Erststudium eigentlich nur über Sonderausgaben gehandelt wird. Allerdings beziehe ich mich auf eventuell folgende Gerichtsbeschlüsse.

Um Folgendes handelt es sich:
1. Angenommen, ich habe im Juni 2016 mein Abitur bekommen und studiere seit Oktober 2016, kann ich dann schon einen Antrag auf Verlustvortrag beim Finanzamt einreichen? Immerhin beziehen sich die Anträge immer auf komplette Jahre. Müsste ich dann alle Werbungskosten, sofern mit Pauschalen gerechnet wird, individuell verrechnen auf die 3 Monate, in denen ich erst mit dem Studium angefangen habe? Oder werden Pauschbeträge IMMER pauschal berechnet, unabhängig vom Eintritt in eine neue Anstellung?
2. Spielt es eine wichtige Rolle, wann Kosten entstanden sind? Beispiel: Ich möchte einen Verlustvortrag für meine Studiengebühren machen. Im Jahr 2016 habe ich fürs WiSe 16/17 bezahlt UND schon fürs SoSe 17. Im Jahr 2017 habe ich dann aber nur fürs WiSe 17/18 bezahlt, da ich die Studiengebühren auch im Frühjahr 2018 fürs SoSe 18 einreichen kann. Auf den Nachweisen, den jeweiligen Kontoauszügen, geht daher eindeutig hervor, dass ich im Jahr 2016 zwei Ausgaben für Studiengebühren hatte, im Jahr 2017 dann jedoch nur noch eine. Ist natürlich nachweisbar und nicht allzu relevant, mich würde aber dennoch interessieren, wie das gehandhabt wird.

Habt Dank und viele Grüße,
Norist

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du hast 7 Jahre Zeit um den Verlustvortag geltend zu machen, d.h. den für 2016 musst Du spätestens im Jahre 2023 geltend machen.

Warum willst Du das jetzt schon machen? Wenn das BVerfG die aktuelle Regelung für verfassungsgemäß erklärt, dann war die Arbeit vergeblich.

Ansonsten gilt das Zahlungsflussprinzip, d.h. die Kosten müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen.

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#2
 Von 
Norist
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort!
Die Jahreszahlen waren nur beispielhaft.
Ich habe außerdem gelesen, dass die 7 Jahre rückwirkend wohl sehr kulant seien und sich das auch schnell wieder ändern kann. Vergebliche Arbeit war es weniger - ich hab Spaß dran!

Dennoch die offene Frage: Muss ich, wenn ich ein Studium nach dem Abitur im Oktober beginne anteilig rechnen? Also beispielsweise die Entfernungspauschale bei 5 Tagen pro Woche (wodurch ein Jahresanteil von 230 Arbeitstagen als vernünftig gilt) anteilig auf die 3 Monate ab Oktober? Oder rechne ich auch da einfach das volle Jahr?

Viele Grüße,
Norist

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du darfst nur die tatsächlichen Fahrten angeben und da kommen Studenten bei weitem nicht auf 230 Fahrten pro Jahr.

Die Angabe von Fahrten, die man tatsächlich gar nicht gemacht hat kann den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

Die 7 Jahre sind übrigens keine Kulanz, sondern geltendes Recht. Natürlich gibt es keine absolute Sicherheit, dass in Zukunft das Gesetz geändert wird. Aktuell ist das jedoch nicht geplant.

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#4
 Von 
Norist
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Als Student hat man durchaus jeden Tag Vorlesungen, manchmal sogar wochenends. Man kann demnach den Aufwand des Zur-Uni-Fahrens als eine 5-Tage-Arbeitswoche ansehen. Natürlich kann man dabei auf 230 Fahrten pro Jahr kommen.

Folgendes habe ich mir angelesen (natürlich, ich bin Neuling in der Sache): Seit 2017(?) gibt es keine Belegpflicht mehr. Dinge müssen nachgewiesen werden können, wenn danach gefragt wird - nicht jedoch von vornherein.
Darüber hinaus existieren für bestimmte Dinge Pauschbeträge, bis zu deren Beträgen nicht weiter nachgefragt wird, da sie als normale Aufwendungen angesehen werden.
Zuguterletzt werden Anträge, gerade auf Verlustvorträge, nicht einfach so bewilligt. Diese werden geprüft. Gibt es Unsicherheiten/Zweifel, wird hinterfragt, Belege eingefordert und ansonsten abgelehnt. Ich sehe nicht, wo ich mich bei eventuell leicht zu hoch angesetzten Angaben der Steuerhinterziehung strafbar machen sollte. Dafür gibt es doch Anträge, die bewilligt oder abgelehnt werden.
Wie gesagt, darin habe ich mich nur belesen.

Viele Grüße,
Norist

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie immer die Rechtsfindung:

Zitat:

Abgabenordnung (AO)
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

(2) Der Versuch ist strafbar.


Falsche Angaben durch zu hohe Aufwendungen sind da durchaus mit eingeschlossen.

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#6
 Von 
Norist
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Um Strafbarkeit soll es hier auch gar nicht gehen.
Gesetzt dem Fall, ich habe ab Oktober angefangen zu studieren. Es ist durchaus plausibel, dass ich montags bis freitags in der Uni war. Abgezogen davon sind Feiertage und vorlesungsfreie Zeiten wie Weihnachten. Ich komme dadurch leicht auf 55 Tage. Der Weg zur Uni sind 3km x 55 Tage x 0,3€ Pauschale = 49,50€, die ich per Werbungskosten als Verlustvortrag für das jeweilige Jahr beanschlagen kann, oder nicht?
Nachweisen? Kann ich nicht, ich bin Fahrrad gefahren. Das spielt jedoch scheinbar keine Rolle, da es die Nachweispflicht erst nach dem Deckelbetrag von 4500€ gibt.
Was daran sehe ich falsch und wo mache ich mich hierbei der Steuerhinterziehung strafbar?

Viele Grüße,
Norist

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du hast gefragt, ob Du auch bei Studienbeginn im Oktober 230 Tage ansetzen kannst und dabei den Eindruck erweckt, dass Du die 230 Tage für eine Pauschale hältst.

Die 230 Tage kommen ungefähr hin für einen AN mit 4 Wochen Urlaub, der nicht krank war. Das gilt dann für das gesamte Jahr.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Norist
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Gut, das wollte ich wissen. Vielen Dank!

Viele Grüße,
Norist

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